Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Februar 2019 (EB190023-M)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- ler n und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. November 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kan- tons Zürich vom 28. Juni 2018 und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrech- nung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 11. Juli 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'923.60 nebst 4.5% Zins seit 16. November 2018, Fr. 19.45 Zinsen und Fr. 22.85 Zinsen bis 15. November 2018. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.). Dieses Urteil erging zu- nächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begrün- deter Form (Urk. 5; Urk. 8 und Urk. 9). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 21. März 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. März 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 12). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurden die Parteien auf den 22. Februar 2019 um 8.45 Uhr zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 3). Diese Vorladung nahm der Kläger persönlich am 21. Januar 2019 entgegen (Urk. 3 An- hang). Schliesslich meldete er sich am 22. Februar 2019 um 13.35 Uhr telefo- nisch bei der Vorinstanz und teilte mit, er habe den Termin aufgrund eines Unfalls in der Woche davor verpasst. Es seien einige Termine durcheinandergeraten. Die Frage, ob er den Verhandlungstermin aus gesundheitlichen Gründen verpasst
habe, verneinte der Gesuchsgegner. Nach dem Hinweis, wonach bei Säumnis gestützt auf die Akten entschieden werde, äusserte sich der Gesuchsgegner zur Sache und machte geltend, die Forderung nicht zu schulden, was er auch bele- gen könne (Urk. 4). Nach Erhalt des unbegründeten Urteils richtete sich der Ge- suchsgegner mit Schreiben vom 3. März 2019 an die Vorinstanz. Dieses Schrei- ben trug die Überschrift "Beschwerde für Geschäftsnummern: EB190023-M, EB180500-M" (Urk. 8). Darin entschuldigte sich der Gesuchsgegner für sein Nichterscheinen. Er habe eine Woche zuvor einen Unfall erlitten und sei zuhause am Ruhen gewesen; er habe entweder die Post nicht geöffnet oder diese dann nicht aufmerksam genug durchgelesen. Des Weiteren äusserte er sich in seinem Schreiben zur Sache, wonach er den Gesuchstellern für die Jahre 2016 und 2017 eine ausgefüllte Steuererklärung abgegeben habe. Die beiden ihm zugestellten Rechnungen habe er bezahlt. Im Jahre 2018 habe man ihm dann, nachdem ihm jemand nachspioniert habe, vorgeworfen, mehr als deklariert verdient zu haben. Hierfür habe man ihm jedoch keine Beweise vorgelegt. Dennoch erhalte er nun Rechnungen, die er bezahlen müsse, obschon er hierfür keinen Rappen verdient habe. Er könne beweisen, dass diese Vorwürfe nicht wahr seien (Urk. 8). 3.2.1 Zunächst hielt die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung fest, dass aufgrund der Säumnis des Gesuchsgegners anlässlich der Hauptverhandlung ge- stützt auf die Akten entschieden werde (Urk. 13 S. 1 E. 1 mit Verweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). In der Folge berücksichtigte sie die Vorbringen des Gesuchsgeg- ners gleichwohl, indem sie festhielt, dieser habe keine Unterlagen eingereicht, sondern sinngemäss geltend gemacht, die Forderung nicht zu schulden (Urk. 13 S. 3 E. 2.2 mit Verweis auf Urk. 4 und Urk. 8). Diese Einrede könne jedoch im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht mehr vorgebracht werden. Dem Rechtsöffnungsrichter stehe es insbesondere nicht zu, die materielle Rich- tigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung ver- langt werde, zu überprüfen (Urk. 13 S. 3 f. E. 2.2 mit Verweis auf P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 213). 3.2.2 Letzteres ist zwar zutreffend, doch hätte die Vorinstanz die vom Ge- suchsgegner vorgetragenen Einwendungen nicht berücksichtigten dürfen: Diese
erfolgten nicht nach Massgabe des Gesetzes. So sind nur gehörig eingereichte Rechtsschriften der in der Hauptverhandlung säumigen Partei, nicht aber verspä- tete Rechtsschriften und nicht verlangte Zuschriften, die eine Partei dem Gericht zustellt, anstatt zur Hauptverhandlung zu erscheinen, zu beachten (BK ZPO- Killias, Art. 234 N 16). Ungeachtet dessen, dass telefonische Vorbringen in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sind, brachte der Gesuchsgegner seine Einwendungen erst nach der Hauptverhandlung und damit verspätet vor, zumal das vorliegende Verfahren der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 229 ZPO i. V. m. Art. 219 ZPO). Entsprechend hätten diese Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies hat umso mehr