Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RT190003-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2018 (EB180339-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September 2018) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 und die Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2018 für ausstehende, nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis zum 1. September 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'246.40 nebst 5 % Zins seit 14. September 2018 und für die Betreibungs- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10 S. 5 f. = Urk. 12 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Ja- nuar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019) Beschwerde mit folgenden sinn- gemässen Anträgen (Urk. 11 S. 3 f.): 1. Es sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. 2. Es sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er seine fehlende Liquidität beweisen könne. 3. Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 aufzu- heben und es sei der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Es sei die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es seien keine Gerichtskosten festzusetzen. 5. Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 ersatz- los aufzuheben.
3.2 Dies hat ebenso für die Beschwerde gegen die Abweisung des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten, da diesbezüg- lich ebenso eine 10-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbin- dung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO Satz 1, Art. 121 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist auch auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung des Verfahrens. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT190003-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190002-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Zürich, 30. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf