Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180235-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2018 (EB181467-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 21. August 2018) – für Staats- und Gemeinde- steuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'905.80 nebst 4.5 % Zins seit 21. August 2018, Fr. 78.10 und Fr. 90.40; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2018 zugestellte Urteil (Urk. 8b) richtete der Gesuchsgegner am 13. Dezember 2018 eine Eingabe an die Vor- instanz, in welcher er sein Nichteinverständnis kundtat (Urk. 9 = Urk. 11). Die Vor- instanz übermittelte dieses Schreiben an das Obergericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, dies klarzustellen (Urk. 14). Am 7. Januar 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2018 als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 15). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2018 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen. d) Die vorinstanzlichen Akten liegen vor. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). e) Die Beschwerdefrist ist am 14. Dezember 2018 abgelaufen. Soweit der Gesuchsgegner im Schreiben vom 7. Januar 2019 Ausführungen macht, die über die Klarstellung, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2018 als Beschwerde zu behandeln sei, hinausgehen (vgl. Urk. 15 Rückseite), können diese zufolge Frist- ablaufs nicht berücksichtigt werden (sie würden allerdings ohnehin am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts ändern).
worden, dass er keine Steuerschulden habe; daran werde er sich orientieren. Er schulde dem Steueramt gar nichts; im Gegenteil schulde das Steueramt ihm Steuerermässigungen der Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 120'000.--. Er sei von den Steuerbehörden aufgrund falscher Berechnungen wesentlich zu hoch veranlagt worden. Er bezweifle stark, es mit einem ordentlichen Verfahren zu tun zu haben; er habe sogar den Verdacht, es mit einer kriminellen Bande zu tun zu haben (Urk. 11). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich primär gegen die Steuerforderung als solche. Hierzu hat jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, für welche bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorliegt (die Prüfung der Forderungen ist in jenem Ver- fahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, der nun zu vollstrecken ist). Eine Überprüfung jenes Entscheides hätte in einem entsprechenden Rechtsmit- telverfahren stattfinden müssen, im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vor- instanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die fraglichen Beträge gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, das Steueramt schulde ihm Steuerermässigungen der Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 120'000.-- (infolge von In- vestitionen in dieser Höhe; vgl. Urk. 6). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Besonderheiten des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Liegt, wie hier, ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, dürfen von Gesetzes wegen nur noch Einwen- dungen berücksichtigt werden, welche durch Urkunden belegt sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Für den von ihm vorgetragenen Anspruch auf Steuerermässigun- gen oder -rückvergütungen hat der Gesuchsgegner jedoch keine Urkunden einge- reicht. Demgemäss durfte die Vorinstanz auch diese Vorbringen des Gesuchs- gegners nicht berücksichtigen. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners ab- gewiesen werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'905.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz