Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2018 (EB180432-I) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2018) gestützt
auf das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Februar 2018 (ER170079-I; Urk. 3/1) und den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'206.– nebst Zinsen zu 5 % seit 15. Juni 2018, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wur- de das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 27). b) Mit Eingabe vom 19. März 2019 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil. Sie stellte dabei den Antrag, es sei die Frist zur Begründung der Beschwerde bis am 11. April 2019 zu erstrecken (Urk. 26). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin abge- wiesen. Der Gesuchsgegnerin wurde sodann Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leis- ten (Urk. 31). Innert der Beschwerdefrist reichte die Gesuchsgegnerin eine be- gründete Beschwerdeschrift mit dem Antrag ein, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde der Gesuchsgegne- rin eine Nachfrist angesetzt, um den ihr mit Verfügung vom 21. März 2019 aufer- legten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten. Zudem wurde ihr eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine auf dieses Beschwerdeverfahren und B._____ lautende Originalvollmacht einzureichen (Urk. 35). Der Kostenvorschuss von Fr. 300.– wurde innert Nachfrist am 14. Mai 2019 geleistet (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. Mai 2019 (gleichentags der Post übergeben) ergänzte die Gesuchsgeg- nerin ihre Beschwerdebegründung (Urk. 37). Gleichentags reichte sie fristgerecht eine auf B._____ lautende Originalvollmacht ein (Urk. 38). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-25). 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmit- telfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144
Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden, weshalb das Fristerstreckungsgesuch der Ge- suchsgegnerin mit Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 31) abgewiesen wurde. Für die Gesuchsgegnerin wurde das angefochtene Urteil am 12. März 2019 in Empfang genommen (vgl. Urk. 25 S. 3). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) lief demnach am 22. März 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die erst am 19. Mai 2019 zur Post gegebene Beschwerdeergänzung (Urk. 37) ist deshalb verspätet und im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 3. a) Der erstinstanzliche Richter erwog im angefochtenen Urteil unter ande- rem, die Gesuchsgegnerin stelle im Rechtsöffnungsverfahren den Antrag auf Re- vision des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten Gründe, welche mit Revision (unter Hinweis auf Art. 396 ff. ZPO) gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid geltend gemacht werden könnten, nicht beurteilt werden. Sofern die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht nur als Einwendungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gelten sollten, werde die Gesuchsgegnerin darauf hin- gewiesen, dass das Rechtsmittel der Revision gegen den betreffenden Entscheid mit einem separaten Antrag gestellt werden müsste. Das vorliegende Rechtsöff- nungsverfahren sei dementsprechend nicht vom Ausgang eines allfällig zukünfti- gen Revisionsverfahrens abhängig. Die Gesuchsgegnerin bringe keine anderen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Anhaltspunkte für die Nichtig- keit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, seien nicht ersichtlich (Urk. 27 S. 6 f. E. 3.3). b) Die Gesuchsgegnerin bemängelt in der nicht ohne weiteres verständli- chen Beschwerdeschrift vom 22. März 2019, der erstinstanzliche Richter habe sich in den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu den Anträgen 1 und 2 ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 betreffend die von ihr beantragte Revision des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 7. Februar 2018 und des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 geäussert. Es lägen daher in krasser Weise "Bundesgesetzverstösse" ge- gen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor (unter Hinweis auf BGE 127 I 133 E. 6). Da in der
Begründung des angefochtenen Urteils jegliche Hinweise und Stellungnahmen fehlten, sei sie nicht in der Lage, die Beschwerde zu begründen. Sie halte daran fest, dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Oktober 2018 nicht um eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die beantragte Revision handle. So habe die Vorinstanz damit doch im Gegenteil das rechtliche Gehör zu ihrem Revisionsantrag gewährt; sie verweise auf die Eingabe der Gesuchstellerin zu ih- rer Antwort. Auch diesbezüglich fehle jegliche Stellungnahme im angefochtenen Urteil. Da die Stellungnahmen zu den Anträgen 1 und 2 ihrer Eingabe vom 6. Ok- tober 2018 trotz des rechtlichen Gehörs fehlten, sei es ihr nicht möglich, eine rechtliche Begründung zu verfassen. Sie stelle den Antrag, das Bezirksgericht Us- ter, Einzelgericht, habe das Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen und zu be- urteilen, damit sie eine rechtliche Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zü- rich formulieren könne (Urk. 32 S. 2). 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegnerin vom erstinstanzlichen Richter Frist angesetzt, um schriftlich zur Eingabe der Gesuch- stellerin vom 26. Oktober 2018 (Urk. 16) Stellung zu nehmen (Urk. 17). Aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die entsprechende Stel- lungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. November 2018 (Urk. 19) – entgegen ihrer Behauptung im Beschwerdeverfahren – vorinstanzlich Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 27 S. 3 E. 1.6). c) Im Gegensatz zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Be- schwerdeschrift hat sich die Vorinstanz, wie in vorstehender Erwägung 3. a) auf- gezeigt, sehr wohl mit dem erstinstanzlichen Antrag der Gesuchsgegnerin betref- fend die Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 auseinandergesetzt. Da gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO die Revision des rechtskräftigen Entscheids beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, verlangt werden muss, durfte sich der erstinstanzliche Richter in seinen Erwägungen auf das Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin zum Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschränken, da nur die- ses und nicht auch das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summa- rischen Verfahren, vom 7. Februar 2018 revisionsfähig ist. d) Das Rechtsöffnungsgericht muss von Amtes wegen das Vorliegen eines rechtskräftigen (bzw. vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchKG prüfen. Es darf jedoch die in einem solchen Titel ver- urkundeten Forderungen materiell nicht (noch einmal) überprüfen. Wenn das Rechtsöffnungsgericht prüfen soll, ob die materielle Rechtslage noch mit derjeni- gen, welche dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag, übereinstimmt (oder ob sich seither Änderungen ergeben haben), würde dies auf eine materielle Prüfung der Forderung hinauslaufen, welche dem Rechtsöffnungsgericht nicht zukommt. Dass die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit eines Entscheids dahinfallen soll (und damit kein definitiver Rechtsöffnungstitel mehr vorliege), wenn dieser nicht mehr mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ist abzulehnen. Wenn ein Schuldner gel- tend machen will, dass die materielle Rechtslage nicht mehr mit der dem Rechts- öffnungstitel zugrunde liegenden übereinstimme, muss er dies – sofern überhaupt möglich – im dafür vorgesehenen Verfahren zu erreichen versuchen, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken (ZR 117 [2018] Nr. 17 S. 59). Wie somit die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist das Rechtsöffnungsver- fahren nicht vom Ausgang eines allfällig zukünftigen Revisionsverfahrens abhän- gig. Der Rechtsöffnungsrichter hat seinen Entscheid auf den derzeit vollstreckba- ren Rechtsöffnungstitel abzustützen, weshalb auch ein Gesuch um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Fällung eines Endentscheides im Revisionsverfahren abzuweisen ist. Sodann war es dem Rechtsöffnungsrichter – wie aufgezeigt – untersagt, allfällig vorgebrachte Revisionsgründe selber zu überprüfen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Gesuchstelle- rin hinsichtlich des in Betreibung gesetzten Rechnungsbetrags in Höhe von Fr. 2'206.– nebst Zinsen zu 5 % seit 15. Juni 2018 über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG verfügt (Urk. 27 S. 6 E. 3.2.4).
e) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 26, 29/3, 32 f., 34/1-11, 37 f. und 39/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 30. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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