Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. August 2019 (EB190179-K)
Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 18. Januar 2019 liess der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuch- steller) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgeg- ner) insgesamt Fr. 10'000.– für ausstehende Kosten aus verschiedenen Gerichts- verfahren in Betreibung setzen. Am 30. Januar 2019 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 verlangte der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Winterthur-Stadt definitive Rechtsöffnung für diese Forderung zuzüg- lich Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Urk. 1). Mit Urteil vom 5. August 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.– zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 gut, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 15 = Urk. 18). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 8. August 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 7): "1. Verfügung und Urteil vom 5. August 2019, WB190179-K/U/br, sind infolge Gehörsverletzung an das Einzelgericht im Summari- schen Verfahren, Bezirksgericht Winterthur, zwecks Vervollstän- digung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuwei- sen. 2. Der Gesuchsteller sei von der I. Zivilkammer, Obergericht des Kantons Zürich, zu verpflichten, zu act. 8 und act. 11 und zur vor- liegenden Beschwerde Stellung zu beziehen. 3. Der Gesuchsteller sei von der I. Zivilkammer, Obergericht des Kantons Zürich, zu verpflichten, zu den Beilagen 1, 2, 3 und 4, Stellung zu beziehen. 4. Der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist unter Strafandrohung zu verbieten, den Kläger weiter mit Rechnungen zu nötigen, für die er nicht verantwortlich ist bzw. bis zum vorliegen von rechts- gültigen Urteilen (Referenz-Nr. 1094626) oder bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Bundesgerichtsurteils. 5. Der Kläger verlangt vom Gesuchsteller eine vom Gericht festzu- setzende Genugtuung, und Entschädigung für seine Aufwendun- gen.
(vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 [zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; Freiburghaus / Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorbehalten bleibt, dass der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 3.1. Erfüllt die Beschwerde die oben erwähnten grundlegenden Begrün- dungsanforderungen (E. II./1.) nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1. m.H.). Der Gesuchsgegner setzt sich im Be- schwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids inhalt- lich weitgehend nicht bzw. nicht substantiiert auseinander. Er wiederholt über wei- te Textpassagen einzig das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (Urk. 17 S. 3 bis 5 und S. 5 f. entspricht inhaltlich Urk. 8 S. 2 bis 5 sowie Urk. 11 S. 2 bis 4 und S. 5 f.). Er legt nicht dar, mit welchen seiner konkreten Erwägungen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll (Urk. 17 S. 3). Auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters geht er grösstenteils nicht konkret ein und legt somit auch nicht dar, wieso diese falsch seien. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist insoweit nicht einzutreten. Nach dem in E. II./1. Ausgeführten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 20/3-4 [Urk. 20/1 = Urk. 9/3]) neu und damit unzulässig und un- beachtlich. Es ist weder ersichtlich, noch legt der Gesuchsgegner dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gibt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Zudem ist auf seine Beschwer- de nicht einzutreten, soweit er darin Rügen vorträgt, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens nichts zu tun haben (vgl. BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 3). Dies gilt insbesondere für Ausführungen im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsöffnungsverfahren, das der Ge-
suchsgegner gegen die Stadt Winterthur eingeleitet haben soll (Urk. 17 S. 8). So- weit der Beschwerde des Gesuchsgegners (mehr oder weniger) konkrete Bean- standungen zu entnehmen sind, ist in der Folge auf diese einzugehen. 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Prozessgeschichte sei wirr, un- genügend und für einen juristischen Laien nicht verständlich und zudem nicht vollständig ("andauernde Verweigerung des rechtlichen Gehörs"). Der Sachver- halt sei willkürlich dargestellt ("nur aus der kriminellen Sichtweise" des Gesuch- stellers bzw. von dessen Mitarbeiterinnen B._____ und C.). Entgegen der Argumentation liege sogar ein klarer Prozessbetrug seitens des Gesuchstellers bzw. Regierungsrätin D. vor, der durch Bezirksrichter lic. iur. X._____ be- günstigt werde und von Amtes wegen angezeigt gehöre (Urk. 17 S. 2). Der Gesuchsgegner legt auch hier nicht dar, welcher Teil der Prozessge- schichte unverständlich sei und welcher Teil des Sachverhalts willkürlich darge- stellt werde und kommt insoweit den unter E. II./1.und 3.1. beschriebenen Be- gründungsobliegenheiten an eine Beschwerdeschrift nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen verlangt, das Obergericht habe eine Strafanzeige gegen die genannten Personen einzureichen. Sollte er ein Tätigwerden des Gerichts beantragen, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 167 GOG setzt die Anzeigepflicht der Gerichte einen qualifi- zierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Die blossen Vorwürfe des Prozessbetrugs sowie der Begünstigung vermö- gen einen solchen Tatverdacht nicht zu begründen. Zudem hat der Gesuchsgeg- ner offenbar eine Anzeige zumindest gegen die genannte Regierungsrätin bereits selber eingereicht (Urk. 17 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 17 S. 5 Ziffer 6). 3.3. Weiter moniert der Gesuchsgegner, er sei bis am 6. August 2019 im Glauben gelassen worden, dass alles in bester Ordnung sei, so oder so ein zwei- ter Schriftwechsel stattfinden oder zumindest der Gesuchsteller zur Stellungnah- me zu seinen Eingaben vom 18. bzw. 21. Juni 2019 verpflichtet werde. Nun wer- de ihm dermassen "in den Rücken geschossen". Das Vorgehen der Vorinstanz und des Gesuchstellers verstosse ganz klar gegen Treu und Glauben (Urk. 17 S. 2).
Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht den Bestimmungen des summari- schen Verfahrens (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO) und alsdann mündlich oder schriftlich fortgesetzt (Art. 253 ZPO). Wenn sich das Gericht für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheidet, stellt es das Gesuch der gesuchsgegneri- schen Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellung- nahme an. Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme abgeschlossen, da breite Schriftlichkeit dem Charakter des Sum- marverfahrens zuwiderliefe (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.1). Die Vorinstanz bestätigte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. Juni 2019, seine Stellungnahme vom 18. Juni 2019 samt Beilagen erhalten zu haben. Bezüglich des Verfahrensablaufs wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfah- ren schriftlich geführt werde und deshalb keine mündliche Verhandlung stattfinden werde. Es werde ihm daher eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einzureichen. Nach der Einreichung seiner Stellungnahme werde je nachdem, ob sich das Verfahren als spruchreif erweise oder nicht, ein Endentscheid ergehen oder ein weiterer Schrif- tenwechsel durchgeführt (Urk. 10). In der Folge ging bei der Vorinstanz am 24. Juni 2019 eine "Stellungnahme zur Verfügung vom 14. Juni 2019 (Korrigen- da)" vom 21. Juni 2019 des Gesuchsgegners ein (Urk. 11, Urk. 12/6; vgl. Urk. 18 S. 3). Wenn er also behauptet, er sei bis am 6. August 2019 im Glauben gelassen worden, dass ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, so ist dies aktenwidrig. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es hätte zumindest dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zu seinen Eingaben vom 18. bzw. 21. Juni 2019 angesetzt werden müssen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, da dadurch das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt worden ist. Der Gesuchsgegner ist jedoch durch eine Gehörsverletzung des Gesuchstellers nicht in seinen Rechten betroffen und dadurch nicht beschwert. 3.4. Zudem macht der Gesuchsgegner geltend, ihm sei mit Verfügung vom 14. Juni 2019 mitgeteilt worden, dass er zehn Tage Zeit für eine Stellungnahme habe. Entweder finde ein zweiter Schriftwechsel statt oder es werde innert fünf
Tagen entschieden. Dass nun dieser "Entscheid", ohne den Gesuchsteller zur Stellungnahme zu verpflichten, erst am 5. August 2019 erfolgt sei, sei klarer Be- trug. Dieser Entscheid hätte korrekt schon am 1. Juli 2019 erfolgen sollen. Der Vorderrichter verstosse damit gegen Art. 84 Abs. 2 SchKG (Urk. 17 S. 2). Wiederum aktenwidrig ist, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 14. Juni 2019 mitgeteilt worden sein soll, entweder finde ein zweiter Schriftwech- sel statt oder es werde innert fünf Tagen entschieden. Dem Gesuchsgegner wur- de einzig unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 253 ZPO Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Ankündigung eines Entscheides innert fünf Tagen findet sich auch nicht im bereits erwähnten Schreiben vom 20. Juni 2019 (Urk. 10). Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Be- triebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Ent- scheid. Beim zweiten Teilsatz dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ord- nungsvorschrift (BGE 104 Ia 465 E. 3). Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid zwar nicht innert fünf Tagen, jedoch zeitnah nach Eingang der ergänzten Stellungnah- me des Gesuchsgegners. Inwieweit sie das Beschleunigungsgebot verletzt hätte, tut der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zudem handelt er widersprüchlich, wenn er einerseits einen zweiten Parteivortrag fordert (E. II./3.3. oben) und andererseits einen verspäteten Entscheid geltend macht. 3.5. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, für ihn bleibe die Frage immer noch offen, wie Verwaltungssekretärin B._____ und deren Teamleiterin, C._____, zu den eingereichten "Rechtsöffnungstiteln" kämen (Betrug, Nötigung, Daten- schutzverletzung etc.; Urk. 17 S. 2). Auch diese Vorbringen sind nicht neu (vgl. Urk. 11 S. 2). Die Vorinstanz wies den Gesuchsgegner auf die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungs- wesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) hin (Urk. 18 S. 7). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander und kommt auch insoweit seinen Obliegenheiten an eine Beschwerdebegründung nicht nach.
