Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. September 2018 (EB180306-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2018) - gestützt auf zwei Beschlüsse der Sozialbehörde B._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/1) und 5. Dezember 2017 (Urk. 14/2) - definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'128.15 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Der Entscheid erging zunächst unbe- gründet (Urk. 19) und alsdann aufgrund mehrerer Schreiben des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 21 bis 23), welche als Be- gehren um Begründung entgegengenommen wurden (vgl. Urk. 26), in begründe- ter Form (Urk. 24 = Urk. 29). b) Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 25 und 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28): "1. Das als "Urteil vom 18.09.2018" bezeichnete Rechtsbeugung wird restlos und ohne Ersatz AUFGEHOBEN. 2. Die fälschlicherweise als Verlustschein benannte Schuldschein, Anlage A5 wird AUFGEHOBEN bzw. für ungültig erklärt; Die Betreibung ist als unzulässig und unbegründet abzuschreiben; (der Betrag ist auf jeden Hinsicht willkürlich: Auf Anlage 5 ist es 2'128.15 CHF und auf der falschen Rechnung 1'987.60 CHF !) 5. Bezirksrat Uster ist zu verpflichten, die Rekurse SO 2017.27; SO 2017.12 SO 2017.30; SO 2017.33 wieder aufzunehmen - Revisi- onsverpflichtung; 6. Sozialhilfe B._____ ist zu verpflichten, die Betreibung zurückzuru- fen uns eine Liste ähnlich wie Sozialhilfe Oerlikon, Anlage A6, vorzubereiten, worin die zurückzufordernde Sozialhilfe mit Ge- genüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die unsinnige Betreibung ersichtlich sein sollen; 7. Gegen die Leiterin der Sozialhilfe B._____ Frau C._____ und Mit- arbeiterinnen D._____ und E._____ wird Strafverfahren eingelei- tet und / oder an die Staatsanwaltschaft übergeben (Vorwürfe: Beleidigung, Besichtigung, Amtsmissbrauch (Ultra rechts orien- tierte Weltanschauung im Amt praktizieren));
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-27). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur inso- weit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
öffnungsverhandlung vom 18. September 2018 mitwirkte (Prot. I S. 5 ff.). Im Rubrum des unbegründeten Urteils (Urk. 19) erscheint als mitwirkend Bezirksrich- terin lic. iur. I._____. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen blossen Schreibfehler, der ohne weiteres von Amtes wegen korrigiert werden kann (Art. 334 Abs. 2 ZPO) und keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Urteils hat. Im begründeten Entscheid (Urk. 24 = Urk. 29) wurde das Versehen denn auch korrigiert. d) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 7) - eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Eine gesetzliche Bestim- mung, innert welcher Frist die Begründung nachzuliefern ist, besteht nicht. Selbst bei längerem Zuwarten mit der Begründung "verjährt" diese nicht. Der Vollstän- digkeit halber festzuhalten ist, dass es auch keinen Mangel darstellt, wenn das begründete Urteil (Urk. 24) kein Zustelldatum und kein Ausfertigungsdatum ent- hält (Urk. 28 S. 1 und 29/A1). Gemäss Art. 238 lit. b ZPO hat der Entscheid Ort und Datum des Entscheids zu enthalten, welche Angaben vorliegend vorhanden sind (Urk. 24 S. 9). Das Zustelldatum ergibt sich aus der entsprechenden Emp- fangsbestätigung (Urk. 25). e) Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Entdeckt eine Partei den Aus- standsgrund an einer Gerichtsverhandlung, so muss sie die Ablehnung noch wäh- rend dieser Verhandlung beantragen. Wer die Gerichtsperson nicht "unverzüglich" ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3 m.w.H.). Verzicht und Ver- wirkung vorbehalten, ist die Ablehnung zulässig, solange das Urteil noch nicht ge- fällt ist (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 6 mit Verweis auf BGE 119 Ia 13 E. 3b). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen. Dabei können die befangenheits- begründenden Tatsachen als Noven auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10 m.w.H.). Vorliegend wurde das Urteil am 18. September 2018 gefällt und in unbe- gründeter Form am 20. September 2018 an die Parteien versandt (Urk. 19 und 20). Der "Richterablehnungsantrag" erfolgte mit Eingabe vom 18. September 2018, zur Post gegeben am 19. September 2018 und eingegangen bei der Be- zirksgerichtskanzlei Uster am 20. September 2018 (Urk. 21), und damit nach Ab- schluss des Verfahrens (Urteilsfällung). Die Bezirksgericht Uster war daher zur Behandlung des Richterablehnungsantrages nicht mehr zuständig. Das Begehren ist vielmehr im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Zwar hat der Gesuchsgegner mit seinen Beschwerdeanträgen explizit kein entsprechendes Gesuch gestellt. Er hat aber, wie ihm vom Vorderrichter empfohlen, seine Eingabe an die Vorinstanz vom 23. September 2018 eingereicht (Urk. 31/A3 und 31/A4), was sinngemäss als Ab- lehnungsgesuch entgegenzunehmen ist. Der Gesuchsgegner wirft dem Vorderrichter Voreingenommenheit und Un- parteilichkeit sowie Richterterror vor (Urk. 28 S. 7) und begründet dies mit dem Verhalten des Vorderrichters anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung. Zusam- mengefasst