Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Dezember 2018 (EB180398-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2018) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 200.– nebst Verzugszins zu 8 % seit 1. Oktober 2018 und Fr. 33.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf ein Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 27. Januar 2011 (Urk. 2/2). Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Ge- suchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 11 S. 3). Zudem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 360.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 4). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und ihr für Fr. 200.– nebst Verzugszins zu 8 % seit 1. Oktober 2018 sowie Fr. 33.30 Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Sodann sei die erstinstanzliche Spruchgebühr dem Gesuchsgegner aufzuerlegen oder ihr diese zu erlassen. Schliesslich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Urk. 13 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 12/2). d) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog, die Gesuchstellerin beantrage de- finitive Rechtsöffnung für vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulagen im Um-
fang von Fr. 200.– für den Monat Oktober 2018, wobei sie ihr Begehren auf ein Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 27. Januar 2018 (rec- te: 2011) stütze (unter Hinweis auf Urk. 2/2 und Prot. Vi S. 3). In besagtem Urteil habe das Gerichtspräsidium Bremgarten anerkannt, dass der Gesuchsgegner da- zu verpflichtet sei, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils nebst Unter- haltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C._____ auch allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Grundsätzlich stelle das Scheidungsurteil für die Kinderzulagen ein Rechtsöffnungstitel dar, auch wenn es deren Höhe nicht zahlenmässig feststelle. Dass die Kinderzulage tatsächlich vom Vater bezogen werde, sei von der Gläubi- gerin durch Urkunde nachzuweisen. Zwar habe die Gesuchstellerin ein Schreiben der AHV-Kasse D._____ ins Recht gereicht (unter Hinweis auf Urk. 5/11). Anläss- lich der Verhandlung habe der Gesuchsgegner aber im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kinderzulagen für C._____ seit Juli 2018 nicht mehr an ihn ausbezahlt würden (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 4). Dies habe er mit einem Ein- stellungsentscheid der SVA Aargau vom 19. November 2018 belegt, welcher festhalte, dass der Zulageanspruch ab 21. Juli 2018 beim neuen Ehemann der Gesuchstellerin bzw. beim Stiefvater von C._____ liege (unter Hinweis auf Urk. 7/1). Der Gesuchsgegner habe damit hinreichend dargelegt, dass er zum re- levanten Zeitpunkt, nämlich im Oktober 2018, gar keine Kinderzulagen habe be- ziehen können, womit die Gesuchstellerin diesbezüglich auch keine Forderung gegenüber ihm geltend machen könne. Das Rechtsöffnungsbegehren sei folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss seien die Kosten dieses Verfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner sei sie antragsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO, unter Hinweis auf Prot. Vi S. 4). Da der Gesuchsgegner selbständig erwerbend sei und einen Stundenlohn von Fr. 180.– geltend gemacht habe, sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von zwei Stunden Erwerbsausfall zuzusprechen (Urk. 11 S. 2 f. E. 2.2 ff.). b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, der Gesuchgeg- ner habe der Vorinstanz ein Schreiben der SVA Aargau als Beweis vorgelegt, dass er in dieser Zeit kein Kindergeld bezogen habe. Dem Schreiben sei zu ent- nehmen, dass das Kindergeld im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August
2018 von insgesamt Fr. 2'200.– per Akontorechnung ausbezahlt worden sei (un- ter Hinweis auf Urk. 16/2). Demnach habe der Gesuchsgegner im Juli 2018 sehr wohl noch Kindergeld bezogen, was die erste Unstimmigkeit darstelle. Ergänzend sei hierzu zu nennen, dass ihr das Kindergeld für Juli 2018 vom Gesuchsgegner überwiesen worden sei. Das fehlende Kindergeld vom August und September 2018 sei beim Gesuchgegner gepfändet worden (unter Hinweis auf Urk. 16/3). Sodann sei der Einstellungsentscheid der SVA Aargau vom 19. November 2018 falsch. Das Kindergeld betrage pro Monat Fr. 200.–, weshalb das Kindergeld nicht wie vermerkt bis 31. August 2018, sondern bis 30. November 2018 ausbezahlt worden sei. Die Fr. 2'200.– der Akontorechnung geteilt durch Fr. 200.