3.6. Weiter erklärt der Gesuchsgegner, bei Aktorum 4 (gemeint: Urk. 5) handle es sich nicht um ein abschliessendes, erstinstanzliches Urteil, womit kein gültiger Rechtsöffnungstitel bestehe (Urk. 17 S. 2 f.; siehe auch vorinstanzliches Rechtsbegehren Ziffer 2, Urk. 8 S. 4 und Urk. 11 S. 4). Auch vorliegend setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach gemäss den Rechtskraftbe- scheinigungen sämtliche zehn der Gesamtforderung von Fr. 10'000.– zugrunde liegenden Entscheide vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar seien (Urk. 18 S. 3 bis 5). Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, dass keine Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel gegeben sei und eine allfällige Unrichtigkeit der Gerichtsurteile in Rechtsmittelver- fahren zu prüfen gewesen wäre. Der Gesuchsgegner habe entweder keine Rechtsmittel eingelegt oder aber sie seien jeweils durch Nichteintretens- oder ei- nen abweisenden Entscheid erledigt worden. Allfällige Mängel seien dadurch ge- heilt worden (Urk. 18 S. 6). Der Gesuchsgegner bringt im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände vor, die auf Nichtigkeit der Urteile schliessen lassen könnten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass entgegen dem Gesuchsgegner nicht die "offenen Prozesse AH 120185, AH150024 und AN140050" dem Arbeits- gericht Zürich infolge Gehörsverletzung zur Ergänzung des Sachverhalts zurück- gewiesen wurden (Urk. 17 S. 4 mit Verweis auf RA170001-O/U = Urk. 9/4). Die Rückweisung betraf einzig das damals vor dem Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich hängige Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AH160180-L (Urk. 9/4) und somit keinen der heute strittigen Rechtsöffnungstitel. Auch sind die vom Gesuchsgegner genannten drei Prozesse entgegen seinen Ausführungen nicht durch das laufen- de Strafverfahren UE160323-O/U (Urk. 2/5) blockiert (Urk. 17 S. 4), da dessen Nichtanhandnahme vom Gesuchsgegner bis vor Bundesgericht erfolglos ange- fochten wurde (Urk. 2/5a). Zudem bedarf es entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 17 S. 5) bei einem Nichteintretensbeschluss (Urk. 5) keiner Unterschrift ei- nes Richters, sondern ist die alleinige Unterschrift durch den Gerichtsschreiber gesetzeskonform (Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG).
3.7. Der Gesuchsgegner verlangt überdies, dass ihm "diese Akten" (ge- meint: Betreibungsakten) beim Bezirksgericht Winterthur in Anwesenheit eines amtlichen Verteidigers bzw. des Staatsanwaltes "jetzt" zur Einsicht vorgelegt wer- den sollen. Dieser Vororttermin solle durch das Obergericht mit der Oberstaats- anwaltschaft koordiniert werden. Er verlange ein entsprechendes Aufgebot dazu (Urk. 17 S. 6). Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2019, Dispositiv- Ziffer 2, darauf hingewiesen, dass ihm während der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren die Originalakten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens nach vorgängiger telefonischer Anmeldung bei der Bezirksgerichts- kanzlei zur Einsichtnahme offen stünden (Urk. 6; vgl. auch Urk. 10 S. 1). Von die- sem Recht machte er keinen Gebrauch, sondern erklärte vielmehr, er verzichte vorerst auf Akteneinsicht (Urk. 8 S. 5 und Urk. 11 S. 5). Auf diesen Entscheid kam er bis zum Entscheid der Vorinstanz nicht mehr zurück. Wenn er heute wie bereits vor Vorinstanz erklärt, er habe auf dem Betreibungsamt Winterthur bereits Mitte Februar Einsicht in die Betreibungsakten genommen und als Fazit festhält "Keine neuen Erkenntnisse, alles derselbe, rechtsmissbräuchliche Schrott (...)" (Urk. 8 S. 4 f., Urk. 11 S. 5 und Urk. 17 S. 6), dann verhält er sich widersprüchlich. Im Üb- rigen steht es dem Gesuchsgegner frei, sollte er die Akten noch einsehen wollen (wozu es freilich weder der Anwesenheit eines Verteidigers noch eines Staatsan- waltes bedarf), ein Akteneinsichtsgesuch an die zuständige Instanz zu richten (Art. 53 Abs. 2 ZPO). 3.8. Wenn der Gesuchsgegner im Übrigen geltend macht, es sei anzuneh- men, dass der Gesuchsteller nie zu einem Kostenvorschuss verpflichtet worden sei (Urk. 17 S. 5), so ist nicht klar, was er (der Gesuchsgegner) daraus ableiten möchte. Dem Urteil der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der Gesuchs- gegner mit seiner Vermutung richtig liegt (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 4). Da dem Kanton Zürich im Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden können (§ 200 lit. a GOG i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO), ist er auch nicht zu einem Kosten- vorschuss zu verpflichten.
3.9. Nach dem Ausgeführten besteht entgegen dem Gesuchsgegner kein Anlass, der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (als Vertreterin des Gesuchstel- ler s) irgendetwas zu verbieten (s. Beschwerderechtsbegehren Ziffer 4, E. I./2.). 3.10. Der Beschwerdegegner verlangt schliesslich, dass der Vorderrichter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin für den weiteren Prozessverlauf in den Ausstand treten (Urk. 17 S. 8). Nach dem soeben Ausgeführten wird das Verfah- ren vor Vorinstanz nicht fortgesetzt, da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet erweist. Damit besteht auch kein Grund, den Vorderrichter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin für den weiteren Prozessverlauf in den Aus- stand zu setzen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass eine Partei, die ei- ne Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Wer die Gerichtsperson nicht "unverzüglich" ablehnt, nach- dem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungs- anspruch (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3 m.H.). Verzicht und Verwirkung vorbehal- ten, ist die Ablehnung zulässig, solange das Urteil noch nicht gefällt ist (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 6 mit Verweis auf BGE 119 Ia 13 E. 3b). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen. Dabei können die befangenheitsbegründen- den Tatsachen als Noven auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 51 N 10 m.H.). Vorliegend wurde das Urteil am 5. August 2019 gefällt und gleichen- tags in begründeter Form an die Parteien versandt (Urk. 18 S. 11). Das Aus- standsbegehren erfolgte mit der Beschwerde vom 8. August 2019 und damit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsfällung). Ein allfälliger Aus- standsgrund wäre somit im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Nebst Beanstandun- gen des Urteils wirft der Gesuchsgegner dem Vorderrichter verschiedene Strafta- ten (Begünstigung, Betrug, Verstoss gegen Art. 275 StGB, Nötigung, Urkunden-
fälschung im Amt etc.; Urk. 17 S. 2 und S. 6) vor, ohne diese näher zu begründen. Der Gesuchsgegner trägt aber keine der in Art. 47 Abs. 1 ZPO geregelten Aus- standsgründe vor. Selbst ein fehlerhafter Entscheid würde im Übrigen keinen Ausstandsgrund darstellen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, etwa wenn es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handelt, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 4 m.H.). Solches tut der Gesuchsgegner nicht substantiiert dar (zu den straf- rechtlichen Vorwürfen, s. E. II./3.2. oben). 3.11. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung (Urk. 17 Seite 1), mit der das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Urk. 18 S. 9), blieb vom Gesuchsgegner unbegründet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Seine Ausführungen be- treffend verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege auf Seite 4 seiner Beschwerde sind reine Wiederholungen, worauf, wie oben erwähnt (E. II./3.1.), nicht einzutre- ten ist. Nämliches gilt für das völlig unbegründete Genugtuungsbegehren. 3.12. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde des Gesuchs- gegners als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Umtriebsent- schädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe. 4.2. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (s. E. I./2. oben). Selbst wenn er mit seinen Aus- führungen (Urk. 17 S. 4) ein solches Begehren hätte stellen wollen, so ist er er-
neut auf Folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde war jedoch von vorn- herein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein allfälliges, sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: am