Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 19. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Inkasso Support B._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Oktober 2018 (EB180331-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. August 2018) gestützt auf einen Privatkreditvertrag provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 2'703.70 zuzüglich 5.9 % Zins seit 1. Mai 2018, wies das Gesuch im Mehrbetrag ab, auferlegte die Kosten dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 10 = Urk. 15). b) Die vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 13. Dezember 2018, glei- chentags zur Post gegeben, ging am 17. Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein (Stempel auf Urk. 12). Mit Brief vom 21. Dezember 2018 leitete diese die Eingabe samt Akten an die erkennende Kammer zur Prüfung, ob es sich um eine Rechts- mitteleingabe handle, weiter (Urk. 17). Die Eingabe samt Akten gingen am 28. Dezember 2018 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 14). Zwar reichte der Gesuchsgegner seine Rechtsschrift trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, moniert jedoch, die Vorinstanz handle ausserhalb ihrer Gerichts- barkeit und gegen gültige Gesetze (Urk. 14 S. 1). Damit richtet er sich sinnge- mäss gegen das Urteil vom 17. Oktober 2018. Seine Eingabe ist daher als Be- schwerde entgegenzunehmen. c) Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist be- trägt für den im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmit- tels bei der Vorinstanz ist nach Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwen- dung von Art. 48 Abs. 3 BGG fristwahrend, da eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zu-
ständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 17. Oktober 2018 wurde dem Gesuchsgegner am 11. De- zember 2018 zugestellt (Urk. 11/2), entsprechend lief die 10-tägige Beschwerde- frist bis zum 21. Dezember 2018. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. De- zember 2018 (Datum Poststempel: 13. Dezember 2018; an Urk. 14 angeheftetes Couvert) erfolgte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der zwischen den Parteien abgeschlosse- ner Privatkredit über Fr. 15'914.40 setze sich aus einem Privatkredit von Fr. 15'000.– und einem Jahreszins von 5.9 % zusammen. Die Berechnung basie- re auf 24 Raten à Fr. 663.10, wobei der Zins ab Auszahlungstermin unter Beach- tung der effektiven Beanspruchungsdauer berechnet werde. Der Kreditvertrag stelle eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 15 S. 4 und 5). Der Gesuchgegner bestreite – soweit verständlich – nicht, dass er von der Gesuchstellerin einen Kredit von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins erhalten ha- be und ihr dieses Geld schulde (Urk. 15 S. 5). Zusammengefasst äussere er sich einzig dahingehend, dass er nicht unter die Gerichtsbarkeit der staatlichen Ge- ric hte, insbesondere der Vorinstanz, falle (Urk. 15 S. 5 f.). Der zwischen den Par- tei en abgeschlossene Vertrag erkläre die staatlichen Gerichte als zuständig und das Schweizer Recht als anwendbar. Mit der Unterzeichnung habe der Gesuchs- gegner die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte und auch der Vorinstanz an- erkannt. Er mache keine Einwendungen geltend, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden und bringe auch keine weiteren Einwendungen gegen die Schuldanerkennung vor. Ob der Gesuchsgegner die Forderung anerkenne oder bestreite, sei seiner Eingabe nicht zu entnehmen (Urk. 15 S. 6).
b) Fehl geht die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren aufs Neue vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz handle ausserhalb ihrer Gerichtsbarkeit sowie gegen gültige Gesetze und internationale Vereinbarungen (Urk. 14 S. 1). Seinem Standpunkt, er falle nicht unter die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerich- te und die der Vorinstanz, sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ent- gegenzuhalten (Urk. 15 S. 6): Der von ihm unterzeichnete Privatkreditvertrag er- klärt die staatlichen Gerichte als zuständig und das Schweizer Recht als anwend- bar (Urk. 3/1). Damit anerkannte er die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte und auch die der Vorinstanz. Sein in diesem Zusammenhang im Beschwerdever- fahren von der Vorinstanz, der Vorderrichterin und dem Gerichtsschreiber gefor- derter Nachweis, dass eine "rechtmässige Bindung" zwischen ihm und ihnen be- stehe (Urk. 14 S. 1), erweist sich damit als unnötig. Die weiteren – soweit ver- ständlichen – Vorbringen des Gesuchsgegners beinhalten Beweisaufforderungen an die Vorinstanz, die in keinem (ersichtlichen) Zusammenhang zur Forderung stehen, oder sie erschöpfen sich im Wesentlichen darin, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen (Urk. 14 S. 2 f.). Er setzt sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ansatzweise aus- einander und legt nicht dar, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Seine Vorbringen ändern nichts am Bestand der Forderung. Soweit nach- vollziehbar, bestreitet der Gesuchsgegner denn auch die Qualität des Kreditver- trages als provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht. c) Zusammenfassend bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder deren Sachver- haltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz ein- zuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten im Beschwerdever- fahren zu verzichten. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 16/1-3 in Kopie, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'703.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: bz