Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 (EB180398-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das vom Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 3. September 2018) ge- stellte definitive Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 792.50 (Kosten Strafbefehl) und Fr. 53.30 (Kosten Zahlungsbefehl) unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstel- lers ab; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 9 S. 4 f. = Urk. 12 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 5. Januar 2019 (überbracht am 7. Januar 2019) innert Frist Beschwerde (Urk. 11). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Wie erwähnt, wurde das gegen den Gesuchsgegner gestellte Rechts- öffnungsbegehren abgewiesen und ihm keine Kosten auferlegt (Urk. 12 S. 4 f.). Damit aber wurde der vom Gesuchsgegner am 19. September 2018 in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 3. September 2018) erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt. Sodann wurde der Gesuchsgeg- ner zu nichts verpflichtet. Entsprechend ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung der Beschwer. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuwei- sen, dass die angerufene Kammer für eine allfällige Revision des Strafbefehls des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 23. April 2018 bzw. die Verfügung des Ein-
zelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2018 sowie diejenige der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Au- gust 2018 nicht zuständig ist. Damit ist auf die Forderung des Gesuchsgegners nach einem Freispruch nicht einzugehen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und Urk. 13/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das hängige Beschwerdeverfahren RT180229-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 792.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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