Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190115-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juli 2019 (EB190206-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018) – gestützt auf einen Pfän- dungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'205.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. Juli 2019 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "Die Spruchgebühr von CHF 220.00 soll der Gesuchstellerin auferlegt werden. Der Gesuchsgegner soll die CHF 100.00 Parteientschädigung nicht bezahlen. Die provisorische Rechtsöffnung soll nicht erteilt werden. Ich erhebe Anspruch auf Parteientschädigung von CHF 800.00 Die Gerichtskosten hat die B._____ AG zu bezahlen. Mein Angebot an die B._____ AG: CHF 600.00 für die Inkasso Nr. ... von CHF 1'310.15 Für die Löschung je CHF 100.00." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren können sodann keine neuen Tatsachenbehaup- tungen aufgestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann damit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei gestützt auf die Akten zu entscheiden, da keine Partei zur Verhandlung erschienen sei. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den Pfändungsverlustschein Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 vom 26. November 2003 (Betreibung Nr. 2), der einen Verlust von Fr. 2'410.40 ausweise. Bei diesem handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel sei sodann rechtsgül- tig an die Gesuchstellerin übertragen worden. Daher sei provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. Dem unterlegenen Gesuchsgegner seien die Kosten aufzuerle- gen und dieser sei antragsgemäss zur Zahlung einer angemessenen Parteient- schädigung zu verpflichten (Urk. 13 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, er habe in den letzten acht Jahren alle seine Schulden bei der Gesuchstelle- rin getilgt; jede Zahlungsvereinbarung sei von ihm eingehalten worden. Gemäss Vereinbarung mit der Gesuchstellerin betrage die Schuld aus dem fraglichen Ver- lustschein nur noch Fr. 1'310.15. Die Gesuchstellerin weigere sich, den Zahlungs- vorschlag einzuhalten; es sei abgemacht gewesen, dass die Betreibung zurück- gezogen werde, sodass die Forderung in Raten hätte beglichen werden können. Die Gesuchstellerin habe die gleiche Betreibung eingereicht, für welche mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Mai 2018 das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden sei, nur für einen etwas höheren Betrag. Er (der Gesuchsgegner) arbeite fleissig ca. 150 % pro Monat und habe viele "Jugendschulden" beglichen und er zahle weiter, bis alle beglichen seien (Urk. 12). d) Mit diesen Vorbringen erhebt der Gesuchsgegner keine Beanstandun- gen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen. Ohnehin hat er alle diese Vorbrin- gen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen – er ist nicht zur Verhand- lung erschienen (vgl. Vi-Prot. S. 3) –, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden können (vgl. oben Erwägung 2.a Absatz 2). Dass der Ge- suchstellerin für die Forderung aus dem Verlustschein in einem früheren Betrei- bungsverfahren keine Rechtsöffnung erteilt wurde (zufolge fehlendem Nachweis der Abtretung an sie; vgl. Urk. 15/4), ist sodann irrelevant, denn es ist zulässig, dass sie diese Forderung erneut in Betreibung setzt. Schliesslich stellt auch das
Vergleichsangebot des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2 a.E.) keine im Beschwer- deverfahren beachtliche Beanstandung dar; es steht dem Gesuchsgegner frei, sich mit der Gesuchstellerin allenfalls aussergerichtlich zu einigen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'205.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 220.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar sinngemäss geltend gemacht, in knap- pen finanziellen Verhältnissen zu leben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Hierdurch entsteht ihm allerdings kein Nach- teil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 15. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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