Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180198-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 9. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2018 (EB180286-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 8. November 2018 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2018) gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 12. Juli 2017 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'750.– nebst 10 % Zins seit 10. September 2017 und für die Betreibungskos- ten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 18 S. 8 f.). Im Mehrbetrag (Zins vom 12. Juli 2017 bis 10. September 2017) wurde das Begehren abgewiesen. Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, her- nach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 15 = Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2018 (Datum Poststempel: 26. November 2018, eingegangen am 27. November 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17). 2.1 Die Vorinstanz erwog, die vom Kläger eingereichte Schuldanerkennung vom 12. Juli 2017 sei vom Beklagten unterzeichnet worden, wie nicht zuletzt auch ein Vergleich des (Unter-)schriftsbilds von Urk. 3 mit Urk. 6 und Urk. 13 zeige. Da- rin anerkenne der Beklagte ausdrücklich, dem Kläger "die Summe von Fr. 1'750.– nebst Zins zu 10% p.a. zu schulden" (Urk. 18 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 3). Der Beklagte habe sich im nämlichen Dokument des Weiteren verpflichtet, die aner- kannte Forderung erstmals per Ende August 2017 in monatlichen Raten à Fr. 100.– zu bezahlen. Gerate der Beklagte mit einer Ratenzahlung mehr als zehn Tage in Verzug, so werde der gesamte Schuldbetrag zuzüglich Zinsen und ohne vorgängige Mahnung zur Zahlung fällig (Urk. 18 S. 6 mit Verweis auf Urk. 3 Ziff. 1 und 2). Indem der Kläger sowohl in der Betreibung als auch in seinem Rechtsbe- gehren den gesamten Betrag von Fr. 1'750.– fordere, mache er sinngemäss gel- tend, der Beklagte habe nie eine Rate bezahlt, weshalb der ganze Betrag zur Zahlung fällig werde (Urk. 18 S. 5 f.). Der Beklagte bestreite in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2018 nicht, dass es sich beim unterschriebenen Dokument vom
ne er das Dokument als Schadenregulierung, einmal als Schuldanerkennung. Dies sei unmenschlich und trügerisch ("trickisch"). Er habe nie einen Rappen von der C._____ Treuhand erhalten. Diese habe auch nie begonnen, Rechnungen für ihn zu bezahlen. Seit Ende August 2017 bezahle er nun selber alle seine Rech- nungen fristgerecht. Trotzdem sei er überall als überschuldet registriert. Er habe sich nach Erhalt des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... vom 12. Juli 2017 [recte: 2018] auf dem Betreibungsamt Thalwil erinnert, dass er am 12. Juli 2017 kaum eine solche Schuldanerkennung unterzeichnet habe. Er habe keine ent- sprechende Kopie in seinen Unterlagen gefunden. Möglicherweise handle es sich um eine Urkundenfälschung. Schliesslich hält der Beklagte der Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich im Verfahren vor Obergericht (Geschäfts-Nr. RT180010-O) nicht um die identische Schuldanerkennung handle, entgegen, dass es sich jeweils um den damals gekündigten Vertrag handle (Urk. 17 S. 1 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Da- bei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
3.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Bestätigung des Klägers betreffend "Kündigung Schuldenregulierung" vom 29. August 2017 (Urk. 20/1) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 6 mit Urk. 17), sind ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Es ist darauf nicht ein- zugehen. 3.3 Der Beklagte setzt sich mit den relevanten und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach Datum, Gläubiger und Betrag der damaligen Schuldanerkennung nicht mit den Angaben in der vorliegenden Schuldanerkennung übereinstimmten (vgl. Urk. 18 S. 8). Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Beklagten in Wiederholungen des bereits vor Vor- instanz Ausgeführten (so u.a., dass er den Vertrag betreffend Schadenregulierung am 26. August 2017 gekündigt habe, dies vom Kläger für die C._____ Treuhand schriftlich bestätigt und das erste Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden sei). Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. 3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Im Ver- fahren RT180010-O lag eine Forderung von Fr. 7'500.– zuzüglich 12% Zins p.a. seit 29. August 2017 für offene Kosten betreffend Übernahme der Schuldenregu- lierung im Streit. Damals trat D., Inhaberin der Einzelfirma C. Treu- hand, B._____, als Klägerin und Gläubigerin auf. Ihre Forderung stützte sie auf eine Schuldanerkennung vom 29. August 2017. Im Urteil vom 28. Juni 2018 wur- de von der Sachdarstellung ausgegangen, der (damalige und heutige) Beklagte und (heutige) Beschwerdeführer habe die Unterschrift am 12. Juli 2017 blanko ge- leistet, ohne den zu schuldenden Betrag gekannt zu haben; die (damalige) Kläge- rin hatte diese Sachdarstellung nicht bestritten. Da der Betrag erst nach Unter- zeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar geworden war, nämlich mit Mittei- lung durch die Klägerin im Schreiben vom 29. August 2017, lag kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor; das Begehren der Klägerin um Erteilung der provisori-
schen Rechtsöffnung wurde abgewiesen (OGer ZH RT180010 vom 28.06.2018 = Urk. 7, E. 3.1-3.3.3, S. 2-4). Der im vorliegenden Verfahren auftretende Kläger (und Gläubiger) ist im Handelsregister des Kantons Zürich als für die Einzelfirma C._____ Treuhand, B., einzelzeichnungsberechtigte Person eingetragen. Er ist nicht Inhaber der Einzelfirma C. Treuhand, B.. Die Betreibung erhob er in eigenem Namen (Urk. 2). Als Forderungsgrund gab er in der Betreibung "Restforderung aus Schuldanerkennung vom 12. Juli 2017" an (Urk. 2). Die von ihm eingereichte Schuldanerkennung, auf welche er sich vorliegend stützt, datiert vom 12. Juli 2017 und bezeichnet ihn alleine als Gläubiger. Inwiefern es sich damit um die identische Forderung oder eine gefälschte Urkunde handeln sollte, ist nicht er- sichtlich und hat der Beklagte nicht aufgezeigt: Er hat vor Vorinstanz weder dar- gelegt, dass die gestützt auf die Schuldanerkennung vom 12. Juli 2017 nunmehr betriebene Forderung von Fr. 1'750.– und die im obergerichtlichen Verfahren RT180010 beurteilte Forderung von Fr. 7'500.– (teilweise) identisch sind, noch behauptet, B. mache die Forderung für die C._____ Treuhand, B._____ geltend. Er hat den damaligen Vertrag zur Schuldenregulierung vom 12. Juli 2017 nicht eingereicht und auch nicht dargelegt, mit wem er diesen geschlossen hat. Ebenso wenig hat er die dem damaligen Verfahren zugrundeliegende Schuldan- erkennung vom 29. August 2017 eingereicht. Er hat lediglich das Urteil der Kam- mer vom 28. Juni 2018 eingereicht (mit der Anmerkung, er habe gedacht, der Fall sei abgeschlossen) und die Frage aufgeworfen, woher die Restforderung von Fr. 1'750.– stamme (Urk. 6). Damit hat der Beklagte die Einwendungen, die er zur Entkräftung der Schuldanerkennung vorbringen wollte, nicht sofort glaubhaft ge- macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.– festzusetzen. Diese Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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