Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 21. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Mai 2019 (EB190321-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz (fortan Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019) gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/2) defi- nitive Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 250.– nebst Zin- sen zu 5 % seit 5. Februar 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbe- gehren ab (Urk. 13 = Urk. 16). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 23. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. Mai 2019) innert Frist (Urk. 14b) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 15).
4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er erhebe "Einspruch gegen das gesamte Verfahren und Verfügungen und Rechtsöffnungen", die gegen ihn eröffnet worden seien. Es treffe nicht zu, dass er keine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung erhoben habe, wie von der Vor- instanz fälschlicherweise angenommen worden sei. Er habe die Nichtanhand- nahmeverfügung bis vor Bundesgericht gezogen. Die Kosten von Fr. 250.– seien durch die Kausalität entstandene Folgekosten, die nur deswegen entstanden sei- en, weil ihn Staatsanwältin Zumsteg zu Unrecht beschuldigt habe. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, da die Kosten durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau abgeschrieben und getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner übernehme keine entstandenen Kosten oder Folgekosten (Urk. 15). Damit macht der Gesuchsgegner zusammengefasst und sinngemäss gel- tend, die Forderung würde nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtöffnung ist jedoch – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat – ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderun- gen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöff- nungsverfahren dürfen jene Entscheide gerade nicht mehr überprüft werden. Ge- prüft werden darf nur noch – auf entsprechende Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Ge- suchsgegner bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die "Kosten" seien durch das Obergericht des Kantons Aargau "abgeschrieben und getilgt" worden. Dieses Vorbringen ist neu und kann im Beschwerdeverfahren aufgrund des No- venausschlusses (vgl. vorstehend Erwägung 3) nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass das Obergericht des Kan- tons Aargau lediglich das Beschwerdeverfahren des Gesuchsgegners ohne Kos- tenfolgen als gegenstandslos abgeschrieben hat, ohne sich zum materiellen Be- stand der vorliegender Rechtsöffnung zugrunde liegenden Forderung von Fr. 250.– zu äussern (vgl. Urk. 7).
4.2. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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