Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 8. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Winterthur
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Februar 2019 (EB190047-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'755.75, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten so- wie die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 13 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 1. März 2019 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 11) Beschwerde gegen dieses Urteil, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 12 S. 4): "1. Das definitive Rechtsöffnung[sbegehren] der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 2. Eventualiter: Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, sei auf- zuheben und das Betreibungsamt Winterthur-Stadt anzuweisen, den Eintrag im Be- treibungsregister zu löschen. 3. Sub eventualiter: Sei das Urteil vom 26. Februar 2019, Einzelgericht summarisches Verfahren, Bezirksgericht Winterthur, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4. Unter Entschädigungs- und Kostenfolgen für die Gesuchstellerin." 3. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abge- sehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel-
chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei bis zum 28. Februar 2019 da- von ausgegangen, dass im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel stattfinden oder aber zumindest der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 angesetzt werde (Urk. 12 S. 2). b) Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht den Bestimmungen des sum- marischen Verfahrens (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO) und alsdann mündlich oder schriftlich fortgesetzt (Art. 253 ZPO). Wenn sich das Gericht für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheidet, stellt es das Gesuch der gesuchsgeg- nerischen Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme an. Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme abgeschlossen, da eine breite Schriftlichkeit dem Charakter des Summarverfahrens zuwiderliefe (BGE 138 III 252 E. 2.1). c) Dem Gesuchsgegner wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Feb- ruar 2019 mitgeteilt, dass seine Eingaben vom 16. Februar 2019 und vom 17. Februar 2019 eingegangen seien und dass nach Prüfung seiner Stellungnah- me entweder ein Endentscheid ergehen oder ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner am 20. Februar 2019 zugestellt (Urk. 9, angehefteter Empfangsschein). Wenn er also behauptet, er sei bis am 28. Februar 2019 im Glauben gelassen worden, dass ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, ist dies schlicht akten- widrig. Soweit der Gesuchsgegner sich auf den Standpunkt stellt, es hätte we- nigstens der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 angesetzt werden müssen, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da dadurch höchstens das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt worden ist. Der Gesuchsgegner ist durch eine allfällige Gehörsverletzung der Gesuchstellerin nicht in seinen Rechten betroffen und dadurch nicht be- schwert. 6. a) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, dass der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, seinen Anspruch ge- stützt auf Art. 79 SchKG im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen habe. Der Gläubiger könne die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrück- lich beseitige. Daran fehle es vorliegend (Urk. 12 S. 2). b) Der Gesuchsgegner verkennt, dass Art. 79 SchKG nur dann zur Anwen- dung gelangt, wenn der Gläubiger weder über einen provisorischen noch über ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Vorliegend verfügt die Gesuchstellerin aber mit dem Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 (Urk. 2/2), wel- cher in einem Verwaltungsverfahren ergangen ist, über einen definitiven Rechts- öffnungstitel. Eines weiteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht. 7. a) Der Gesuchsgegner macht ferner sinngemäss geltend, sein rechtli- ches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Unterlagen, auf welche sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, in "missbräuchlicher, rechtswidriger Art" nicht zugesandt worden seien (Urk. 12 S. 2 und S. 4). b) Zwar trifft es zu, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. Feb- ruar 2019, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde, lediglich dieses - samt Beilagenverzeichnis - zugestellt worden ist (Urk. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 4). Indessen wurde der Gesuchsgegner in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm auf vorgängige telefonische Anmeldung innert Frist Akteneinsicht in die Originalakten des vorliegenden Verfahrens gewährt werde (Urk. 3 S. 2). Von diesem Recht machte der Gesuchsgegner keinen Gebrauch, vielmehr erklärte er in seiner Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 16. Februar 2019 ausdrücklich, er
verzichte vorerst auf Akteneinsicht (Urk. 5 S. 3). Auch in seiner weiteren Eingabe vom 17. Februar 2019 (Urk. 7) und während der bis zum 25. Februar 2019 lau- fenden Frist kam er auf diesen Entscheid nicht mehr zurück. Dies, obwohl ihm - wie bereits ausgeführt - mit Schreiben vom 19. Februar 2019 am 20. Februar 2019 von der Vorinstanz mitgeteilt wurde, dass allenfalls direkt ein Endentscheid ergehen werde (Urk. 9). Wenn der Gesuchsgegner nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe die eingereichten Urkunden der Gesuchstellerin nicht er- halten, verhält er sich widersprüchlich (vgl. Art. 52 ZPO). 8. a) Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er habe gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 mit eingeschriebener Eingabe vom 13. Dezember 2018 bei der Hauptabteilung Sozialberatung Winterthur kor- rekt Einsprache erhoben (Urk. 12 S. 3). b) Dass er gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 Einsprache erhoben habe, bringt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals vor. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Das sinngemässe Vorbringen des Gesuchsgegners, der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid sei nicht in Rechtskraft erwachsen, ist gestützt auf das No- venverbot unzulässig und daher nicht zu beachten. Selbst wenn der Einwand jedoch zu hören wäre, hätte der Gesuchsgegner sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht; einzig durch das Einreichen eines Sen- dungsnachweises (Urk. 15/8) vermag er weder den Adressaten noch den Inhalt der Sendung glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 gemäss den von der Gesuch- stellerin eingereichten Unterlagen bereits am 12. November 2018 zugestellt erhal- ten hat (Urk. 2/2, angehefteter Auszug aus dem Track & Trace der Schweizeri- schen Post sowie Empfängerliste der eingeschriebenen Sendungen). Die 30-
tägige Einsprachefrist ist demnach ohnehin bereits am 12. Dezember 2018 abge- laufen. 9. a) In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsgegner zudem gel- tend, die in Betreibung gesetzte Forderung der Gesuchstellerin sei nicht korrekt berechnet; er habe im Jahr 2017 lediglich Leistungen im Umfang von Fr. 23'040.– von den Sozialen Diensten Winterthur bezogen. Es sei anzunehmen, dass nun B._____ von der Gesuchstellerin diesen Betrag in betrügerischer Art und Weise auf Fr. 27'755.75 erhöht habe. Überdies hätte die Krankenkassenprämie von der Gesuchstellerin bezahlt werden müssen, er - der Gesuchsgegner - habe sie aber selber bezahlt (Urk. 12 S. 3). b) Auch diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind neu und daher unzu- lässig (vgl. oben Erw. 8.b.). Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuwei- sen, dass er die Höhe des Rückforderungsbetrags - inklusive einer allfälligen Be- rücksichtigung der selbst bezahlten Krankenkassenprämien - im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 hätte geltend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid in materieller Hinsicht nicht mehr über- prüft werden. 10. Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass die Gesuchstellerin die zugesagte Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kranken- kassenbeiträge für das Jahr 2018 am 23. November 2017 zwar zugesagt, aber schliesslich - wohl aus Rache wegen des von ihm ins Rollen gebrachten Strafver- fahrens - nicht mehr ausbezahlt habe. Ferner führt er aus, er sei von den der Ge- suchstellerin angegliederten Sozialen Diensten in den Jahren 2017 und 2018 schikaniert, genötigt und im Regen stehen gelassen und seine Arbeitsintegration sei regelrecht sabotiert und verhindert worden (Urk. 12 S. 3). Hierzu ist der Ge- suchsgegner darauf hinzuweisen, dass dies nicht Thema des vorliegenden Rechtsöffnungs- oder Beschwerdeverfahrens ist. Auf diese Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eventualiter die Aufhebung bzw. Löschung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt verlangt (Urk. 12 S. 4, Beschwerdeantrag Ziffer 2), handelt es sich dabei um einen neuen Antrag, welchen er vor Vorinstanz noch nicht gestellt hat. Entsprechend wurde darüber auch nicht im Urteilsdispositiv des angefochtenen Urteils entschieden. Anfechtbar ist indes nur das Dispositiv eines Entscheides (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 33), weshalb auf den ge- nannten Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden, was nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, behauptet oder eingereicht wurde (vgl. oben Erw. 8.b.). 12. a) Schliesslich erklärt der Gesuchsgegner, er behalte sich weitere Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder der Gesuchstellerin wegen Verstosses gegen Art. 275 StGB, Begünstigung von Straftaten etc. ausdrücklich vor. Ausser- dem beginne allmählich seine Gesundheit zu leiden, so dass eventuell später noch eine Anzeige wegen Körperverletzung hinzukomme. Es sei Bürgerpflicht, selbst nur vermutete Straftaten zur Anzeige zu bringen; entscheiden werde dann die Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 4f.). Der Gesuchsgegner verlangt ferner "vom Obergericht eine Stellungnahme, ob nun das Gericht von Amtes wegen auf die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugeht (...) oder ob er erneut selbst tätig werden muss" (Urk. 12 S. 5). b) Die Anzeigepflicht der Gerichte gestützt auf § 167 GOG setzt einen quali- fizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Dass ein solcher gegenüber einzelnen Behördenmitgliedern vorliegen soll, tut der Gesuchsgegner nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Gesuchsgegner legt ferner ebenso wenig dar, dass er eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte, bzw. inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse da- ran hat, dass das Obergericht dies tun sollte. 13. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'859.05, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 15. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12 und Urk. 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'859.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf