Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2019
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B. SA
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. März 2019 (EB190366-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. März 2019 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2019) ab; die Kosten wurden dem Ge- suchsteller auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. April 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 5a) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 4): "– Art. 82 SchKG auszusprechen. – Das Urteil von dem Bezirksgericht von 27. März 2019 zu annullieren. – Die ganzen Kosten des ganzen Verfahrens auf den Berufungsbeklagten zu setzen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil vorab dieses kein genügendes Rechtsbegehren enthalte sowie unzureichend begründet sei und weil darüber hinaus ein Rechtsöffnungstitel fehle. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, schon das Rechtsbegehren sei ungenügend, da dieses nicht zum Urteil erhoben werden könne; der Gesuchsteller habe auch nicht begründet, wie sich der im Zahlungsbefehl genannte Betrag von Fr. 15'000.-- zusammenset- ze und auf welchen Rechtsöffnungstitel er sich stütze. Sodann habe der Gesuch- steller keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, denn keines der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sei vom Gesuchsgegner unterschrieben (Urk. 7 S. 2-4). b) Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, der Gesuchsgegner habe ihm eine Provision von Fr. 55'000.-- versprochen, von welcher er bis Ende 2017 erst Fr. 40'000.-- bezahlt und ihn für den Rest während des ganzen Jahres 2018 immer wieder vertröstet habe. Der Gesuchsteller räumt auch ein, dass er im erstinstanzlichen Verfahren "nicht genug Beweise gebracht" habe (Urk. 6 Rz. 21); die Beweise (schriftlicher Vertrag und Vollmacht) würden nun mit der Beschwerde eingereicht (Urk. 6 S. 2 ff.).
c) Die (gegen Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts einzig zulässige) Beschwerde wurde vom Gesetzgeber als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt und soll nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen. Im Beschwerdeverfahren sind daher neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses No- venverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Demnach können die vom Gesuchs- gegner erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erklärungen zur Zusammen- setzung der Forderung wie auch seine erst im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Urkunden (Beweismittel) nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner hat sodann anerkannt, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keinen Rechtsöffnungs- titel eingereicht hat (Urk. 6 Rz. 21). d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 6. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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