Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Juli 2019
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juni 2019 (EB190122-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Juni 2019 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. März 2019) – gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 4. Januar 2019 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 14'034.05 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 22 = Urk. 25). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 2): "1. In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Rechtsöffnungsbe- gehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 29.03.2019 vollumfänglich abzuweisen; 2. es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das vorinstanzliche Ver- fahren, zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 28). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, konn- te auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sich auf eine von der damaligen Vertreterin der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 4. Januar 2019, aus welcher ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin demnächst Fr. 22'610.-- überweisen werde. Diese bilde grund- sätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Fr. 8'575.95 seien von der Ge-
suchsgegnerin bereits bezahlt worden, sodass eine Forderung von Fr. 14'034.05 verbleibe (Urk. 25 Erw. 2). Die Gesuchsgegnerin wende ein, dass die damalige Vertreterin keine Schuld anerkannt und sich nicht zu einer Zahlung verpflichtet habe; sie habe bloss eine Absicht geäussert. Jedoch sei dem nicht zu folgen, denn es sei die zeitnahe Überweisung von Fr. 22'610.-- versprochen worden und aus der Schuldanerkennung würden sowohl die Höhe der Forderung, der Schuld- ner sowie der Gläubiger eindeutig hervorgehen, womit diese einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilde (Urk. 25 Erw. 3.1). Die Gesuchsgegnerin wende weiter ein, dass am 28. März 2019 per E-Mail eine Vereinbarung zustande gekommen sei, welche die Schuldanerkennung aufgehoben habe; die Schriftform habe bloss Beweissicherungszwecken gedient. Jedoch spreche die eingereichte Korrespon- denz dafür, dass sich die Parteien ohne Unterschrift der neu aufgesetzten Verein- barung nicht hätten binden wollen; auch die mehrfache Versendung von Verein- barungsentwürfen per E-Mail deute darauf hin, dass die Parteien vor einer Unter- zeichnung nicht hätten gebunden sein wollen. Und auch das Vorbringen der Ge- suchsgegnerin, wonach die Schriftform bloss Beweissicherungszwecken habe dienen sollen, überzeuge nicht, da die per E-Mail geführten Verhandlungen be- reits in beweistauglicher Form vorliegen würden. Die Gesuchsgegnerin habe da- mit keine die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen glaubhaft machen können (Urk. 25 Er. 3.1 bis 3.4). c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet in der Beschwerde, dass das Schrei- ben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 4. Januar 2019 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz habe ihre damalige Vertretung keine Zahlung versprochen, son- dern bloss eine Absicht geäussert; die Leistungspflicht werde gar nicht themati- siert (Urk. 24 S. 7). Diese Beschwerdevorbringen sind unbegründet. Die Parteien schlossen am 16. Mai 2017 eine Vereinbarung betreffend Auflösung des zwischen ihnen beste- henden Arbeitsverhältnisses per 31. August 2017 ab (Urk. 4/3). Darin verpflichtete sich der Gesuchsteller (u.a.), der Gesuchsgegnerin weiterhin Fr. 2'480.-- pro Mo- nat zu bezahlen (Urk. 4/3 Ziff. 2), dies bis zur Zusprechung einer IV-Rente für die
Gesuchsgegnerin (Urk. 4/3 Ziff. 5). Der Gesuchsgegnerin wurde mit Vorbescheid vom 17. September 2018 eine volle IV-Rente ab 1. November 2017 in Aussicht gestellt (Urk. 4/4). Mit Schreiben vom 2. November 2018 forderte der Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin unrechtsmässig bezogenen Lohn von Fr. 24'800.-- zurück (Urk. 4/5). Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin mit, sie schulde nur den Differenzbetrag zwischen den Zahlungen des Gesuchstellers und den Zahlungen der IV; es liege jedoch erst ein IV-Vorbescheid vor, bei Erhalt des IV-Entscheides werde der Ge- suchsteller sofort informiert (Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wur- de der Gesuchstellerin eine volle IV-Rente (inkl. IV-Kinderrente) von Fr. 2'261.-- pro Monat ab 1. November 2017 zugesprochen (Urk. 4/9). