Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2019 (EB190098-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Januar 2019 – für Fr. 813.85 nebst Zins und Kosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2019) ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 3 = Urk. 6). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 14. Februar 2019 fristgerecht (Urk. 4a) Beschwerde und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 5): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Januar 2019 sei gutzuheissen. Dem Gesuchsteller sei für das vorinstanz- liche Verfahren sowie für das Verfahren EB181359-L rückwirkend die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Rechtsöffnungsgesuch werde nicht dargetan, wie sich die Forderung zusammensetze und auf welche Ti- tel sie gestützt werde. Aber auch wenn das Gericht dies in Verletzung der Ver- handlungsmaxime täte, würde dies dem Gesuchsteller nicht helfen, denn es wür- den keine genügenden Rechtsöffnungstitel vorliegen. In Urk. 2/1 bestätige die Gesuchsgegnerin zwar, dass der Gesuchsteller Fr. 14'000.-- für einen Anteils-
schein einer Baugenossenschaft bezahlt habe, doch enthalte das Dokument kei- ne Verpflichtung, dem Gesuchsteller diesen Betrag zu erstatten, und stelle somit keine Schuldanerkennung dar. In Urk. 2/2 habe die Gesuchsgegnerin zwar mit dem "Kläger" vereinbart, die Lounge-Möbel zu übernehmen, doch werde nicht er- klärt, wer "Kläger" in jenem Verfahren gewesen sei; sodann tauge dieses Doku- ment aus formellen Gründen nicht als Rechtsöffnungstitel, weil es offensichtlich nicht vollständig sei; schliesslich anerkenne die Gesuchsgegnerin darin ohnehin keinen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag. Urk. 2/3 sei von der Ge- suchsgegnerin nicht unterzeichnet und bilde damit ebenso keinen Rechtsöff- nungstitel (Urk. 6 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner hält diesen Erwägungen in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig entgegen, aus den Beschwerdebeilagen – vollständige vor- instanzliche Urk. 2/2 und Titelblatt der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezem- ber 2018 im Verfahren EB181359-L – würden sich die geschuldeten Beträge und die Person des "Klägers" ergeben. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht die vollständige Urk. 2/2 (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin im früheren Ver- fahren EB181359-L) eingereicht, weil er davon ausgegangen sei, dass das Ge- richt Zugriff auf jene Akten habe. d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden die vorinstanzlichen Erwä- gungen, dass Urk. 2/1 (kommentierte Einzahlungsquittung vom 22. September 2017) und Urk. 2/3 (E-Mail des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2018) keine Rechtsöffnungstitel darstellen, nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Urk. 2/2 ist die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin im früheren vorinstanz- lichen Rechtsöffnungsverfahren EB181359-L. Da auf der bei der Vorinstanz ein- gereichten Seite 2 dieser Stellungnahme die Verfahrensnummer EB181359-L aufgeführt ist und jenes Verfahren ebenfalls bei der Vorinstanz geführt wurde, wä- re an sich bestimmbar gewesen, wer der "Kläger" in jenem Verfahren war. Aller- dings werden die vorinstanzlichen Erwägungen, dass dieses Dokument aus for- mellen Gründen nicht als Rechtsöffnungstitel tauge, weil es offensichtlich nicht vollständig sei, und dass die Gesuchsgegnerin darin keinen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag anerkenne, in der Beschwerde wiederum nicht bean- standet, womit es auch bezüglich dieses Dokuments dabei bleibt, dass es keinen
Rechtsöffnungstitel für das vorinstanzliche Verfahren darstellte. Die Vervollständi- gung erst im Beschwerdeverfahren kann nicht berücksichtigt werden, weil im Be- schwerdeverfahren keine neuen Beweismittel eingereicht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet. e) Der Gesuchsteller beantragt sodann wohl die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Ver- fahren EB181359-L (Urk. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsteller kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Im Beschwerde- verfahren können keine neuen Anträge gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a Abs. 2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Ob der Gesuchsteller im Verfahren EB181359-L ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt hatte (wie er geltend macht), kann dahingestellt bleiben. Jenes Verfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und auf die- se ist damit auch insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen hat offenbar der Gesuch- steller in jenem Verfahren obsiegt und wurde die Gesuchsgegnerin zur Tragung jener Gerichtskosten von Fr. 300.-- verpflichtet (Urk. 5 S. 1). Dass die Kosten vom Gläubiger (hier: dem Gesuchsteller) vorzuschiessen sind, entspricht ausdrückli- cher gesetzlicher Regelung (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Er wird diese Kosten im ent- sprechenden Betreibungsverfahren vorab (zusätzlich zum Forderungsbetrag) be- ziehen können. Nur am Rand sei der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass einer Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Erstinstanzliche Rechtsöff- nungsentscheide werden daher mit deren Eröffnung rechtskräftig und vollstreck- bar und das Inkasso der Gerichte ist daher befugt, entsprechende Rechnungen für Gerichtsgebühren etc. sogleich nach der Eröffnung zu versenden.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 813.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 7). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist neben der Mittellosigkeit jedoch auch, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 28. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz