Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. März 2019 (EB190052-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. März 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2018) gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Mai 2018 für ausstehende Kosten von Fr. 1'060.– und einer Busse von Fr. 500.– (insgesamt Fr. 1'560.–) definitive Rechtsöffnung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2 Am 18. März 2018 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Ge- suchsgegners vom 15. März 2019 (Datum Poststempel: 15. März 2019) ein, in welchem er sich zum Urteil äusserte (Urk. 10). 1.3 Mit Schreiben vom 21. März 2019 überwies die Vorinstanz die genann- te Eingabe des Gesuchstellers an die Beschwerdeinstanz zur Prüfung, ob diese Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 12). 2.1 Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 1. März 2019 am 7. März 2019 persönlich in Empfang (Urk. 9/2). Damit endete die 10-tägige Frist am 18. März 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Seine "Stellungnahme" zum vor- instanzlichen Urteil reichte der Gesuchsgegner am 15. März 2019 (Datum Post- stempel) und damit zwar fristgerecht, indes bei der Vorinstanz ein. Das Bundes- gericht hielt fest, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Be- schwerde beim iudex a quo (d.h. vorliegend bei der Vorinstanz) dem Rechtsmit- telkläger nicht schade. Vielmehr gelte in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz habe das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). Wie erwähnt, ging das Schreiben des Gesuchsgegners bei der Vorinstanz innert laufender Be- schwerdefrist ein. Bei den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf ihre diesbezügliche Unzuständigkeit hinge- wiesen hätte; die erst drei Tage später erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe hat er nicht zu vertreten. Die Frist gilt als gewahrt.
2.2 Da nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 15. März 2019 tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2019 erheben oder ob er lediglich seinem Unmut Ausdruck verleihen woll- te, wurde ihm mit Schreiben vom 25. März 2019 die Möglichkeit zur Klärung ge- geben, unter Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 15. März 2019 als Beschwerde entgegengenommen werde. Sodann wurde ihm Gelegenheit ein- geräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzich- ten (Urk. 13). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 13). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Da- bei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2.1 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach der Gesuchsteller auf sein Gesuch um Ra- tenzahlung und damit auf seine Forderung nach Stundung nicht eingegangen sei (vgl. Urk. 10 mit Urk. 5). Damit sei noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden, weshalb auch keine Spruchgebühr verlangt werden könne (Urk. 10). Mit dieser Einwendung setzt sich der Gesuchsgegners gerade nicht mit der Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, wonach dieses Vorbringen den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöge (Urk. 11 S. 4). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Vo- raussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender
Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Til- gung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Da der Gesuchsgegner – wie von ihm selber ausgeführt – keine Ratenzahlung bewilligt erhalten hatte, war ihm die For- derung nicht gestundet worden. Das blosse Stellen eines Ratenzahlungsgesuchs entkräftet den Rechtsöffnungstitel nicht. Hat der Gesuchsteller auf das genannte Gesuch – wie vom Gesuchsgegner behauptet – nicht reagiert, liegt keine Stun- dung vor. Ein Anspruch auf Beantwortung des Stundungsgesuchs besteht nicht. Dementsprechend erteilte die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung, lagen doch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügen- den Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz