Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juni 2019 (EB190121-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-..., Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2019, ab (Urk. 20 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 19 S. 3): "Wir bitten um Korrektur des bisherigen Urteils vom 25.06.2019 des Bezirksgerichts Winterthur und beantragen die Rechtsöffnung gegen Herrn B._____ aus den o.g. Gründen." 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Darle- hensvertrag vom 8. April 2018. Darin habe sich der Gesuchsgegner unterschrift- lich verpflichtet, der Gesuchstellerin das von ihr gewährte Darlehen von Fr. 1'500.– bis spätestens 31. Mai 2018 zurückzubezahlen. Die Auszahlung des Darlehens sei seitens des Gesuchsgegners unbestritten geblieben, weshalb grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege (Urk. 20 S. 3f.). Der Gesuchsgegner habe indessen glaubhaft gemacht, dass die gesamte betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt worden sei, nämlich mit seinen Lohnansprüchen für bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht abge- rechnete Arbeiten auf den Baustellen in C._____ im Betrag von Fr. 746.50 und in Winterthur im Umfang von Fr. 800.– (Urk. 20 S. 5f.). Die Vorinstanz wies daher das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich ab (Urk. 20 S. 6). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt
dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Gesuchstellerin gibt zunächst noch einmal den Sachverhalt aus ihrer Sicht wieder (Urk. 19 S. 1). Es handelt sich dabei lediglich um eine Wiederholung ihrer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne dass sich die Ge- suchstellerin mit ihren Ausführungen in rechtsgenügender Weise mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sie kommt diesbezüglich ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Weiter bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner Lohnansprüche für seine Arbeiten in C._____ und in Winterthur habe. Die von ihm eingereichte Lohnabrechnung über Fr. 746.52 habe Arbeiten in C._____ betroffen; es handle sich dabei um eine grobe Einschätzung des Auf- wands durch den Gesuchsgegner. Die Lohnabrechnung habe daher später an- hand der Rapporte angepasst werden müssen. Die Abrechnung über Fr. 800.– enthalte den Wert der Arbeiten in Winterthur gemäss der Vorstellung des Ge- suchsgegners. Auch diesen Rapport habe sie - die Gesuchstellerin - kommentiert und korrigiert, da der Gesuchsgegner den Aufwand zu seinen Gunsten unrecht- mässig manipuliert habe. Die übrig verbleibenden vier Stunden seien in die korri- gierte Lohnabrechnung vom 22. Januar 2019 integriert worden und das Entgelt betrage Fr. 640.55 netto. Diese Lohnabrechnung (Urk. 22/1) ersetze alle vorheri- gen Lohnabrechnungen (Urk. 19 S. 1f.). c) Diese Vorbringen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren sind neu; vor Vorinstanz bestritt die Gesuchstellerin den Lohnanspruch des Gesuchsgeg- ners für den Monat März 2018 nicht grundsätzlich, sondern machte lediglich gel- tend, die Lohnforderung werde mit Schadenersatzansprüchen ihrerseits zu ver- rechnen sein (Urk. 13 S. 2). Auch die korrigierte Lohnabrechnung vom 22. Januar 2019 reicht die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals zu den Akten (Urk. 22/1). Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be-
schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die von der Gesuchstellerin neu eingereichte Lohnabrechnung vom 22. Ja- nuar 2019 stellt ein unechtes Novum dar. Dieses und die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin können aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit die Gesuchstellerin im Beschwer- deverfahren geltend macht, die Verrechnung durch den Gesuchsgegner mit sei- nen Lohnguthaben sei abzulehnen, einerseits, weil der Gesuchsgegner dies nicht gewollt habe und anderseits, weil die Verrechnung von ihr - der Gesuchstellerin - abgelehnt werde und nicht gewollt sei (Urk. 19 S. 2), ist ihr entgegen zu halten, dass es sich dabei ebenfalls um unzulässige neue Vorbringen handelt. Sie stehen zudem in unauflöslichem Widerspruch zum Darlehensvertrag, worin die Parteien vereinbarten, dass der Gesuchsgegner das Darlehen "durch seine Arbeitsleistung zurück überweisen" könne (Urk. 2/1 S. 2), worauf bereits die Vorinstanz hingewie- sen hat (Urk. 20 S. 5 E. 3.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Gläubigers zur Verrechnung - von den in Art. 125 OR ausdrücklich und ab- schliessend aufgezählten Fällen abgesehen - nicht erforderlich ist, damit der Schuldner gültig verrechnen kann. Es braucht vielmehr einzig die Erklärung des Schuldners, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Dass eine solche Erklärung durch den Gesuchsgegner vor- liegend im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist, stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede. Auch die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin - sie habe dem Gesuchs- gegner die Rechnung betreffend Schadenersatz über Fr. 5'490.65 samt Verrech- nungserklärung bereits im März 2019 zugestellt, diese Rechnung sei bis heute of- fen, der Gesuchsgegner habe nie nach einem Auftrag gefragt, um das Darlehen abzuzahlen und die damals noch nicht abgerechneten Arbeiten habe der Ge- suchsgegner erst im Januar 2019 per Rapport eingereicht (Urk. 19 S. 2) - sind al-
lesamt neu im Beschwerdeverfahren und daher unzulässig. Darauf ist daher nicht mehr näher einzugehen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Ge- suchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'500.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchs- gegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und je einer Kopie von Urk. 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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