Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 11. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 22. November 2018 (EB180282-F)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. November 2018 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2018, für Fr. 3'500.– und Fr. 161.60 Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss Ziffern 2 und 3 des Dispositivs. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 23 S. 9, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger innert Frist (Urk. 18/2) mit Einga- be vom 1. Dezember 2018 bei der Vorinstanz "Einsprache" mit dem sinngemäs- sen Begehren, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei für den gesamten Betrag von Fr. 20'219.95 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 in Verbindung mit Urk. 1). Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz zustän- digkeitshalber zusammen mit den Akten an die Kammer weitergeleitet (Urk. 22, angehefteter Empfangsschein). 3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 500.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch in- nerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 26 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wur- de dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ange- setzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde (Urk. 27 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat der Kläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren der Kläger kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streit- wert Fr. 16'719.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.–
festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie von Urk. 22 und 25/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'719.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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