Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 23. Juli 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Mai 2019 (EB190621-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz das provisorische Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019, ab und auferlegte ihr die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 6 = Urk. 9). b) Dagegen erhoben die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 12. Juni 2019, eingegangen am 13. Juni 2019, rechtzeitig Beschwerde (Urk. 8). Da die Beschwerdeschrift eine Unterschrift einer für die Gesuchstellerin nicht zeichnungsberechtigten Person trug, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2019 eine Nachfrist angesetzt, um die Beschwerde- schrift durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zug zeichnungsbe- rechtigte Person unterzeichnen zu lassen (Urk. 13). Dem kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juli 2019 nach (Urk. 14). c) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge enthalten, aus denen eindeutig hervorzugehen hat, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2019 bzw. 18. Juli 2019 kaum zu genügen: Die Gesuchstellerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass die Gesuchstellerin eine erneute Prüfung der Angelegenheit verlangt (Urk. 8 und 14). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstel- lerin mit dem Urteil vom 29. Mai 2019 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Gutheissung ihres provisorischen Rechtsöff- nungsgesuchs verlangen will (Urk. 8 und 14). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule-
gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Zessionsurkunde als Beweismittel (Urk. 11) unzulässig und daher nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Desgleichen ist die (nachträglich) von der Gesuchstellerin vorgebrachte Begründung, wonach mit der eingereichten Zessionsurkunde der Mangel beseitigt und das Gesuch nun vollständig sei (Urk. 8), neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. b) Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das an- gefochtene Urteil, bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 8 und 14). Nach dem Gesagten erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 11 sowie Kopien von Urk. 10 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'747.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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