Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2018 (EB181554-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2018) – für Staats- und Gemeinde- steuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'853.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 6. September 2018, Fr. 7.90 und Fr. 82.95; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Januar 2019 "Einsprache" erhoben (Urk. 10 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz zusammen mit den Akten an das Obergericht weitergeleitet wurde. c) Zulässiges Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Be- schwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die als "Ein- sprache" gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe der Gesuchsgeg- nerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. d) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 15. De- zember 2018 zugestellt (Urk. 9b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittel- belehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist wäre daher an sich am 27. Dezember 2018 abgelaufen (Art. 142 ZPO); infolge der Be- treibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) verlängerte sich allerdings diese Frist bis zum Montag, 7. Januar 2019 (Art. 63 SchKG). Die Frist wird eingehalten durch Postaufgabe bis an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zwar die Beschwerde am 7. Januar 2019 verfasst, bzw. dieses Datum in ihrer Eingabe vermerkt, sie jedoch erst am 9. Januar 2019 zur Post gegeben (Briefum- schlag bei Urk. 10). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Demzu- folge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde auch bei recht- zeitiger Einreichung keinen Erfolg gehabt hätte. Wenn eine betriebene Person Rechtsvorschlag erhebt und deswegen ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden muss, so werden die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsgerichts von Ge- setzes wegen der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskosten der im Rechtsöffnungsverfahren unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 3. a) Da nicht restlos klar ist, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem ver- späteten, an die Vorinstanz gerichteten "Einspruch" und mit ihrer Bitte, ihr die Kosten zu "erlassen" (Urk. 10 S. 2), überhaupt eine Beschwerde erheben wollte, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzich- ten. b) Die Gesuchsgegnerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch zufolge der Verspätung als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 17. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am