Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180233-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2018 (EB181401-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2018, definitive Rechtsöff- nung für Fr. 200.– nebst Zins zu 5 % seit 21. Juni 2018. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen (Urk. 17 S. 4, Dispo- sitiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 3. Dezember 2018 eine Eingabe an die Kammer, an die Vorinstanz und an das Strassenverkehrsamt Zürich ein, welche als Betreff "Ref. No. ..., STVA Zürich Fhz Fhr Ausweisentzug, Gebühren & Entscheid, meine Einsprache, meine Beschwerde" aufführt (Urk. 16). 3. a) Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe fest, es tue ihm Leid, dass er erst jetzt auf das Urteil vom 30. Oktober 2018 reagiere; er habe es ver- mieden, den Text anzuschauen, da dieser mit einem Fluch belegt sei. Weiter führ- te er aus, er nehme das Urteil der Vorinstanz zur Kenntnis, akzeptiere es aber nicht (Urk. 16). Für die Kammer blieb unklar, ob der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe Beschwerde erheben wollte oder ob er lediglich seinen Unmut über das gefällte Urteil bekunden wollte. Daher wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 319ff. ZPO eröffnet worden sei, und es wur- de ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 17. Dezember 2018 schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2018 habe erheben wollen oder nicht (Urk. 18 S. 1). Weiter wur- de er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde (Urk. 18 S. 2). b) Da sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 15). Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich
als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeant- wort des Gesuchstellers abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 17 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 30. Oktober 2018 vom Gesuchsgegner am 6. November 2018 in Empfang genommen wurde (Urk. 13b). Die Beschwerdefrist lief daher am 16. November 2018 ab. Die Be- schwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert vom 3. Dezember 2018 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 16, angehefteter Um- schlag). Seine Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen. 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: bz