Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180231-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Oktober 2018 (EB180394-I)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2018) gestützt auf die Rechnung für Abfallentsorgung Nr. ... vom 5. März 2018 für die ausstehende Ab- fallgebühr betreffend das Jahr 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst 5 % Zins seit 5. April 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 19 S. 9 f. = Urk. 15 S. 9 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgeg- ners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Dezember 2018) in- nert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18): "Aus diesem Grund beantrage ich das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Zusätzlich sollen sämtliche Kosten des ungerechtfertigten Verfahrens der Klä- gerin auferlegt werden und der beklagten Partei ein Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 zugesprochen werden."
2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Rechnung für Abfallentsorgung Nr. ... der Gesuchstellerin vom 5. März 2018 als rechtskräftige und vollstreckbare Verfü- gung einer Verwaltungsbehörde (Urk. 19 S. 4 ff.). In Bezug auf die vom Gesuchs- gegner am 11. September 2018 unaufgefordert eingereichte schriftliche Stellung- nahme (Urk. 7) kam sie zum Schluss, dass diese nicht zu berücksichtigen sei, da es nicht im Belieben einer Partei stehe, anstelle der Teilnahme an der Verhand- lung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn die Eingabe zu berücksichtigen wäre, träfen die Aussagen des Gesuchsgegners nicht zu: Er übersehe, dass für das vorliegend summarische Verfahren ein Schlichtungsver- fahren entfalle (Urk. 19 S. 3). Sodann hielt sie fest, dass der Gesuchsgegner nicht zur auf den 3. Oktober 2018 angesetzten Verhandlung erschienen sei und damit
auch keine Einwände im Sinne einer Tilgung, Stundung oder Verjährung vorge- bracht habe (Urk. 19 S. 8). 2.2 Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, die Forderung von Fr. 90.– per 21. Juni 2019 [recte: 2018] vollumfänglich bezahlt zu haben und reicht hierzu einen Bankbeleg der Raiffeisenbank ... vom 24. Dezember 2018 ein (Urk. 18; Urk. 21/2). Entsprechend beantrage er die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils vom 5. Oktober 2018 (Urk. 18). 3.1 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu ver- langen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Be- schwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines An- trages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Beschwerdebegründung nicht nur auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 5. Oktober 2018 auf- gehoben werden soll, sondern macht geltend, die Forderung bereits vor Anhe- bung der Betreibung getilgt zu haben, weshalb sowohl die Betreibung zu Unrecht
erfolgt als auch die Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden sei. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Sache die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.H.. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Be- schwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
4.2.1 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 5). Diese Feststellung der Vorinstanz (Urk. 19 S. 2, E. 1.4) bestreitet er auch zu Recht nicht. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach seine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 11. September 2018 nicht zu be- rücksichtigen war (Urk. 19 S. 3, E. 2.1.4-2.1.5). Damit aber war der Gesuchsgeg- ner vor Vorinstanz säumig. 4.2.2 Soweit er nun erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, die Forde- rung getilgt zu haben, handelt es sich dabei um ein Novum, welches – wie in Er- wägung 4.1.2 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeachtlich ist. Ebenso unzulässig ist der erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Beleg der Raiffeisenbank ... vom 24. Dezember 2018 (Urk. 21/2). Diesen Beleg hätte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz einreichen müssen. Dementsprechend ist auf den Einwand der Tilgung nicht weiter einzugehen, zumal sich der Gesuchsgegner auch nicht im Ansatz mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander- setzt, wonach er keine Einwände im Sinne einer Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung vorgebracht habe (Urk. 19 S.8, E. 2.6.2). Ebenso wenig ist auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung einzugehen, da auch dieser Antrag zufolge Novenverbots unzulässig und unbeachtlich ist. 4.3 Ohnehin fehlt es im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen, weshalb die Beschwerdebegründung den gesetzli- chen Anforderungen nicht genügt (s. Erwägung 4.1.1 hiervor). 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Februar 2019
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