Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Juni 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019 (EB190159-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2018) – gestützt auf eine anerkannte Rech- nung vom 15. September 2016 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 712.80 nebst 5 % Zins seit 5. Oktober 2016; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Ge- suchsgegnerin geregelt (Urk. 16 = Urk. 20). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 17b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 1): "I es sei die Gesuchstellerin wegen verwirrlichen, nie ordentlich einge- gangenen Rechnungsstellungen (samt vermuteter Urkundenfälschung betreffend einkopierten Unterschriften in Beilagen), mehrfach analo- gen und überlagerten Betreibungsbegehren, rechtsmissbräuchlichem Rechtsöffnungsbegehren (trotz vorhergegangener Einigung über diesen und andere Beträge beim Friedensrichter zu rügen. II es sei der Friedensrichter des Kreises C._____ wegen "Négligence" zu rügen, dies weil der Friedensrichter D._____ offensichtlich vergass, die Teilforderung von 718.40 CHF (zur Gesamtforderung von 12'814.20 CHF gehörend) im den Entscheiden (Beilage F1 - F3) vom 13. März 2019 miteinzubeziehen. III es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, die Original-Rechnung vom 15. September 2016 mit angeblich unterschriftlicher Rechnungsaner- kennung an das Obergericht einzubringen und letzteres sei gebeten, dieses "vermeintliche" Original auf seine Echtheit und Gültigkeit der Un- terschrift – bei Nichtbenennung von Ort und Datum – zu prüfen und der Gesuchsgegnerin samt Überprüfungsbefund zuzustellen. IV es sei die provisorische Rechtsöffnung und das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin die vo- rausgegangenen Gesuche (samt geprüfter Beilagen) nochmals zuzu- stellen und der Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Fristen zu gewähren. V es sei der Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Fristen zu gewäh- ren, es sei also der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich aufzufor- dern, eine neue Zehntagesfrist – notabene beginnend nach bestätigtem Erhalt der kompletten Eingaben (inklusive geprüfter Unterschriften und Rechtsverbindlichkeit der Beilagen (insb. 6/7) – anzusetzen. VI es sei dieses Urteil aufzuheben und der Gesuchsgegnerin rechtliches Gehör samt persönlicher Anhörung beim Einzelrichter des Bezirksge- richts zu gewähren. VII es sei der Gesuchsgegnerin eine Umtriebsentschädigung von 13'400.00 CHF * zulasten der Gesuchstellerin zu gewähren * Aequivalent 51 Std. à 190 CHF (red-SIA TARIF Kat.A) zzgl. 800.00 CHF Reisespesen MCH- ZCH-MCH)
VIII alles unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 17. Juni 2019 reichte der Gesuchsgegner korrigierte Ausfertigungen seiner Beschwerde ein (Urk. 25 und 27/1-2), welche jedoch zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist am 31. Mai 2019 (vgl. Urk. 17b) nicht mehr berücksichtigt werden können (aber oh- nehin am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts geändert hätten). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv eines Entschei- des (vorliegend der Entscheid über die Rechtsöffnung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen). Soweit die Beschwerde nicht das vorinstanz- liche Rechtsöffnungsverfahren betrifft – Beschwerdeanträge I. und II. sowie ent- sprechende Begründungen (Urk. 19 S. 4 f.) – kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Beschwerdeantrag 3 (Begutach- tung des Rechtsöffnungstitels) wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt (auch nicht in der zufolge fehlender Bevollmächtigung aus dem Recht gewiese- nen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 [Urk. 7]; dazu unten Erwägung 3.a) und ist damit im Beschwerdeverfahren unzulässig. Auch insoweit kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht zusammengefasst, E._____ habe für die Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2019 zum Rechtsöff- nungsgesuch Stellung genommen. Da dieser über keine Zeichnungsberechtigung verfüge, sei der Gesuchsgegnerin Frist zur Nachreichung einer Vollmacht ange- setzt worden, woraufhin A._____ erklärt habe, E._____ werde in Sachen Modell- bau Forma 4/6 bevollmächtigt. Da letztere nicht Partei des vorliegenden Verfah- rens sei, sei von einem Versehen ausgegangen und der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist zur Nachreichung eine korrekten Vollmacht angesetzt worden. Diese
Verfügung sei von der Gesuchsgegnerin zwar nicht abgeholt worden, gelte aber als zugestellt. Nachdem die Gesuchsgegnerin keine rechtsgenügende Vollmacht eingereicht habe, gelte E._____ androhungsgemäss als nicht bevollmächtigt und die Stellungnahme vom 28. Februar 2019 als nicht erfolgt. Es sei gestützt auf die Akten zu entscheiden (Urk. 20 S. 2 f.). In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Gesuch- stellerin stütze sich auf eine an die Gesuchsgegnerin gerichtete Rechnung vom 15. September 2016 über Fr. 712.80, welche von letzterer mit dem Vermerk "i.O." ergänzt und unterzeichnet worden sei. Diese Rechnung stelle eine unterschriftli- che Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig sei die Forderung nebst Zins ausgewiesen (Urk. 20 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich – unter Vor- behalt eines offensichtlichen Mangels – Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin verlangt in formeller Hinsicht eine Fristwieder- herstellung für die Einreichung einer rechtsgenügenden Vollmacht für E._____ bzw. für die Einreichung einer neuen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Beschwerdeanträge IV. bis VI.). Sie macht dazu zusammengefasst geltend, die Fristen hätten nicht eingehalten werden können, weil einerseits A._____ in dieser Zeit hospitalisiert – teilweise in München und Boston – gewesen sei und weil an- dererseits die Post Briefe vielfach nicht zugestellt habe und die Verfügungen der Vorinstanz nie rechtzeitig zur Gesuchsgegnerin gelangt seien. Es hätten mit den gravierenden Herzkomplikationen von A._____ und der Desertierung der Admi- nistratorin, des Chefarchitekten und des Treuhänders besondere, unvorhersehba- re Umstände vorgelegen, welche eine sonst übliche Organisation der Handlungs- fähigkeit verunmöglicht hätten (Urk. 19 S. 2-4).
Eine Frist kann auf Gesuch einer Partei wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Wie die Gesuchsgegnerin selber einräumt (Urk. 19 Ziff. B.6), hat eine juristische Person dafür Sorge zu tragen, dass sie auch bei ge- sundheitlichem Ausfall ihrer Organe handlungsfähig bleibt. Die Gesuchsgegnerin bringt zwar vor, es hätten besondere Umstände vorgelegen, die ihr dies verun- möglicht hätten. Die von ihr geschilderten Umstände werden jedoch meist nicht datiert; und wenn sie datiert werden, betrifft dies vergangene Zeiträume (z.B. ha- be A._____ im Laufe des Jahres 2018 kardiologisch wiederhergestellt werden können; Urk. 19 S. 3 Ziff. 7.4). Mit diesen Vorbringen kann nicht glaubhaft ge- macht werden, dass es der Gesuchsgegnerin für den relevanten Zeitraum Febru- ar bis April 2019 unverschuldet unmöglich gewesen wäre, sich so zu organisieren, dass sie handlungsfähig geblieben wäre. Dass sodann die Post der Gesuchsgeg- nerin Sendungen nicht zugestellt hätte, ist eine blosse Behauptung und damit ebenso wenig glaubhaft gemacht. Insgesamt gelingt es somit der Gesuchsgegne- rin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden daran treffe, dass sie auf die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2019 (mit welcher ihr Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vollmacht angesetzt wor- den war; Urk. 14) nicht reagiert hatte. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde die Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht für E._____ erreichen will, ist sie demnach abzuweisen. d) In materieller Hinsicht macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwer- de im Wesentlichen geltend, die Unterschrift von A._____ auf der als Rechtsöff- nungstitel eingereichten Rechnung sei wohl gefälscht, denn dieser habe aus- schliesslich nur nach vorausgehendem Einsetzen von Ort und Datum unter- schrieben (Urk. 19 S. 5 f., auch S. 4). Sie verlange daher eine klärende Begutach- tung dieser Rechnung mit wahrscheinlich gefälschter Unterschrift; danach sei ihr eine neue Frist zur Stellungnahme zuzugestehen (Urk. 19 S. 6). Nachdem die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 28. Februar 2019 (zufolge fehlender rechtsgenügender Vollmacht) als nicht erfolgt gilt, ist das Be- schwerdevorbringen der wohl gefälschten Unterschrift im Beschwerdeverfahren
erstmals erhoben worden und damit als neue Behauptung unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn dieses Vorbringen hätte berücksichtigt werden können, wäre es zurückzuweisen gewesen. Genauge- nommen handelt es sich dabei nämlich nicht einmal um eine konkrete Behaup- tung, sondern um eine Vermutung ("bezweifelt", Urk. 19 S. 5 Ziff. 13.3; "wahr- scheinlicher FAKE-Unterschrift", Urk. 19 S. 6 Ziff. 13.5) und räumt auch die Ge- suchsgegnerin selbst ein, dass die Unterschrift doch von A._____ stammen könn- te (Urk. 19 S. 5 f. Ziff. 13.4). Darüber hinaus wird die Behauptung, dass A._____ "immer und ausschliesslich" (Urk. 19 S. 5 Ziff. 13.3) mit Ort und Datum unter- zeichnet habe, durch die Beschwerdeschrift widerlegt, welche von ihm ohne Da- tum und Ortangabe unterzeichnet wurde (Urk. 19 S. 7). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (oben Erwä- gung 2.a und 2.b). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 712.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 18. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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