Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Februar 2019 (EB180500-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Diet- ikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. November 2018) – für Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'092.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 16. November 2018, Fr. 6.40 Zinsen und Fr. 9.30 Zinsen bis 15. No- vember 2018; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 5. April 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 9/2) Beschwerde und stellte den sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 8. August 2018 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie auf die entspre- chende Schlussrechnung vom gleichen Datum stützen. Beide seien rechtskräftig
und würden einen zusammengesetzten vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel bil- den. Die Forderung samt Zinsen sei ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe kei- ne Unterlagen eingereicht und sei zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschie- nen. Folglich sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er habe die Steuerbeträge 2016 und 2017 (vgl. Urk. 7) bezahlt gehabt. Erst später hätten die Steuerbehörden vermutet, dass er mehr Einkommen erzielt habe, und hätten ihn höher eingeschätzt. Da er vom Existenzminimum lebe, habe er bereits mehr bezahlt, als er hätte bezahlen müssen. Er verlange eine Revision (Urk. 11). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich primär gegen die Steuerforderung als solche. Die Höhe dieser Forderung wurde jedoch mit der Einschätzungsverfügung und der Schlussrechnung vom 8. August 2018 rechtskräftig festgesetzt. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen solche rechtskräfti- gen Verfügungen nicht mehr auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, sondern die Vorinstanz durfte (und musste) nur noch prüfen, ob die Verfügungen rechtskräftig bzw. vollstreckbar sind. Letzteres hat die Vorinstanz bejaht und ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Das Rechtsöffnungsgericht – und auch das Obergericht – darf die rechts- kräftigen Verfügungen auch nicht einer Revision unterziehen. Eine Revision wäre bei den Steuerbehörden zu verlangen. Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass der Einschätzungsentscheid vom 8. August 2018 von demjenigen Einkommen des Gesuchsgegners ausgegangen ist, welches er in der Steuererklärung angegeben hatte; es wurden jedoch verschiedene Abzüge (Ver- sicherungsprämienabzug Kinder, weitere Abzüge, Abzug für Kinder im Haushalt) nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt, womit dann ein höheres steuerbares Ein- kommen als in der Steuererklärung angegeben resultierte (Urk. 2/3 Blatt 3). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'092.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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