Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2019 (EB190078-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Mai 2019 wies die Vorinstanz das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 6. März 2019, ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und verpflichtete sie zur Leistung einer Partei- entschädigung an den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) von Fr. 1'950.– (Urk. 26 = Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 1 - 4). b) Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 wandte sich die Gesuchstellerin an die Vorinstanz, erklärte sich sinngemäss mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden und hielt fest, sie werde alles an das Bundesgericht weiterleiten (Urk. 31). Die Vorinstanz leitete die Eingabe mit Schreiben vom 12. Juni 2019 mit dem Vermerk "Weiterleitung betr. Zuständigkeit: Schreiben GSin vom 11. Juni 2019 betr. Weiterzug" an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 33). Zwar reichte die Gesuchstellerin ihre Rechtsschrift trotz korrekter Rechtsmittelbeleh- rung bei der Vorinstanz ein, moniert jedoch, sie werde alles ans Bundesgericht weiterleiten (Urk. 31). Damit richtet sie sich sinngemäss gegen das Urteil der Vor- instanz vom 28. Mai 2019. Ihre Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzu- nehmen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). c) Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist be- trägt für den im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmit- tels bei der Vorinstanz ist nach Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwen- dung von Art. 48 Abs. 3 BGG fristwahrend, da eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zu-
ständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin am 29. Mai 2019 zu- gestellt (Urk. 27/1), entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist – unter Be- rücksichtigung der Pfingstfeiertage – bis zum 11. Juni 2019. Die Eingabe der Ge- suchstellerin vom 11. Juni 2019 (Datum Poststempel: 11. Juni 2019; an Urk. 31 angeheftetes Couvert) erfolgte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist. 2. Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den dem rechtskräftigen und grundsätzlich vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 1987 zugrundeliegenden und gerichtlich genehmigten Vergleich über die Neben- folgen ihrer Scheidung. Darin hätten die Parteien unter dem Titel "Güterrechtliche Abfindung" festgehalten, dass Fr. 25'000.– bis ins Jahr 2000 in der Firma stehen gelassen würden (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b). Daraus gehe weder eine klare Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung an die Gesuchstellerin hervor noch seien die Person des Schuldners und des Gläubigers zweifelfrei definiert (Urk. 32 S. 3). Da die in Betreibung gesetzte Forderung angesichts der vom Gesuchsgeg- ner eingewandten Verjährung in jedem Fall verjährt sei, wäre das Rechtsöff- nungsgesuch selbst dann abzuweisen gewesen, wenn davon ausgegangen wür- de, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorläge (Urk. 32 S. 4), denn die güter- rechtliche Ausgleichszahlung sei spätestens per 31. Dezember 2000 fällig gewe- sen. Die vorliegende zehnjährige Verjährungsfrist beginne mit der Fälligkeit der Forderung. Im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung sei die Forderung verjährt gewesen (Art. 129 OR und Art. 137 Abs. 2 OR). Eine etwaige erfolgte Abschlags- zahlung am 24. Juni 2005 vermöge nichts daran zu ändern. Eine solche führe zwar zur Unterbrechung der Verjährungsfrist und damit zu deren Neubeginn, doch wäre die Verjährung der Forderung auch diesfalls im Juni 2015 eingetreten. Auch die Verzugszinsen würden der Verjährungsfrist des Hauptanspruchs unterliegen (Urk. 32 S. 5). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebe- gründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus de- nen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ohne genü- gende Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Ge- suchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkrete Begeh- ren (Urk. 31). Darüber hinaus begnügt sich die Gesuchstellerin, im Beschwerde- verfahren im Wesentlichen pauschal zu rügen, es sei ihr unbegreiflich, wie ein Schuldner sich einfach davonschleichen könne und von den Gerichten gedeckt werde. So eine Ungerechtigkeit dürfe in der Schweiz nicht geschehen (Urk. 31). Eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Verjährung ihrer Forderung lässt sie gänzlich vermissen. Auch bringt sie nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachver- haltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (Urk. 31). Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 28. Mai 2019 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus- gangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Die Gesuchstellerin gibt im Beschwerdeverfahren an, sie könne die von der Vorinstanz festgelegten Gelder nicht bezahlen, stellt aber kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31). Ein solches Ge- such wäre nach den vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc