Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 11. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Mai 2019 (EB190105-E)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 23. Mai 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2018, definitive Rechtsöffnung für Fr. 87'772.85, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11 S. 2). 2. Gegen dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner mit einer als Ein- sprache bezeichneten Eingabe vom 13. Juni 2019, zur Post gegeben am 14. Juni 2019, an die Vorinstanz (Urk. 9). Er legte darin dar, dass er die Forderung der ge- suchstellerin bestreite und die von dieser erbrachten Leistungen ihm zustünden. Er habe die Taggelder für seinen Lebensunterhalt gebraucht und habe sich nicht bereichert. Überdies sei der Betrag nicht korrekt. Schliesslich beantragte er, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 9). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 19. Juni 2019 "zuständigkeitshalber" an die Kammer weiter mit dem Hinweis, dass dem Gesuchsgegner das unbegründe- te Urteil vom 23. Mai 2019 am 1. Juni 2019 zugestellt worden sei und innert Frist kein Begehren um Begründung eingegangen sei. Es liege daher "bis zum heuti- gen Tag" lediglich ein unbegründeter Entscheid vor (Urk. 10). 3. a) Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Ent- scheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Par- teien eröffnen. Nach Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht eine schriftliche Begründung des Entscheids nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Ta- gen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Die Rechtsmittelfrist fängt dies- falls mit der Zustellung des begründeten Entscheids an zu laufen (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf wurden die Parteien in Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich hingewiesen (Urk. 11 S. 2). Wird innert der genannten Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies gemäss Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde.
b) Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 wurde vom Gesuchsgegner am 1. Juni 2019 entgegengenommen (Urk. 7). Demnach lief die Frist, innert welcher der Gesuchsgegner eine Begründung verlangen konnte, am 11. Juni 2019 ab. Der Gesuchsgegner liess die Frist unbenützt verstreichen. Seine Eingabe vom 13. Juni 2019, die am 14. Juni 2019 der schweizerischen Post übergeben wurde (Urk. 9, angehefteter Umschlag und Auszug aus dem Track & Trace der schweizerischen Post), erfolgte einerseits nach Ablauf der ge- nannten Frist und enthält andererseits keinen entsprechenden Antrag. Dass der Gesuchsgegner innert Frist keine Begründung verlangte, gilt nach dem Gesagten von Gesetzes wegen als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Berufung oder Beschwerde. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. BGer 5D_16/2012 vom 24. Januar 2012)." 4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 11. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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