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die damalige Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit (Urk. 4/8): "Wie Sie der Beilage entnehmen können, beträgt die Nachzahlung für die Pe- riode 01.11.2017 bis 31.08.2018 Fr. 2'261.00 x 10 = Fr. 22'610.00. Unsere Klientin wir Ihnen den Betrag auf das angegebene Konto [...] nächs- tens überweisen." Mit Blick auf die vorangegangene Korrespondenz kann dieses Schreiben nicht anders verstanden werden, als dass die Gesuchsgegnerin anerkennt, dem Gesuchsteller Fr. 22'610.-- zurückbezahlen zu müssen. Es stellt damit, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. d) Die Gesuchsgegnerin bestreitet in der Beschwerde, dass ein Schrift- formvorbehalt vorliege. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz habe die im Anhang des E-Mail vom 28. März 2019 aufgesetzte Ver- einbarung allein der Beweissicherung gedient, sei aber nicht Gültigkeitserforder- nis gewesen. Mit E-Mail vom 27. März 2019, 07:30 Uhr, habe sie dem Gesuch- steller einen neuen, schriftlich formulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet, wo- rauf der Gesuchsteller diesen habe abändern wollen, womit sie aber nicht einver- standen gewesen sei. Daraufhin habe ihr der Gesuchsteller am 27. März 2019, 16:39 Uhr, ein Ultimatum zur vorbehaltlosen Annahme seines ursprünglich telefo- nisch unterbreiteten Angebots bis am 28. März 2019, 12:00 Uhr, gesetzt und da- bei mit keinem Wort die Notwendigkeit einer zusätzlichen schriftlichen Vereinba-
rung bzw. Einhaltung einer Form erwähnt. Am 28. März 2019, 10:51 Uhr, und damit vor Ablauf des Ultimatums habe sie per E-Mail die Annahme mitgeteilt; auch sie habe die Zustimmung nicht von der Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht. Damit ergebe sich klar, dass die schriftliche Aufzeichnung nur der Beweissicherung gedient habe und nicht Gültigkeitserfor- dernis gewesen sei. Die Beweissicherung sei nicht durch die E-Mails obsolet ge- wesen, weil der Gesuchsteller seinen ersten Vergleichsvorschlag am 20. Februar 2019 telefonisch unterbreitet habe und insbesondere auch aufgrund der Sal- doklausel, welche zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten sei (Urk. 24 S. 3-6). Auch diese Beschwerdevorbringen sind unbegründet. Die E-Mail-Korres- pondenz zwischen den Rechtsvertretern der Parteien wurde von beiden Seiten als "unpräjudizierlich" und "nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt" – vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zusätzlich noch als "vertraulich" – bezeich- net (Urk. 16/16 Blatt 1 und 3). Schon damit ist eigentlich klar, dass rein durch den Austausch von E-Mail-Nachrichten keine bindende Vereinbarung zustande kom- men sollte, sondern nur durch Unterzeichnung einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung. Dass dies auch die Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchsgeg- nerin war, erhellt aus seinem E-Mail vom 11. März 2019, mit welchem er ein Ver- gleichsangebot unterbreitete und darum bat, bei Einverständnis mit demselben ihm eine entsprechende Vereinbarung zukommen zu lassen (vgl. Urk. 11/8 S. 5). Mit E-Mail vom 27. März 2019, 07:30 Uhr, unterbreitete der Vertreter der Ge- suchsgegnerin eine schriftliche Vereinbarung "zur Prüfung und Unterzeichnung" (Urk. 11/8 S. 3). Auch mit dem E-Mail vom 28. März 2019, 10:50 Uhr, mit wel- chem dem Ultimatum des Gesuchstellers entsprochen wurde, sandte der Rechts- vertreter der Gesuchsgegnerin eine "entsprechend angepasste Vereinbarung zur Unterschrift und Rücksendung" zu (Urk. 11/8 S. 1). Die Parteien haben damit mehrfach Vereinbarungsentwürfe ausgetauscht. Die vorinstanzliche Erwägung, dass dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig die Bedeu- tung eines Schriftformvorbehalts zukommt (Urk. 25 Erw. 3.4, mit Hinweisen), wird in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. An diesem Schriftformvorbehalt ändert auch das mit E-Mail vom 27. März 2019, 16:39 Uhr, gestellte Ultimatum des Rechtsvertreters des Gesuchstellers nichts (Urk. 11/8 S. 2; in diesem wird für
den Säumnisfall eigentlich lediglich der Abbruch der Vergleichsverhandlungen angedroht). Aufgrund der vorbehaltenen Schriftform ist durch die E-Mail-Nachrich- ten der Parteien vom 27. März 2019, 16:39 Uhr, und 28. März 2019, 10:50 Uhr, keine Vereinbarung zustande gekommen, welche die Schuldanerkennung vom 4. Januar 2019 hätte aufheben (oder abändern) können. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 14'034.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und 27/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'034.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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