Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Amt für Finanzen Kanton Schwyz,
gegen
A._____ Swiss AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019 (EB180452-M)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 18. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Dietikon (fort- an: Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerde- führers (fortan: Gesuchsteller) für Fr. 3'320.– (Ordnungsbusse Fr. 3'200.–, diverse Kosten/gesetzliche Gebühren Fr. 120.–) nebst Betreibungskosten (Urk. 1) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, ab. Die Spruchgebühr wurde dem Gesuchsteller auferlegt; der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 10). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 12. Februar 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019, Geschäft Nr. EB180452-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer und Gläubiger der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 3'200.00 Ordnungsbusse CHF 120.00 diverse Kosten / gesetzliche Gebühren, CHF 73.30 Betreibungskosten, Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin, insbesondere sei dem Beschwerdeführer / Gläubiger eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung auszuspre- chen." 3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2019 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 13), welcher fristgerecht einging (Urk. 14). Innert der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 an- gesetzten Frist (Urk. 15) ging keine Beschwerdeantwort ein.
II. 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausge- setzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft. 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die dem Rechtsöff- nungsverfahren zugrunde liegende Ordnungsbussenverfügung der Steuerverwal- tung des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2017 berechtige grundsätzlich zur de- finitiven Rechtsöffnung. Zu prüfen sei jedoch die – allenfalls fehlende – Kompe- tenz der Steuerbehörde des Kantons Schwyz zum Erlass einer solchen Ord- nungsbussenverfügung. Gemäss § 201 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG) werde, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer auf Grund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliege, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkomme, mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft. Damit eine steuerliche Ordnungsbusse im Sinne von § 201 StG ausge- sprochen werden könne, müsse zunächst eine entsprechende Verfahrenspflicht seitens der Steuerpflichtigen bestehen und sodann eine Verletzung derselben ge-
geben sein. In Frage stehe vorliegend eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StG. Die Ge- suchsgegnerin vertrete den Standpunkt, dass sie aufgrund ihrer Sitzverlegung vom Kanton Schwyz in den Kanton Zürich während der Steuerperiode 2016 nicht mehr zur Einreichung einer Steuererklärung im Kanton Schwyz verpflichtet gewe- sen sei. Verlege eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen, so sei sie gemäss Art. 22 Abs. 1 StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14) in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG sei diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG gebe die Steuerbehörde des Zuzugskantons derjenigen des Wegzugskantons sodann Kenntnis von der Steuererklärung und der Veranlagung. Der Wegzugskanton nehme daraufhin die Veranlagung für den ihm zustehenden Teil der Steuerfakto- ren nach seinem kantonalen Recht vor (unter Verweis auf ein Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2013, A 13 4, E. 3.b, sowie Athanas/Widmer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 22 StHG N 22). Zwar sei die Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG beim Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode in beiden Kantonen steuerpflichtig gewesen, jedoch habe sie ihre Deklarationspflichten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 StHG rechtsgenügend mittels Einreichung einer einzigen Steuererklärung im Zuzugskanton erfüllen können. Der Gesuchsteller verkenne in seiner Argumentation, dass der von ihm zitierte Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes (VO StHG; SR 642.141) im interkantonalen Verhältnis nur für in mehreren Kantonen gleichzeitig steuerpflichtige Personen anwendbar sei, nicht aber – wie dies vorlie- gend der Fall sei – bei einer zeitverschobenen Steuerpflicht. Vielmehr erfülle die Steuerpflichtige, welche während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsäch- liche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlege, ihre Dekla- rationspflichten – trotz bestehender Steuerpflicht in beiden Kantonen für die ge- samte Steuerperiode – rechtsgenügend durch Einreichung einer einzigen Steuer-
erklärung bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons, in welchem sich der Sitz bzw. der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode befinde, was vorliegend der Kanton Zürich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchsgegnerin einzig verpflichtet gewesen, im Kanton Zürich eine Steuererklä- rung für die Steuerperiode 2016 einzureichen. Die Ordnungsbussenverfügung des Kantons Schwyz sei gegenüber der Gesuchsgegnerin somit aufgrund der Verlet- zung von Verfahrenspflichten erlassen worden, die Letzterer zum fraglichen Zeit- punkt gar nicht obliegen hätten und für deren Nichterfüllung sie konsequenter- weise auch nicht bestraft werden könne. Die Steuerbehörde des Kantons Schwyz sei nicht Veranlagungsbehörde und daher nicht zum Erlass der Ordnungsbussen- verfügung befugt gewesen, weshalb die Verfügung nichtig sei und es an einem Rechtsöffnungstitel fehle (Urk. 10 S. 4 bis 6). 3. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz sei aufgrund falscher Interpretation von Bundesrecht zum Schluss gekommen, dass die Ordnungsbus- senverfügung nichtig sein solle (Urk. 9 S. 5). Die Steuerperiode, während welcher die Sitzverlegung vorgenommen worden sei, werde entgegen der Vorinstanz nicht (zeitlich) zerlegt. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig sei, könne seine Steuererklärungspflicht gem. Art. 2 Abs. 2 VO StHG durch Einreichung einer Ko- pie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (Urk. 9 S. 3). Die anderen Kantone hätten das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Die Vorinstanz habe sich unter anderem auf einen alten Kommentar gestützt. Gemäss heute massgebendem Kommentar zum StHG müsse der Steuerpflichtige eine Steuererklärung im Hauptsteuerkanton einreichen und den anderen Kantonen lediglich Kopien dieser Steuererklärung zustellen (Urk. 9 S. 4 unter Verweis auf Urk. 12/8+9). Bundesrat und Parlament hätten die Vereinfachung für den Steuerpflichtigen nicht so weit führen wollen, dass er nur eine Steuererklärung bei einer Steuerbehörde einzureichen habe. Die Vereinfa- chung beschränke sich auf den Verzicht des Ausfüllens verschiedener Formulare. So müsse der Steuerpflichtige in jedem Kanton die entsprechenden Verfahrens- vorschriften bezüglich Steuererklärungsverfahren einhalten, zumal jeder Kanton ein Veranlagungsverfahren nach eigenem kantonalen Recht durchführe (Urk. 9
S. 4 unter Verweis auf Baumgartner, Koordination und Vereinfachung der Veran- lagungsverfahren, FStR 2001, S. 222 ff., 229). 4.1. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichtes, den Rechtsöffnungsti- tel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kog- nition des Rechtsöffnungsgerichtes ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Ti- tels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der sogenannten Evidenztheorie. Demnach kann die absolute Unwirksam- keit einer Verfügung bejaht werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 214 f.). Zudem kann auch die fehlende örtliche Zuständig- keit zur Nichtigkeit einer Verfügung führen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 128 zweiter Spiegelstrich mit Hinweis auf BGE 101 1b 159). 4.2. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklä- rungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (Art. 2 Abs. 2 VO StHG; Hervorhebung durch die ur- teilende Kammer). Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit (Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Entgegen der Vorinstanz ist Art. 2 VO StHG auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Gesuchsgegnerin in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig und die Steuer- pflicht für das Jahr 2016 damit nicht "zeitverschoben" war. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StHG besteht ein konkurrierendes oder paralleles Besteuerungsrecht sämtlicher betroffener Kantone bei persönlicher Zugehörigkeit für die gesamte Steuerperio- de. Dies entspricht der Einheit der Steuerperiode und Verfahrensvereinfachung,
erfordert zugleich aber auch eine Reglung für die Zuordnung von Gewinn und Ka- pital auf die einzelnen Kantone, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Die Summe der von sämtlichen Kantonen erfassten Faktoren darf den Betrag der Ge- samtfaktoren nicht übersteigen. In der Regel erfolgt die Aufteilung der steuerba- ren Elemente zwar nach der Dauer der Zugehörigkeit. Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist jedoch auch eine andere Ausscheidungsmethode möglich, z.B. wenn der Gewinn eine ausserordentliche Einnahme enthält oder eine objektmäs- sige Zuordnung bei Liegenschaften zu berücksichtigen ist (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22 StHG N 14 f. mit Hinweisen). Art. 2 VO StHG wurde in Ausführung von Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG erlassen (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 39 N 24). Entgegen der Vorinstanz waren sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Schwyz be- rechtigt, eine selbständige Veranlagung durchzuführen, wobei dem Kanton Zürich als Sitzkanton per Ende 2016 die Führungsrolle gemäss Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG zukam (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 39 StHG N 29 mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StHG VO muss der Steuer- pflichtige somit nur eine Steuererklärung im Hauptsteuerkanton einreichen und den anderen Kantonen nur aber immerhin eine Kopie dieser Steuererklärung zu- stellen (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22 StHG N 2). Schon die Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungs- verfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000 hielt fest, dass die Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch gültig für die andern Kantone sei. Letztere könnten beim Steuerpflichtigen eine Kopie die- ser Steuererklärung anfordern, die den Steuerformularen des betreffenden Kan- tons beizulegen sei. Die Anwendung von Artikel 39 Abs. 2 StHG solle deshalb in einer Vollzugsverordnung zum StHG näher geregelt werden (BBl 2000, 3903). In Anwendung der entsprechenden Verordnung war die Gesuchsgegnerin damit verpflichtet, im Kanton Schwyz eine Kopie der Steuererklärung 2016 des Kantons Zürich einzureichen (Art. 2 Abs. 2 VO StHG). Bereits damit wird klar, dass die Bussenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2/2) nicht nichtig ist. Eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu korrigieren gewesen. Sie würde die
dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Verfügung jedenfalls nicht nich- tig machen. 4.3. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 aufzuheben ist. 5.1. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller beantragte vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'320.– (Ordnungsbusse Fr. 3'200.–, diverse Kosten/gesetzliche Gebühren Fr. 120.–) nebst Betreibungskosten. Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Ordnungs- busse wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung (Urk. 2/2) gedeckt. Die mit Ordnungsbussenverfügung vom 20. Oktober 2017 verhängte Busse war sodann bei Anhebung der Betreibung am 18. Oktober 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/1) fällig und gemäss Vollstreckbarkeitserklä- rung vom 29. Mai 2018 vollstreckbar (Urk. 2/2). Hingegen liegt hinsichtlich der di- versen Kosten/gesetzlichen Gebühren kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Für die vom Gesuchsteller ebenfalls verlang- ten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann ebenso wenig Rechtsöffnung erteilt werden, weil auch hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist jedoch auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Er- gebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 5.2. Zusammengefasst ist dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'200.– zu erteilen. 6.1. Der Streitwert beträgt sowohl für das erst- als auch für das zweitin- stanzliche Verfahren Fr. 3'393.30 (Fr. 3'200.– + Fr. 120.– + Fr. 73.30 Betrei- bungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 220.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und zusammen mit der erstinstanzlichen Ent-
scheidgebühr ausgangsgemäss der beinahe vollständig unterliegenden Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Dem Gesuchsteller ist weder für das erst- noch für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder berufsmäs- sig vertreten war noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019 auf- gehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bir- mensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'200.–. Im übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchtellers abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im übersteigenden Betrag wird der Gesuchsgegnerin Rechnung gestellt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt Birmensdorf und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 28. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: am