Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 5. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2018 (EB181207-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'788.60 nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2017 sowie für Fr. 990.– aufgelaufenen Zins, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 6 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. November 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 11):
Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsgegner habe sich innert Frist zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht vernehmen lassen. Deshalb sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden.
Die rechtskräftige Verfügung vom 26. Juni 2017, mit welcher die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die Beitragsperiode vom 28. September 2013 bis 31. Oktober 2013 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende in Höhe von Fr. 6'788.60 zuzüglich Zinsen zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung im Umfang von Fr. 6'788.60 ausgewiesen und Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Ent- sprechend erteilte die Vorinstanz - ausser für einen Teil des Zinsbetreffnisses und die Mahngebühr - definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang (Urk. 12 S. 2 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner brachte mit seiner Beschwerde neue Behauptungen zum Sachverhalt betreffend seine Pflicht zur Leistung persönlicher Beiträge als Selbständigerwerbender vor. Er machte geltend, er sei mit dem Empfangsschein vom 5. November 2018 (gemäss seinen Ausführungen gemeint wohl das Urteil vom 16. Oktober 2018) betreffend Rechtsöffnung nicht einverstanden. Da er quel- lensteuerpflichtig sei, müsse er keine Beiträge für eine Selbständigkeit bezahlen, zumal er ohnehin nie selbständig erwerbend gewesen sei und ausserhalb seiner Anstellung als Arbeitnehmer kein weiteres Einkommen erhalten habe. Als Be- weismittel führte er einen Zeugen an (Urk. 11). 3.3. Diese tatsächlichen Behauptungen und der offerierte Beweis wurden vom Gesuchsgegner erstmals mit der Beschwerde angeführt. Mit Verfügung der Vorin- stanz vom 23. August 2018, welche dem Gesuchsgegner ordnungsgemäss zuge- stellt werden konnte (Urk. 4; Urk. 5), wurde ihm Frist zur schriftlichen Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess. Die Vorderrichterin entschied daher zutreffend und androhungsgemäss auf- grund der Akten (Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 4; Urk. 12 S. 2 f.). Ge- gen den Eintritt dieser Säumnisfolgen erhob der Gesuchsgegner denn auch keine Einwände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzli- chen Verfahren die von ihm geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 11).
Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die neuen Vorbringen des Gesuchsgegners unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte der Gesuchsgegner kei- ne weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 11). Anzu- merken ist, dass er sich mit seinen beschwerdeweisen Vorbringen auf die Bestrei- tung der Forderung beschränkt, welche seiner Ansicht nach nie geschuldet gewe- sen sei. Die inhaltliche Überprüfung der betriebenen Forderung aber ist dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt. Hierzu wäre dem Gesuchsgegner der Rechtsmit- telweg gegen die Beitragsverfügung der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2017 offen- gestanden (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Selbst wenn somit der Gesuchsgegner die Be- hauptungen rechtzeitig erhoben hätte, wären sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht stichhaltig. 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 6'788.60. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat auf- grund seines Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädi- gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'788.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf