Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 21. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Januar 2019 (EB180333-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 1. November 2018) gestützt auf deren Rück- erstattungsverfügung vom 24. Juni 2016 für ausstehende, zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 31'206.– nebst 5 % Zins seit 24. Juni 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi- gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 13 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 9; Urk. 10 = Urk. 13). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (gleichentags überbracht) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12 S. 1 ff.). 2. Die Beklagte bringt (u.a.) vor, aufgrund ihrer desolaten familiären Ver- hältnisse keine Kenntnis vom Verfahren gehabt zu haben. Ihr Ehemann liege faul in der Wohnung herum. Er sei es, der die eingeschriebene Post bekomme und unterzeichne. Er sage ihr dann aber nicht einmal, dass Post für sie gekommen sei. Die Post lege er einfach irgendwo in der Wohnung ab. Sie würden sich oft streiten. Sie habe dann plötzlich das vorinstanzliche Urteil vom 4. Januar 2019 auf dem Tisch entdeckt; alle vorherigen gerichtlichen Sendungen habe sie nicht be- kommen. Dementsprechend habe sie keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu neh- men. Sie habe nun erstmals die Möglichkeit, sich pflichtbewusst und unabhängig von ihrem Ehemann zu äussern (Urk. 12 S. 2). Damit macht die Beklagte sinnge- mäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gel- tend. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.1 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Beklagten eine 7-tägige Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin Stellung zu nehmen. Die Fristansetzung er- folgte unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4 S. 2). Diese Verfügung nahm der Ehemann der Beklagten, C._____, am 7. Dezember 2018 in Empfang (Urk. 5). 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihr die Verfügung der Vor- instanz vom 4. Dezember 2018 gehörig eröffnet worden, zumal sie nicht bestrei- tet, ihr Ehemann habe diese am 7. Dezember 2018 in Empfang genommen. So ist die Zustellung erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressa- ten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Beim Ehemann der Beklagten handelt es sich um eine der in dieser Gesetzesbe- stimmung genannten Personen, welche zur Entgegennahme einer gerichtlichen Sendung befugt sind. Weder bringt die Beklagte vor, ihr Ehemann lebe nicht im gleichen Haushalt wie sie, noch macht sie geltend, die Zustellung der vorinstanz- lichen Verfügung vom 4. Dezember 2018 sei nicht an ihrem Wohnort erfolgt. Schliesslich kann von einem Ehepartner erwartet werden, dass er die Urkunde an den Adressaten weiterzuleiten vermag, weshalb die Aushändigung derselben an den Ehemann der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Damit aber zeitigte diese Ersatzzustellung an eine zum Empfang berechtigte Person die gleichen Rechts- wirkungen wie die Zustellung an den Adressaten selbst. Die Sendung gilt deshalb im Zeitpunkt der Annahme durch die dazu berechtigte Person als zugestellt. Da- bei ist unerheblich, ob die Sendung dem Adressaten auch tatsächlich zur Kennt-
nis gebracht worden ist oder nicht. So ist es Sache des Adressaten, dafür zu sor- gen, dass die Ersatzperson das zugestellte Aktenstück tatsächlich an ihn weiter- leitet (OGer ZH RT160075 vom 14.07.2016, E. 4.3.2, S. 7; OGer ZH PS170269 vom 9.01.2018, E. 3.2; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 39 und N 44; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 14; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 10). Demgemäss ist un- erheblich, wie das Einvernehmen der Beklagten mit ihrem Ehemann ist und ob ihr dieser die Sendung weitergeleitet hat; dies hat – wie erwähnt – keinen Einfluss auf die Frage der Gültigkeit der Zustellung, da die Kenntnis des Ehemannes der Beklagten anzurechnen ist. Im Ergebnis liegt somit weder eine Ungültigkeit der Zustellung der genannten Verfügung vor noch wurde der Anspruch der Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Vorinstanz durfte zu Recht von der Säumnis der Beklagten ausgehen und ihren Entscheid gestützt auf die bishe- rigen Eingaben der Parteien und die Akten fällen (Urk. 13 S. 3 f.). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3.1 Da sich die Beklagte vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu und damit unzulässig (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie sind unbeachtlich und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.2 Selbst wenn die Einwendungen zuzulassen wären, zielten sie ins Leere. Die Beklagte stellt sich mit ihren Äusserungen massgeblich gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. Juni 2016 als solche. Indes verkennt sie, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wo- nach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materi- ellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber wären die Ein-
wendungen der Beklagten, welche diese gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. Juni 2016 vorbringt, ohnehin unbeachtlich. 3.4 Im Übrigen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen. Damit fehlt es an einer den gesetzlichen Vorgaben genügen- den Begründung (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 21. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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