Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Februar 2019 (EB180717-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 13. August 2018) – gestützt auf fünf Strafbefehle für ausstehende Kosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'500.-- und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 8. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde und stellte mit dieser sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Das angefochtene Urteil soll aufgehoben werden und die Rechtsöffnung soll nicht erteilt werden. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf fünf Strafbefehle vom 20. August 2016 (Geldstrafe Fr. 450.-- und Busse Fr. 300.--; Kosten Fr. 800.--) , 10. Oktober 2016 (Geldstrafe Fr. 600.--; Kosten Fr. 800.--), 23. November 2017 (Geldstrafe Fr. 900.--; Kosten Fr. 1'000.--), 5. De- zember 2017 (Geldstrafe Fr. 300.--; Kosten Fr. 800.--) und 9. Februar 2018 (Geldstrafe Fr. 300.--; Kosten Fr. 800.--). Diese Strafbefehle seien rechtskräftig und vollstreckbar; sie würden damit definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Rechtsöffnung werde verlangt für die Geldstrafe des letzten Strafbefehls sowie für die Kosten aller fünf Strafbefehle; diese Forderungen seien ausgewiesen und fäl- lig. Die Schilderungen der Gesuchsgegnerin, wieso es zu den Strafbefehlen ge- kommen sei, könnten in diesem rein vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht be- rücksichtigt werden (Urk. 16 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin erhebt in ihrer Beschwerde keine Beanstandun- gen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern legt im Wesentlichen dar, aufgrund welcher unglücklichen Umstände es zu den Hausverboten der B._____ AG (Urk. 8/1), zu den Zuwiderhandlungen dagegen und zu den entsprechenden Strafbefehlen gekommen sei. Sie wisse auch nicht, wie sie mit ihrer AHV-Rente von knapp Fr. 1'900.-- pro Monat diese Schuld und die weiteren Kosten bezahlen solle (Urk. 15; vgl. auch schon ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, Urk. 7). d) Die von der Gesuchsgegnerin gewünschte Prüfung der betriebenen Forderungen kann jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren (wie dies schon die Vorinstanz dargelegt hatte; Urk. 16 S. 3); in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderun- gen, über welche bereits rechtskräftig (endgültig) entschieden wurde. Vorliegend wurden die Forderungen in den fünf Strafverfahren geprüft bzw. festgesetzt und eine Überprüfung der Strafbefehle hätte allenfalls mit einer Einsprache gegen die- se erfolgen können. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dage- gen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; in diesem Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Strafbefehle vollstreckbar sind. Die Vorinstanz hat genau dies getan; dagegen durfte sie die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass die Strafbe- fehle ungerecht seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und in- wieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann; diese Frage wird erst bei der Fortsetzung der Betreibung, im Rahmen des Pfändungsvollzugs, vom Betrei- bungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz durfte daher auch das Vorbringen der Gesuchsgegner, dass sie mit ihrer AHV-Rente die For-
derung nicht bezahlen könne, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat auch in dieser Hinsicht das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 15). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 14. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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