Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 26. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Juni 2019 (EB190511-L)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2019) gestützt auf einen Verlustschein des Be- treibungsamts Olten-Gösgen vom 7. Februar 2019 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'547.70 (Urk. 12 = Urk. 15). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2019 "Rekurs" (Urk. 14). Dieser ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel des Rekurses nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6) sinnge- mäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 15. August 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Nachfrist angesetzt, um ihre Rechtsmittel- eingabe zu verbessern (Urk. 17, Art. 132 Abs. 1 ZPO), da der Eingabe die Unter- schrift der Gesuchsgegnerin fehlte. Dem kam sie innert Frist nach (Urk. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 13). Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf einen Ver- lustschein infolge Pfändung vom 7. Februar 2019, der gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelte. Be- tragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen (Urk. 15 S. 2). Ein Schuldner, der bestreite, zu neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a Abs. 2 SchKG gekommen zu sein, müsse dies ausdrücklich im Rechtsvorschlag erklä- ren, andernfalls er seine Einrede verwirke. Die Gesuchsgegnerin habe ihren Rechtsvorschlag unbestrittenermassen nicht mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens versehen und die Einrede folglich verwirkt. Daher könne die Einrede im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin werde der Betrei- bungsbeamte im eigentlichen Vollstreckungsverfahren zu prüfen haben, wenn die Gesuchstellerin nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stelle. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens hingegen könnten die finanziellen Ver- hältnisse der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Soweit die Gesuchs- gegnerin überdies geltend mache, irrtümlicherweise keinen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben zu haben, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie dies mittels Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde hätte vorbringen müssen. Das Rechtsöffnungsgericht sei dafür nicht zuständig. Weitere Einwände bringe die Gesuchsgegnerin nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten, weshalb für die Forderung antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammen- gefasst vor, dass ihr Einkommen zugunsten der Gesuchstellerin gepfändet wor- den sei, obwohl sie ihre knappen finanziellen Verhältnisse offengelegt habe. Da sie fast unter dem Existenzminimum lebe, empfinde sie die Lohnpfändung als un- gerecht. Die Lohnpfändung erschwere ihre ohnehin schon schwierige finanzielle Lage noch mehr. So habe sie aufgrund von Zahnproblemen Schwierigkeiten beim Essen, verfüge jedoch nicht über genügend Mittel, um zum Zahnarzt zu gehen. Sie könne sich keine Wohnung suchen und sei auch nicht in der Lage, Steuern oder Schulden zu bezahlen. Damit sei es ihr nicht möglich, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Den vorinstanzlichen Entscheid empfinde sie als ungerecht. Sie
sei nicht in der Lage, die Schulden bei der Gesuchstellerin zurückzubezahlen. Daher erhebe sie Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14). 3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2019 ist als Beschwerde un- zureichend, da die Gesuchsgegnerin zum einen keine Anträge stellt und sich zum anderen mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinan- dersetzt. Sie unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und be- gnügt sich mit dem blossen Hinweis auf ihre finanziellen Probleme, weshalb sie den Entscheid als ungerecht empfinde und nicht in der Lage sei, die Schulden bei der Gesuchstellerin zurückzubezahlen. Eine Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Urteil fehlt. Die Gesuchsgegnerin kommt somit ihrer Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei sie darauf hingewiesen, dass ihre fi- nanziellen Verhältnisse im allfälligen Vollstreckungsverfahren durch den Betrei- bungsbeamten zu prüfen sein werden. So darf nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Schuldners eingegriffen werden. Zusammengefasst er- weist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 7'547.70, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 26. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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