Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 11. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadtgemeinde Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Finanzen Inkasso,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Juli 2019 (EB190323-C)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Klo- ten, Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2019 (Urk. 6/1-3). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 bean- tragte der Gesuchsgegner, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine un- entgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen und die Frist zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme zu verlängern sei (Urk. 6/7). Am 8. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners auf Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung ab, nahm ihm die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ab und zeigte den Parteien an, dass sie mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen würden (Urk. 6/7 = Urk. 2). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Juli 2019 Einsprache mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1):
"1) Unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fristverlängerung 2) Anrufung des Auditionsgerichts"
Die Eingabe des Gesuchsgegners ist, da die Schweizerische Zivilprozess- ordnung das Rechtsmittel der Einsprache nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-13). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Erlass der angefochtenen Verfügung die Parteien am 15. Juli 2019 zur Hauptver- handlung auf den 3. September 2019 vorgeladen hatte (Urk. 6/9). Nachdem beide Parteien nicht zur Verhandlung erschienen waren (Prot. I S. 4), erliess die Vor- instanz am 23. September 2019 den Endentscheid (Urk. 6/12). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 und erweist sich sogleich als offensichtlich unzulässig, so dass auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.2. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass er krankgeschrieben und nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Aufgrund der Komplexität des Falles und seiner sehr schlechten gesundheitlichen Verfas- sung benötige er dringend eine unentgeltliche rechtliche Vertretung. Er sei weder finanziell in der Lage noch psychisch fähig, sich selbst zu verteidigen. Deshalb bit- te er um eine Liste für Anwälte im Sozialwesen. Daraus ergebe sich notwendi- gerweise eine Fristverlängerung (Urk. 1). 3.3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Juli 2019 ist als Beschwerde un- zureichend, da der Gesuchsgegner sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandersetzt. Er unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf seine psy- chischen und finanziellen Probleme, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Rech- te selbst wahrzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfü- gung fehlt. Soweit der Gesuchsgegner im Weiteren neue Unterlagen ins Recht reicht (Urk. 4/1-2), können diese im Beschwerdeverfahren aufgrund des Noven- ausschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 2). Noch ein- mal sei der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zur mündli- chen Hauptverhandlung auf den 3. September 2019 vorgeladen hatte, damit der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren mündlich hätte erstatten und das Gericht im Falle unklarer, widersprüchlicher, unbestimmter oder unvollständiger Vorbringen aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hätte nachfragen können. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz eine zusätzliche Vertretung des Gesuchsgegners durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als nicht notwendig. Auch eine Fristverlängerung war nicht not- wendig, nahm doch die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Frist zur Erstattung der Stellungnahme ganz ab. Offenbar ist der Gesuchsgegner zur Verhandlung am 3. September 2019 jedoch nicht erschienen (Prot. I S. 4). 3.4. Sodann macht der Gesuchsgegner geltend, er habe in den letzten Jahren nur Pech und werde das Gefühl nicht los, dass der Bezirk Bülach gegen ihn ein- gestellt und somit extrem befangen sei. Er werde als Schweizer schikaniert, dis-
kriminiert und seiner Rechte beraubt. Es sei daher dem Auditionsgericht der Auf- trag zu erteilen, den Bezirk Bülach vor allem mit Bezug auf die Fälle des Ge- suchsgegners zu untersuchen (Urk. 1). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind haltlos. Er unterlässt es darzutun, worauf er seine Vermutungen und Befürchtun- gen konkret stützt. Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheidenden In- stanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Solche vermag der Gesuchsteller kei- ne darzutun. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Au- ditionsgericht im Kanton Zürich nicht existiert. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 127'709.55 und mit Blick auf den Umstand, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 11. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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