– pro Monat, ergebe eine Auszahlung von elf Monaten. Dieser Fehler sei von der SVA Aargau anerkannt worden. Diesen Missstand bzw. Rechtschreibefehler habe die SVA Aargau in einem Schreiben vom 20. Dezember 2018 korrigiert (unter Hinweis auf Urk. 16/4). Somit sei klar ersichtlich, dass der Gesuchsgegner nur mittels dem fal- schen Schreiben der SVA Aargau der Vorinstanz hinreichend habe darlegen kön- nen, dass er für den relevanten Zeitpunkt – Oktober 2018 – angeblich keine Kin- derzulagen habe beziehen können. Das korrigierte Schreiben der SVA Aargau beweise hingegen, dass zum relevanten Zeitpunkt, nämlich im Oktober 2018, das Kindergeld ausbezahlt worden und der Sohn C._____ bis November 2018 bei der SVA Aargau registriert gewesen sei. Als weiterer Beweis habe ihr der aktive Ein- trag von C._____ bei E._____ gedient. Dieser sei im November 2018 immer noch aktiv gewesen, was zeige, dass die SVA Aargau im November 2018 für das Kin- dergeld zuständig gewesen sei (unter Hinweis auf Urk. 16/5). Die AHV-Kasse D._____ habe am 8. November 2018 bestätigt, dass gemäss SVA Aargau das Kindergeld über sie bezogen werde (unter Hinweis auf Urk. 16/6). Diese Tatsache habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügt, um aufzuzeigen, dass die Kin- derzulagen bezogen worden seien. Durch das korrigierte Schreiben der SVA Aar- gau sei nun bewiesen, dass der Gesuchsgegner das Kindergeld bis November 2018, und nicht wie von ihm behauptet bis Juli 2018, bezogen habe. Durch seine fal schen Behauptungen fehlten ihr einige Monate Kindergeld. Der betreffende Monat Oktober 2018 sei noch ausstehend. Zudem sollte sie eine Parteienent- schädigung bezahlen und die Spruchgebühren selbst tragen. Ihr würden zusätzli-
che Kosten auferlegt, obwohl der Gesuchsgegner offensichtlich die Kinderzulage zur eigenen Bereicherung genutzt habe. Sie fordere daher eine neue Überprüfung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 13 S. 1 f.). 3. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte als auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchstellerin reicht im Beschwerdeverfahren erstmals die Urkun- den 16/3-4 als Beweismittel ein. Diese – sowie die damit im Zusammenhang ste- hen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. 4. a) Wie soeben ausgeführt, kann im Beschwerdeverfahren das Schreiben der SVA Aargau vom 20. Dezember 2018 sowie die Verfügung vom gleichen Tag (Urk. 16/4) nicht berücksichtigt werden. Aber auch wenn die berichtigte Verfügung im Beschwerdeverfahren miteinbezogen werden könnte, würde dies am ange- fochtenen Urteil nichts ändern. So geht auch aus ihr – wie schon aus der Verfü- gung vom 19. November 2018 (Urk. 7/1 S. 1) – hervor, dass der Erstanspruch ab dem 21. Juli 2018 beim erwerbstätigen Stiefvater liege, der mit der Kindsmutter und dem Sohn C._____ im gleichen Haushalt lebe (Urk. 16/4 S. 2). Zudem muss der Arbeitgeber des Gesuchsgegners gemäss der Verfügung vom 20. Dezember 2018 alle ihm seit dem 21. Juli 2017 ausbezahlten und C._____ betreffenden Fa- milienzulagen der SVA Aargau zurückzahlen, da der Gesuchsgegner gemäss dieser Verfügung seit jenem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen hatte (Urk. 16/4 S. 2, vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 1). Auch wenn die Familienzula- gen ursprünglich bis zum 30. November 2018 dem Arbeitgeber des Gesuchsgeg- ners überwiesen worden sind (vgl. Urk. 16/4 S. 1), hat dieser die ihm im 2018 bis
am 30. November ausgerichteten Familienzulagen wieder zurückzuzahlen (vgl. Urk. 16/4 S. 2). Sollte der Arbeitgeber des Gesuchsgegners diesem im Oktober 2018 noch Kinderzulagen ausbezahlt haben, wäre dies ohne Rechtsgrundlage geschehen, da der Erstanspruch seit dem 21. Juli 2018 beim Stiefvater liegt. So- mit war der Gesuchsgegner im Oktober 2018 auch nicht verpflichtet, die Fr. 200.– an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner die ohne Rechtsgrundlage ausbezahlten Kinderzulagen an seinen Arbeitgeber zurückzahlen musste bzw. zurückzuzahlen haben wird, sofern ihm diese vom Arbeitgeber überhaupt ausbezahlt wurden. b) Da die SVA Aargau ursprünglich bis am 30. November 2018 Kinderzula- gen ausrichtete, erklärt es sich, dass die AHV-Kasse D._____ noch am 8. No- vember 2018 bestätigte, die Zulagen würden von der SVA Aargau geleistet (Urk. 5/11 = Urk. 16/6). Das Gleiche ist zum Auszug aus dem Familienzulagenre- gister vom 16. November 2018 zu sagen (E._____; Urk. 5/12 = Urk. 16/5); da die SVA Aargau noch bis Ende November 2018 Kinderzulagen an den Arbeitgeber des Gesuchsgegners geleistet hat, ist am 16. November 2018 im Auszug aus dem Familienzulagenregister die SVA Aargau als Durchführungsstelle der Kinder- zulagen aufgeführt. Wie bereits ausgeführt, hatte der Gesuchsgegner jedoch be- reits im Oktober 2018 mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung der Kinderzulagen. Die Vorinstanz hat die beantragte Rechtsöffnung demnach zu Recht verweigert. c) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde betreffend die durch die erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichterin im angefochtenen Urteil festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen, da diese Anträge von der Gesuchstellerin in der Be- schwerdeschrift nicht begründet wurden (vgl. Urk. 13; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H., BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). Zudem ist die Gesuchstellerin erstinstanzlich unterlegen, weshalb die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) ihr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ohnehin zu Recht auferlegt wurden. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchs-
gegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Aufgrund ih- res Unterliegens hat die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 13, 15 und 16/2-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am