für die nach Erlass des unbegründeten Urteils erhobenen Einwendungen (Urk. 8) zu gelten. Damit aber hätte die Vorinstanz auf die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht eingehen dürfen. Der Gesuchsgegner macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Säum- nisvoraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Ebenso wenig bestreitet er – (wiederum) zu Recht – den Erhalt der Vorladung, nachdem er diese am 21. Ja- nuar 2019 und damit einen Monat vor dem Verhandlungstermin persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 3 Anhang). Sodann meldete er sich am Nachmittag des Verhandlungstages telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, den auf 8.45 Uhr anberaumten Verhandlungstermin verpasst zu haben (Urk. 4). Zwar hatte der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz mitgeteilt, in der Woche vor der Ver- handlung einen Unfall gehabt zu haben, weshalb seine Termine durcheinanderge- raten seien. Indes bestätigte er auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts, dass er nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme zur Hauptverhand- lung verhindert gewesen sei (Urk. 4). Damit aber kann der Gesuchsgegner aus dem Einwand, der Vorinstanz mitgeteilt zu haben, dass er aufgrund von Krankheit nicht zum Gerichtstermin habe erscheinen können (Urk. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So findet sich bei den Akten auch kein ärztliches Zeugnis, wel- ches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Ebenso wenig hatte der Ge- suchsgegner ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung eingereicht. Schliesslich macht der Gesuchsgegner auch zu Recht nicht geltend, die Säumnis- folgen nicht gekannt zu haben, zumal diese in der Vorladung ausdrücklich ange-
droht worden sind (Urk. 3). Damit aber liegt auf Seiten des Gesuchsgegners kein entschuldbares Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor. Entsprechend sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO (i. V. m. Art. 219 ZPO) entscheiden, indes ohne die verspäteten Vorbringen des Gesuchs- gegners zu berücksichtigen. Allerdings bleibt der Vollständigkeit halber zu erwäh- nen, dass die Berücksichtigung der verspäteten Einwendungen des Gesuchsgeg- ners nichts am vorinstanzlichen Entscheid änderte. 3.2.3 Waren die Vorbringen des Gesuchsgegners aber bereits vor Vor- instanz verspätet, trifft dies umso mehr für das Beschwerdeverfahren zu, zumal das Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO, vgl. E. 2 hiervor). Die Einwendungen, wonach er die Rechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 bezahlt und er entgegen der Annahme der Gesuchsteller nicht mehr verdient habe als deklariert worden sei, sind demzufolge unzulässig und unbeachtlich. Die effektiv erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Einschätzungsentscheid des Steu- eramtes der Stadt Dietikon betr. Staats- und Gemeindesteuern 2017, Urk. 15/1; provisorische Steuerberechnung betr. das Jahr 2017, Urk. 15/3; provisorische Rechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 14. Februar 2017 betr. Staats- und Gemeindesteuern 2017, Urk. 15/4; provisorische Rechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 23. August 2017 betr. Staats- und Gemein- desteuern 2016, Urk. 15/5; Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 21. September 2018 betr. direkte Bundessteuer 2016, Urk. 15/6) sind ebenso neu, damit unzulässig und unbeachtlich. Es ist nicht darauf einzugehen. 3.3 Selbst wenn auf die Ausführungen des Gesuchsgegners einzugehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Die Einwendungen gegen die Forderung an sich sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören: In diesem Verfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Ebenso wenig wird im Rechtsöffnungsverfahren geprüft, ob der Schuldner die offene Forderung be- zahlen kann oder nicht; dies bleibt dem Betreibungsbeamten vorbehalten. Sodann
ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, ein Revisionsverfahren in Steuerangelegenheiten einzuleiten. Schliesslich ist die Steuerforderung 2017 nicht Gegenstand des Verfahrens und handelt es sich bei den eingereichten Rechnungen, welche der Gesuchsgegner bezahlt haben will, lediglich um die pro- visorischen Rechnungen und nicht um die Schlussrechnungen. Damit bliebe es auch dann beim vorinstanzlichen Urteil, wenn die Einwendungen des Gesuchs- gegners beachtlich wären. 3.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genparteien verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 2. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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