macht er geltend, der Richter habe sich wie ein Computer verhalten und nichts überlegt, nichts abgewogen und nichts gelesen. Er habe einzig geprüft, ob "die Behörde eine Forderung erlassen" habe, "diese Forderung irgendwie rechtskräftig geworden" sei und ob "der Betroffene bezahlt" habe. Er habe nichts beurteilt, sondern gesagt, dass er für die inhaltliche Prüfung der Forderung nicht zuständig sei, obwohl er bei seiner Entscheidung alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen habe. Er habe festgehalten, dass das Urteil rechtskräftig sei, ob- wohl doch alle wüssten, dass rechtskräftige Urteile sofort vollstreckbar und unan- fechtbar seien. Das Urteil sei unsinnig und unhaltbar und leide an elementaren Fehlern (Urk. 28 S. 4 ff. ). Wie bereits erwogen, muss eine Partei, die den Ausstandsgrund an einer Gerichtsverhandlung entdeckt, die Ablehnung noch während dieser Verhandlung
beantragen. Wer die Gerichtsperson nicht "unverzüglich" ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3 m.w.H.). Da der Gesuchsgegner die Ablehnung nicht unverzüglich während der Rechtsöffnungsverhandlung beantragt hat, hat er seinen Ablehnungsanspruch verwirkt, weshalb sein "Richterablehnungsantrag" abzuweisen ist. Selbst wenn aber nicht von einer Verwirkung des Ablehnungsanspruchs ausgegangen werden wollte, wäre sein Antrag abzuweisen. Der Gesuchsgegner trägt keine der in Art. 47 Abs. 1 ZPO geregelten Ausstandsgründe vor. Seine Vorwürfe der Voreingenommenheit und Unparteilichkeit gründen in einer Verken- nung des Rechtsöffnungsverfahrens. Die vom Gesuchsgegner gewünschte Prü- fung der betriebenen Forderung kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig (endgültig) ent- schieden wurde. Vorliegend wurde die Forderung mit den Beschlüssen der So- zialbehörde B._____ vom 13. Juni 2017 bzw. 5. Dezember 2017 festgesetzt (Urk. 3/1 und 14/2). Gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 hat der Gesuchs- gegner Rekurs erhoben, diesen aber in der Folge zurückgezogen. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Bezirksrat Uster den Rekurs als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben (Urk. 3/2 = Urk. 8/2), welcher Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. Der Beschluss vom 5. Dezember 2017 blieb unangefochten und ist daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14/2). Im Rechtsöffnungsverfah- ren darf die Forderung daher nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; in die- sem Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Beschlüsse vollstreckbar sind. Der Vorderrichter hat genau dies getan und hierbei das Recht korrekt angewendet. Von Voreingenommenheit und Unparteilichkeit kann nicht die Rede sein. Selbst ein fehlerhafter Entscheid würde zudem keinen Ausstandsgrund darstellen. Ver- fahrens- oder Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreinge- nommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefan- genheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, etwa wenn es sich um besonders
krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handelt, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 4 m.w.H.). Solches tut der Gesuchsgegner nicht dar. Auch soweit der Gesuchsgegner moniert, der Vorder- richter habe das Urteil zu Unrecht als rechtskräftig bezeichnet, kann ihm nicht ge- folgt werden. Rechtsöffnungsentscheide sind einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Soweit ersichtlich, sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden 31/A5, 31/A6, 31/A7b, 31/A11, 31/A15, 31/A20 und 31/A21 neu und damit verspätet eingegangen und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Das gilt gleichermassen für die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch an der Zuständigkeit der urteilenden Kammer zur Behandlung der genannten Anträge fehlte und auch deshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht eingetreten werden könnte. c) Die Beschwerdeanträge Ziff. 14 und 15 sind ebenfalls als neu und da- mit unbeachtlich zu qualifizieren. Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Anträge bereits vor Vorinstanz mit seiner unerbetenen schriftlichen Eingabe vom 25. Juli 2018 (Urk. 10) gestellt. Wenn - wie vorliegend (Urk. 15) - zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wird, steht es nicht im Belieben der Parteien, anstelle der Teilnahme an der Verhandlung eine schriftliche Eingabe einzureichen; solche Eingaben bleiben unberücksichtigt (BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 18a m.H., ZK ZPO-Klingler, Art. 253 N 1a; vgl. auch Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 234 N
5). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 hat der Ge- suchsgegner die besagten Anträge nicht erneuert (vgl. Prot. I S. 5 ff. und Urk. 17 und 18/1-6). Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 14 und 15 ist daher nicht einzutre- ten. Auf die besagten Anträge wäre aber auch aus anderen Gründen nicht einzu- treten. Dem Rechtsöffnungsrichter wie auch der Rechtsmittelinstanz fehlt es an der Zuständigkeit, der Leiterin der Sozialhilfe ein Bussgeld aufzuerlegen (Be- schwerdeantrag Ziff. 14). Diesbezüglich hätte der Gesuchsgegner an die Strafbe- hörde zu gelangen. Und auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 15, womit der Ge- suchsgegner verlangt, das Gericht solle "von Amts wegen" seine Beschwerde der Kantonalen Aufsichtsbehörde "gemäss Rechtsmittelbelehrung Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl" weiterleiten, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, diese Behörde ausfindig zu machen, wäre nicht zu entsprechen. Die Schweizerische Zi- vilprozessordnung sieht eine solche Weiterleitung nicht vor. Art. 63 ZPO ist nicht auf Rechtsmitteleingaben anwendbar. Eine Weiterleitungspflicht gestützt auf den allgemeinen Verfahrensgrundsatz von Art. 48 Abs. 3 BGG besteht nur bei verse- hentlicher Einreichung beim iudex a quo (BGE 140 III 636 E. 3.6). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Beschwerde bewusst dem Vorderrichter eingereicht. Er hätte aber ohne weiteres gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ein Informationsblatt mit weiteren Erläuterungen beim Betreibungsamt oder im Inter- net unter www.betreibungsschalter.ch beziehen können (vgl. Hinweis in Urk. 2), um die zuständige Behörde zu ermitteln. 4. Den Beschwerdeantrag Ziff. 7 hat der Gesuchsgegner bereits vor Vor- instanz gestellt (Urk. 17 und Prot. I S. 5). Die Vorinstanz hat sich dazu nicht ge- äussert. Dem Protokoll der Rechtsöffnungsverhandlung ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter dies nicht als Thema der Verhandlung erachtete (Prot. I S. 5). Unklar ist vorab, ob der Gesuchsgegner mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 7 verlangt, das Gericht habe ein Strafverfahren gegen die Leiterin der Sozial- hilfe B._____ und die Mitarbeiterinnen D._____ und E._____ einzuleiten, oder ob es sich dabei lediglich um die Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens durch den Gesuchsgegner selber handelt. Sollte er ein Tätigwerden des Gerichts
beantragt haben, ist folgendes festzuhalten: Nach Art. 167 GOG setzt die Anzei- gepflicht der Gerichte einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Die blossen Vorwürfe der "Be- leidigung, Besichtigung, Amtsmissbrauch (Ultra rechts orientierte Weltanschau- ung im Amt praktizieren)" vermögen einen solchen Tatverdacht nicht zu begrün- den. Zudem hat der Gesuchsgegner offenbar eine solche Anzeige bereits selber eingereicht, welcher aber nicht stattgegeben worden ist (Urk. 28 S. 4 f.). Der Be- schwerdeantrag Ziff. 7 ist abzuweisen. 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Gesuchsgegner erhebt in seiner Beschwerde keine konkreten Be- anstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern verlangt im We- sentlichen eine materielle Überprüfung der betriebenen Forderung und in Folge davon die Verpflichtung der Sozialhilfe B._____ zur Überweisung diverser Geld- beträge an sich und seine Kinder (Beschwerdeanträge 1 und 8 - 11). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 2.e) ausgeführt, kann die gewünschte Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren, das ein reines Vollstreckungsverfahren ist, nicht mehr vorgenommen werden. Vorliegend wurde die Forderung im Beschluss der Sozial- behörde B._____ vom 13. Juni 2017 in Verbindung mit dem Beschluss derselben Behörde vom 5. Dezember 2017 (Urk. 3/1 und 14/2) festgesetzt; eine Überprü- fung derselben hätte mittels Rekurs beim Bezirksrat erfolgen müssen. Gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 hat der Gesuchsgegner denn auch am 10. Juli 2017 Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben, diesen aber später zurückgezogen. Mit
Beschluss vom 12. März 2018 hat der Bezirksrat Uster den Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 3/2 = Urk. 8/2). Inwiefern - wie der Ge- suchsgegner geltend macht (Urk. 28 S. 8) - fälschlicherweise ein Rückzug ange- nommen worden sein soll, ist nicht ersichtlich, wäre aber mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen (vgl. Urk. 14/1 S. 3). Der Entscheid erwuchs indes in Rechtskraft (Urk. 14/1; Stempel S. 1) wie auch der Beschluss der Sozialbehörde B._____ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 14/2), gegen den kein Rechtsmittel erhoben worden ist. Ein Revisionsgesuch wäre sodann bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, mithin beim Bezirksrat Uster einzureichen. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht noch einmal überprüft werden; in diesem Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die beiden Beschlüsse vollstreckbar sind. Die Vorinstanz hat genau das getan; sie hat hierbei das Recht korrekt angewendet. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'128.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeanträge Ziff. 12 und 13). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde war je- doch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe.
Es wird beschlossen: 1. Der "Richterablehnungsantrag" des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstand) bzw. im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'128.15. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28 und 30 und von Kopien von Urk. 31/A2-A21, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'128.15. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
(K. Montani Schmidt)
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am