Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Juli 2019
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Mai 2019 (EB190077-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2018) – für ausstehende Prämien für eine Zu- satzversicherung der Monate Januar bis Dezember 2018 von insgesamt Fr. 304.20 nebst Zins und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin aufer- legt (nachträglich begründet; Urk. 16 = Urk. 19). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 21. Juni 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Sache sei zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Mai 2019 folgendermassen abzuändern: a) Ziff. 1: Das Rechtsöffnungsbegehren (...) wird gutgeheissen für den Betrag von Fr. 304.20. b) Ziff. 3: Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie wer- den vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, wofür die- ser für Fr. 150.00 gegenüber der beklagten Partei ein Rückgriffs- recht eingeräumt wird; c) Ziff. 4: Es wird der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Versicherungsantrag für eine Kranken-Zusatzversicherung nach VVG vom 25. September 2014, der von der Mutter der damals vierzehnjährigen Ge- suchsgegnerin als deren gesetzlicher Vertreterin unterzeichnet worden sei. Prin- zipiell gelte die vom gesetzlichen Vertreter im Namen des Vertretenen abgegebe- ne Erklärung im Rahmen der sich aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse als Schuldanerkennung des Vertretenen. Allerdings stelle sich dabei die Frage, ob der vertretungsbefugte Elternteil als Stellvertreter für das Kind handle oder ob der Elternteil in eigenem Namen einen Vertrag zu Gunsten des Kindes als begünstig- te Person abschliesse. Wenn Eltern gegenüber Dritten für das Kind handeln wür- den, sei dies regelmässig so auszulegen, dass sie in eigenem Namen tätig wür- den. Auf dem Versicherungsantrag sei oben (ohne weitere Konkretisierung) der Name der Gesuchsgegnerin aufgeführt und als versicherte Person sei (wohl ver- sehentlich) "C._____" genannt. In den akzeptierten Allgemeinen Versicherungs- bedingungen der Gesuchstellerin werde zwischen Versicherungsnehmer (Person, welche den Versicherungsantrag unterzeichne und insbesondere für die Prämien aufkomme) und versicherter Person (Person, die Versicherungsschutz geniesse, ob Versicherungsnehmer oder nicht) unterschieden. Da die Gesuchsgegnerin den Antrag nicht selbst unterzeichnet habe, könne sie nach diesen Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen weder Versicherungsnehmerin noch Prämienschuldnerin sein. Anhaltspunkte, wonach die Gesuchsgegnerin mit Erreichen der Volljährigkeit hätte Prämienschuldnerin werden sollen, seien aus dem Antrag nicht ersichtlich. Auch die Gesuchstellerin habe nach erreichter Volljährigkeit der Gesuchsgegnerin eine Mahnung und eine Mitteilung betreffend Ruhen der Leistungspflicht an deren Mutter gesandt; dies impliziere, dass sie weiterhin die Mutter als Prämienschuld- nerin angesehen habe. Der Versicherungsantrag sei damit als Antrag der Mutter der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines Vertrages zugunsten der Gesuchs- gegnerin auszulegen. Die Gesuchsgegnerin sei somit blosse versicherte Person,
ohne Prämienschuldnerin zu sein. Damit fehle es an der Identität zwischen der aus der Schuldanerkennung verpflichteten und der betriebenen Person, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 19 S. 3-6). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Mutter der Gesuchsgegnerin habe den Versicherungsantrag als deren direkte Stellvertreterin unterzeichnet und diese damit zur Schuldnerin gemacht. Es liege kein Vertrag zugunsten eines Dritten vor, denn einem solchen Dritten könnten keine Pflichten auferlegt werden, wogegen in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen der versicherten Person diverse Pflichten auferlegt würden. Bei einem Versicherungsvertrag könne eine Drittperson als Begünstigter bezeich- net werden, welche dann Vertragspartei sei; ein "Dritter" in einem Versicherungs- verhältnis sei daher weder Versicherungsnehmer noch Versicherter, sondern müsse ein unbeteiligter Dritter sein, weshalb vorliegend ein Vertrag zugunsten ei- nes Dritten ausser Betracht falle. Dass in den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen die Begriffe "Versicherungsnehmer" und "versicherte Person" definiert seien, sei nur für die Auslegung der Versicherungsbedingungen massgebend; da- raus lasse sich nichts für das Vertragsverhältnis ableiten, und das heisse insbe- sondere nicht, dass Versicherungsnehmer und Versicherter zwei verschiedene Personen sein müssten. Im vorliegenden Versicherungsantrag werde nicht von einem Versicherungsnehmer gesprochen, sondern die Gesuchsgegnerin werde als Versicherte aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass die versicherte Person, wie üblich, mit dem Versicherungsnehmer übereinstimme. Dass die Mah- nung vom 23. Februar 2018 und die Mitteilung des Ruhens der Leistungspflicht vom 29. März 2018 trotz Volljährigkeit der Gesuchsgegnerin an deren Mutter ver- sandt worden seien, sei ein simpler Bearbeitungsfehler und habe damit keinen Einfluss auf die Vertragsqualifikation. Auch aus praktischen Gründen könne nicht von einem Vertrag zugunsten Dritter ausgegangen werden, denn ohne direkte Stellvertretung würde das Schicksal des Versicherungsvertrages auch nach er- reichter Volljährigkeit des Versicherten in den Händen der Eltern bleiben und könnte der Versicherte selber trotz Volljährigkeit den Vertrag weder ändern noch kündigen. Aus all diesen Gründen könne vorliegend ein Vertrag zu Gunsten eines Dritten ausgeschlossen werden (Urk. 18 S. 2 ff.).
d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin gehen – soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven handelt (z.B. Pflichtenauflage, Bearbei- tungsfehler; Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a Absatz 2) – am Kern der Sache vorbei. Wenn Eltern einen Vertrag für eine Zusatzversicherung zur Kran- kenversicherung für ein Kind abschliessen, bezwecken sie damit, dem Kind im Krankheitsfall mehr oder bessere Leistungen als die obligatorischen der Kranken- versicherung nach KVG zukommen zu lassen. Solches tun die Eltern in Erfüllung der ihnen zustehenden und obliegenden elterlichen Sorge (Art. 301 Abs. 1 ZGB) sowie Unterhaltspflicht (Pflege, Art. 276 Abs. 1 ZGB) und nicht als direkte Stell- vertreter des Kindes, wie dies schon die Vorinstanz korrekt – und eigentlich auch nicht konkret gerügt (vgl. Urk. 18 S. 5 Ziff. 7) – festgehalten hat (Urk. 19 S. 4, mit Hinw.). Mit solchen Verträgen verpflichten sie damit grundsätzlich nicht das Kind, sondern sich selbst. Ob dann bei Volljährigkeit des Kindes die Vertragshoheit und die Prämienschuldnerschaft von den Eltern auf das (nunmehr volljährige) Kind übergeht, mag sein, ist aber für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von Bedeutung, denn in diesem ist nicht über die materielle Forderung zu ent- scheiden, sondern über das Vorliegen einer Schuldanerkennung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Person, welche die Schuldanerkennung unterzeichnet hat, mit der betriebenen identisch ist. Im vorliegenden Fall hat, wie dargelegt, die Mutter der Gesuchsgegnerin den Versicherungsantrag in eigenem Namen (in Erfüllung der elterlichen Sorge) unterzeichnet, weshalb keine Schuld- anerkennung der Gesuchsgegnerin vorliegt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 304.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin er- wuchs kein relevanter Aufwand. Dementsprechend sind für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 304.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz