Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2019 (EB190001-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Elgg (Zahlungsbefehl vom 3. April 2018) – gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'603.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2018, Fr. 250.-- nebst 5 % Zins seit 5. April 2018 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Februar 2019 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 2): "Ich beantrage eine Neubeurteilung meines Falles, den Rückzug der Betrei- bung und bestehe auf die Forderung einer Prozessentschädigung von CHF 1000.- (siehe meine Stellungsnahme vom 18.1.2019), sowie beantrage ich eine gerichtliche Löschung und oder verbindliche Zusage (siehe Beilage) des Betreibungseintrages zugunsten von mir als Gesuchsgegner. Die Gerichts- kosten sind vollumfänglich vom Gesuchsteller zu tragen, sowie auch die Be- treibungskosten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 10 S. 8 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begrün- dung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügen- den Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617). b) Aus dem Beschwerdeantrag (und der Begründung) wird nicht klar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde zu erreichen sucht. Nachdem der Ge-
suchsgegner den Willen äussert, die Forderung von Fr. 2'603.-- zu bezahlen, un- ter der Bedingung der Löschung der Betreibung, bleibt insbesondere unklar, ob für diesen Betrag die Rechtsöffnung gar nicht erteilt werden soll, oder nur unter der Bedingung der Löschung der Betreibung (oder nur unter der Bedingung, dass dem Gesuchsgegner vorab eine Zahlungsverbindung bekannt gegeben wird; da- zu noch unten Erw. 3.c). Was bezüglich der weiteren Fr. 250.--, für welche eben- falls Rechtsöffnung erteilt wurde, geschehen soll, bleibt vollends unklar. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, hätte sie keinen Erfolg. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen vor dem Kantonsgericht Schaffhausen abgeschlossenen Vergleich vom 12. Dezember 2017 sowie den entsprechenden Abschreibungsentscheid vom gleichen Datum, welche als definitive Rechtsöffnungstitel gelten würden. Im Ver- gleich habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 2'603.-- zu bezahlen und die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen; da letztere vom Gesuchsteller bezogen wurden, habe er diesem die Hälfte, mithin Fr. 250.-- zu ersetzen. Die Forderung sei durch die Rechtsöffnungstitel ausgewie- sen und fällig (Urk. 10 S. 3-4). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass der Gesuchsteller die Forderung ohne vorgängige Mahnung in Betreibung gesetzt habe. Dies sei jedoch unbeachtlich, da sich der Forderungsbetrag klar aus dem Vergleich ergeben habe. Der Gesuchsgegner habe ferner eingewendet, dass der Gesuchsteller ihm weder eine Kontoverbindung bekanntgegeben, noch ihm eine Rechnung oder einen Einzahlungsschein zugestellt habe, ansonsten er die Forde-
rung bezahlt hätte. Dies sei jedoch weniger als Einrede, sondern als Anerkennung der Forderung zu werten. Darüber hinaus wäre es dem Gesuchsgegner möglich gewesen, die Forderung direkt beim Betreibungsamt zu bezahlen; ohnehin er- scheine es wenig glaubhaft, dass der Gesuchsgegner als vormaliger Mieter des Gesuchstellers dessen Bankverbindung nicht kenne. Der Gesuchsgegner habe schliesslich eingewendet, dass er den Willen gehabt habe, die Forderung zu be- zahlen, wenn der Gesuchsteller den Betreibungseintrag hätte löschen lassen, wozu dieser aber nicht bereit gewesen sei. Dies sei jedoch unbehelflich, da die Zahlung der Forderung nicht nachträglich einseitig von der Bedingung der Lö- schung der Betreibung abhängig gemacht werden könne (Urk. 10 S. 4-6). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen, soweit verständlich, geltend, dass sich die von ihm zu bezahlende Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- nicht aus dem Vergleich ergeben habe, dass er weder vom Kan- tonsgericht noch vom Gesuchsteller eine Rechnung oder einen Beleg gesehen habe, dass er entgegen der Vorinstanz nicht Mieter, sondern Vermieter des Ge- suchstellers gewesen sei und dass er bereit sei, die Forderung von Fr. 2'603.-- zu bezahlen, unter der Bedingung, dass der Gesuchsteller den Betreibungseintrag (durch eine richterliche Verfügung) lösche; der Gesuchsteller habe eine Rech- nung und einen Einzahlungsschein zuzustellen in der Höhe von Fr. 2'603.-- (Urk. 9). d) Dass sich der Betrag der vom Gesuchsgegner dem Gesuchsteller zu ersetzenden Gerichtskosten von Fr. 250.-- (die Hälfte von Fr. 500.--) nicht direkt aus dem Vergleich vom 12. Dezember 2017 ergibt, ist zwar korrekt; diese Zah- lungspflicht ergibt sich jedoch aus der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhau- sen vom 12. Dezember 2017, mit welcher der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 250.-- an den Gesuchsteller verpflichtet wurde (Urk. 2/6 Ziff. 2 Abs. 2). Ebenso korrekt ist, dass der Gesuchsgegner im vormaligen (der Forderung zugrunde lie- genden) Mietverhältnis Vermieter war (vgl. Urk. 2/1 S. 2 Erw. A); dies ändert je- doch nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Gesuchs- gegner die betriebene Forderung auch ohne Kenntnis der Kontoangaben des Ge- suchstellers ohne weiteres durch Bezahlung beim Betreibungsamt hätte erfüllen
können (Urk. 10 Erw. 3.3). Schliesslich kann auch hinsichtlich des Beschwerde- vorbringens, dass der Gesuchsgegner die Forderung nur unter der Bedingung bezahle, dass der Gesuchsteller die Betreibung zurückziehe, auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Zahlung der im Ver- gleich anerkannten Forderung nicht nachträglich einseitig von Bedingungen (hier: Löschung der Betreibung) abhängig gemacht werden könne (Urk. 10 Erw. 3.4). e) Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist trotz mangelnder Anträge von einem Streitwert von Fr. 2'853.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 48, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 27. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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