Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Januar 2019 (EB180423-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2018) ge- stützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. April 2017 (FE160190-K; Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'800.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2018 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 10). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 1. Februar 2019 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz Einspruch gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die erstinstanzlich gewährte Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 14). Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 bestätigte der Ge- suchsgegner, dass seine Eingabe vom 1. Februar 2019 als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten sei (Urk. 16 i.V.m. Urk. 12), was die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Februar 2019 tat (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 13). 2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil unter anderem aus, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Unter- haltsbeiträge der Monate August 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von je Fr. 2'600.– (unter Hinweis auf Urk. 1a). Gemäss dem als Rechtsöffnungstitel vor- gelegten Scheidungsurteil vom 4. April 2017 sei vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2022 und damit in der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Periode ein Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 2'600.– zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen geschuldet (unter Hinweis auf Urk. 2/3 Dispositivziffer 6/c), womit der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzte Betrag ohne Wei- teres ausgewiesen sei. Da die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 4. April 2017 im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen gewesen seien (unter Hinweis auf Urk. 2/3 Dispositivziffer 6/c) und
damit der letzte in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2018 am 1. Oktober 2018 zur Bezahlung fällig geworden sei, seien sämtliche be- triebenen Unterhaltsbeiträge bei Anhebung der Betreibung am 23. Oktober 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl; unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 2) fällig gewesen (Urk. 10 S. 4 E. 2.1 f.). Insofern der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren geltend mache, er habe ein Abänderungsverfahren eingeleitet, so sei dazu festzuhalten, dass das Scheidungsurteil vom 4. April 2017 solange vollstreckbar bleibe, bis ein Abände- rungsentscheid ergangen sei, welcher die ursprüngliche Verfügung aufhebe und in Rechtskraft erwachsen sei. Insbesondere werde die Zahlungspflicht für Unter- haltsforderungen durch die Einleitung eines Abänderungsprozesses i.S.v. Art. 134 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht gehemmt (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 225; Urk. 10 S. 5 E. 3.2). Der Einwand des Gesuchsgegners, er habe – abgesehen von den Kranken- kassenprämien – alle Lebenshaltungskosten der Tochter bezahlt, sei sinngemäss als Einrede der Tilgung mittels Verrechnung zu verstehen. Liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so müsse die Verrechnungsforderung durch eine Urkun- de ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechts- öffnungstitels aufweise (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 238). Ein solcher liege gemäss Art. 82 SchKG vor, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und die Gegenseite nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten, sofort glaubhaft mache. Der Gesuchsgegner reiche diverse Belege für von ihm bezahlte Kosten der Tochter ein (unter Hinweis auf Urk. 9/4-11). Die- se Dokumente stellten aber weder öffentliche Urkunden noch Schuldanerkennun- gen der Gesuchstellerin dar, weshalb eine verrechnungsweise Tilgung der Forde- rung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren bereits von vornherein aus- geschlossen sei und die Prüfung der weiteren Verrechnungsvoraussetzungen un- terbleiben könne (Urk. 10 S. 5 f. E. 3.2). Weitere im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einreden bringe der Gesuchsgegner nicht vor (Urk. 10 S. 6 E. 3.3).
b) Der Gesuchsgegner führt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Feb- ruar 2019 aus, es sei ihm bewusst, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf ei- nem für ihn als Laien technokratischen Rechtsverständnis beruhe und die fakti- sche Realität ausblende. Für seine Tochter sei der Fakt, dass ihre eigene Mutter selbst den Anteil eintreibe, der für ihre ‟Lebensunterhaltung” bei ihm benötigt werde, unglaublich und extrem belastend. Es sei zum Wohl von C._____ das von ihm eingereichte Abänderungsgesuch FP180053-K nach der vorinstanzlichen Be- fragung von C._____ vom 8. Februar 2019 voranzutreiben. Seine Tochter habe jahrelang psychischen und physischen Terror bei ihrer Mutter erleiden müssen und die Grenze dessen, was das Kind aushalte, sei bei weitem erreicht und über- schritten. Diese Dinge seien weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahrens im Jahre 2012 noch seitens der KESB bei weiteren Gefähr- dungsmeldungen abgeklärt worden. So müsse er als Vater feststellen, dass wohl weder die Gerichte noch die Stadt Winterthur (KESB) oder der Kanton Zürich in der Lage zu sein schienen, seine Kinder, insbesondere seine Tochter vor Unrecht zu schützen (Urk. 14). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2019 ist als Beschwer- de unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ein- mal ansatzweise aus, wieso die in vorstehender Erwägung 2. a) zitierten erstin- stanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht konkret auseinander- setzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Zürich, 24. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz