Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2019 (EB181779-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 19. September 2018, für Fr. 1'404.80 (Urk. 16). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 22. Febru- ar 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzu- weisen (Urk. 15). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Das begründete Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 12. Februar 2019 zugestellt (Urk. 14b). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerde- frist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der begründeten Fassung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 16 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag, 22. Februar 2019, ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 22. Februar 2019, sie wurde indessen erst am Sonntag, 3. März 2019, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 15, angehefteter Umschlag). Die Be- schwerde wurde daher verspätet erhoben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'404.80 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
Zürich, 25. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf