Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190102-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2019 (EB190672-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. März 2019) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2018 für ausstehende Verfahrenskosten (Fr. 800.–) und eine ausstehende Busse (Fr. 400.–) definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'200.–; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung wurde abgewiesen (Urk. 10 S. 3 = Urk. 7 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Juli 2019) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 9). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 19. Juni 2019 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes
liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt lediglich an, dass er nie einen Antrag für einen Führeraus- weis oder eine Fahrzeugprüfung gestellt habe. Er schulde dem Strassenver- kehrsamt kein Geld (Urk. 9). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrach- te Einwendung ist neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich ist. Ent- sprechend hat es damit sein Bewenden. 3.2 Selbst wenn das Vorbringen des Gesuchsgegners beachtlich wäre, wä- re der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht mehr geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Im Vollstreckungsverfahren findet keine inhaltliche Über- prüfung des Sachentscheides statt. Damit zielte die Einwendung, wonach er dem Strassenverkehrsamt nichts schulde, ohnehin ins Leere und es bliebe selbst dann beim vorinstanzlichen Entscheid, wenn diese Einwendung zu hören wäre. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 7. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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