Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. November 2018 (EB180364-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. November 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28'483.40, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner; Urk. 9 S. 9 f. = Urk. 12 S. 9 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. November 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 07. November 2018, Ge- schäfts-Nr. EB180364-D sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin [recte: des Gesuchsgegners]." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, mit dem Verlustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 21. April 2015, welcher seinerseits auf einem Pfändungsverlustschein vom 7. Juli 2011 be- ruhe (Urk. 4/1), verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen provisorischen
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 28'483.40 (Urk. 12 S. 5). Die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen würden sich allesamt als nicht von Belang erweisen. Dass er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Mahnschreibens der Gesuchstellerin nicht an der von ihr angege- benen Adresse gehabt habe, habe er weder belegt noch stelle dies ein Einwand gegen die geschuldete Forderung dar. Ein Verlustschein bedeute nicht, dass die Schuld beglichen sei. Der Gesuchsgegner müsse daher jederzeit mit deren Gel- tendmachung durch die Gesuchstellerin rechnen. Daran ändere auch eine allfälli- ge fehlende Bonität des Gesuchsgegners nichts. Schliesslich spiele keine Rolle, dass die Gesuchstellerin im Mahnschreiben einen Verzugsschaden geltend ge- macht habe (Urk. 4/5), da sie die Forderung nur in Höhe des aus dem Verlust- schein ersichtlichen Betrags geltend mache (Urk. 12 S. 7). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass es sich vorliegend um eine reine "Schikane Betreibung" handle mit dem Ziel, sein Leben erheblich einzuschränken. Einen Verlustschein wieder einzutreiben sei nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Schuldner der Forderung nachkommen könne. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei und die er- teilte Rechtsöffnung wohl wieder einen Verlustschein zur Folge habe, habe die Gesuchstellerin wissen müssen. Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Entschädigung den Verlust- schein nur unnötig erhöhe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Ge- suchsgegner keine Möglichkeit gehabt habe, auf das Mahnschreiben der Ge- suchstellerin einzugehen (Urk. 11 S. 2). 3.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, steht es der Gesuchstellerin als Gläubigerin von Gesetzes wegen zu, ihre Forderung ge- genüber dem Gesuchsgegner auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (Art. 149 SchKG, Art. 82 SchKG). Die Frage, ob der Gesuchsgegner aufgrund seiner finanziellen Situation zur Tilgung der Forderung in der Lage und die Betrei- bung letztlich erfolgreich ist, hat auf deren Zulässigkeit keinen Einfluss (Urk. 12 S. 7). Folglich würdigte die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners hin- sichtlich der "schikanösen Betreibung" sehr wohl, kam indes zu Recht zum
Schluss, dass er den Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet. Dies gilt auch für die Er- höhung der Forderung durch die nunmehr von der Vorinstanz auferlegten Ge- richtskosten und die Entschädigung (Urk. 11 S. 2). Auch sie ist die Folge der von der Gesuchstellerin zulässigerweise beantragten Rechtsöffnung, weshalb die ent- sprechende Rüge des Gesuchsgegners ebenfalls nicht verfängt. Was der Gesuchsgegner aus dem behaupteten Umstand ableiten will, er habe nicht auf das Mahnschreiben der Gesuchstellerin eingehen können (Urk. 11 S. 2), erschliesst sich nicht, zumal aus seiner fehlenden Reaktion auf die Mah- nung weder zugunsten der Gesuchstellerin noch zu seinen Gunsten etwas abzu- leiten ist. Wie ausgeführt, kann die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein jederzeit provisorische Rechtsöffnung verlangen. Auch macht der Gesuchsgegner selbst nicht geltend, dass er bei Erhalt des Mahnschreibens die Forderung vorab beglichen hätte (Urk. 11; Urk. 8). 3.4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 28'483.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 21. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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