Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. April 2019 (EB190097-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019) – gestützt auf eine Ver- fügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- und Fr. 617.--, je nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2019; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 1. Juni 2019 fristgerecht (Urk. 12/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2017, mit welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen sowie die aus dem Vorschuss der Gesuchstellerin bezogenen Gerichtskosten von Fr. 617.-- zu ersetzen; diese
Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe zwar eingewandt, dass sie alle ihre Schulden gegenüber der Gesuchstelle- rin bezahlt habe, doch habe sie hierfür keine Zahlungsbelege eingereicht, womit eine Tilgung nicht bewiesen sei (Urk. 15 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin habe auch geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft bei ihren Beschlüssen nicht handlungsberechtigt gewesen und die Bestellung ih- res Rechtsvertreters nicht rechtmässig erfolgt sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712p Abs. 1 ZGB beschlussfähig sei, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sei, anwesend sei. Kraft Verweisung auf das Vereinsrecht in Art. 712m Abs. 2 ZGB sei sodann für die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters das einfache Mehr ausreichend. Gemäss dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. März 2018 seien 28 von 47 berech- tigten Kopfstimmen mit einer Wertquote von 698/1'000 anwesend gewesen, wo- mit die Beschlussfähigkeit vorliege. Weiter sei Rechtsanwalt Dr. X._____ mit 27 zu 1 Stimmen mit der Eintreibung der Zahlungsausstände der Gesuchsgegnerin betraut und damit rechtmässig bevollmächtigt worden (Urk. 15 S. 2-4). c) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin sind mehrheitlich wirr bzw. unverständlich (Beispiele: weil die Eigentümergemeinschaft ein Hochhaus mit 56 Briefkästen sei, dürfe Art. 712m Abs. 2 ZGB [Verweis auf das Vereinsrecht] nicht angewendet werden [Urk. 14 S. 2]; weil viel Geld im Spiel sei, brauche es eine glaubwürdige Gesetzgebung [Urk. 14 S. 3] bzw. fehle eine solche [Urk. 14 S. 5]; weil die Stimmenabgabe entscheide, gebe es keine Quoten [Urk. 14 S. 4]). Da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Mutmassungen darüber anzu- stellen, was eine Partei gemeint haben könnte, und ohnehin keine konkreten Be- anstandungen bestimmter vorinstanzlicher Erwägungen zu erkennen sind (oben Erwägung 2.a), kann hierauf nicht weiter eingegangen werden. d) Am ehesten noch als konkrete Beanstandung gewertet werden könnte das (sinngemässe) Beschwerdevorbringen, das Protokoll der Eigentümerver- sammlung vom 22. März 2018 (in welchem u.a. die Wahl der Verwaltung und die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ enthalten sind; vgl. oben Erw. 2.b) sei nicht gültig, weil es aufgrund ihres Schreibens vom 31. März 2018 (An-
fechtung der Beschlüsse innert 30 Tage; Urk. 16) blockiert sei; damit sei Rechts- anwalt Dr. X._____ nicht gültig bevollmächtigt (Urk. 14 S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht hat, sie habe sich gegen den Beschluss der Ei- gentümerversammlung vom 21. März 2019 (mit dem sie offenbar aus der Ge- meinschaft ausgeschlossen werden sollte; vgl. Urk. 7 Blatt 10) schriftlich zur Wehr gesetzt (Vi-Prot. S. 5). Eine Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversamm- lung vom 22. März 2018 (Urk. 2/A) hat sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 6-10, Vi-Prot. S. 3-6). Damit kann die im Beschwerde- verfahren neu aufgestellte Behauptung, dass das Protokoll der Eigentümerver- sammlung vom 22. März 2018 zufolge Anfechtung nicht gültig sei, nicht berück- sichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a Abs. 2), und bleibt es bei der Gültigkeit jenes Protokolls und der darin enthaltenen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. X._____. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'617.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
Zürich, 17. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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