Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180208-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. Februar 2019
in Sachen
A._____ LTD., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2018 (EB181431-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 15. November 2018 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 19. September 2018, ab (Urk. 21 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 21 S. 7, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 19a) mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2018 (Geschäfts-Nr. EB181431-L) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 (Betrei- bung Nr. ...; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 19. September 2018) sei gutzuheissen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin zu aufer- legen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8 % MwSt.) für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 4. Eventualiter: Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 19. Septem- ber 2018) sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwer- degegnerin. 6. prozessualer Antrag: Es seien die Akten EB 181431 der Vorinstanz beizuziehen" 3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch innerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde (Urk. 25 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019
wurde der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 26 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat die Gesuchstellerin den Kostenvor- schuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'103.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mangels er- heblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je eines Doppels von Urk. 20, 23 und 24/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 6. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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