Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 31. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. August 2018 (EB180128-E)
Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 15) und hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 17) in begründeter Fassung ergangenem Urteil vom 21. August 2018 erteilte die Vor- instanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 4. Mail 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'309.80 nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 2018, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Zif- fern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 19 = Urk. 22 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). 2. a) Mit Eingabe vom 2. November 2018, hierorts eingegangen am 5. November 2018 wandte sich die Gesuchsgegnerin an die Kammer mit dem Er- suchen, es sei ihr eine Fristerstreckung für die Beschwerdeeingabe zu gewähren (Urk. 21). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags telefonisch mitge- teilt, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, wel- che nicht erstreckt werden könne, der 5. November 2018 indessen der letzte Fristtag sei, weshalb sie ihre Beschwerde noch gleichentags einreichen könne (Urk. 24). b) Mit Eingabe vom 5. November 2018 erhob die Gesuchsgegnerin Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 21. August 2018 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstel- lers abzuweisen (Urk. 25). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Gesuchsteller seit zirka März 2012 keinen Kontakt mehr pflege und alle Kon- taktaufnahmen durch sie unterbinde. Sie werde auf "den Zahler" reduziert, weil der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil verlange, je- doch sämtlichen Kontakt verweigere. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung stehe dem Kind bei Kontaktverweigerung kein Unterhaltsanspruch zu (Urk. 25). c) Die Vorinstanz erwog hierzu, dass es sich bei der Unterhaltspflicht und dem Besuchsrecht nicht um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag handle. Der Unterhaltsbeitrag sei unabhängig von der Ausübung des Besuchsrechts geschul- det; es handle sich bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht um eine zuläs- sige Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ferner festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen habe. Ob eine Kontaktverweigerung des Gesuchstellers eine Reduktion oder gar eine Aufhebung der Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin rechtfertigen könnte, könne nur das zuständige Sachgericht beurteilen (Urk. 22 S. 7). 4. a) Mit diesen - zutreffenden - Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Sie wiederholt vielmehr ihre bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Die Gesuchsgegnerin kommt daher ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei überdies darauf hingewiesen, dass die Abänderung der Unterhaltspflicht im Rah- men eines Abänderungsverfahrens betreffend das Scheidungsurteil geltend ge- macht werden müsste. Im Vollstreckungsverfahren, und ein solches ist das Rechtsöffnungsverfahren, kann nicht über die Angemessenheit eines rechtskräfti- gen Entscheids befunden werden.
b) Soweit die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 21) erklärt, sie erhebe Beschwerde gegen den beigelegten Zahlungsbefehl (recte: Konkursandrohung vom 7. September 2018 (vgl. Urk 23)), ist darauf man- gels Zuständigkeit des Obergerichts für erstinstanzliche Beschwerden in SchKG- Sachen nicht einzutreten. Das Obergericht ist lediglich Rechtsmittelinstanz. Auch darauf wurde die Gesuchsgegnerin bereits telefonisch hingewiesen (Urk. 24); in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. November 2018 nimmt sie denn auch keinen Be- zug mehr auf die Konkursandrohung (Urk. 25). 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'309.80, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 31. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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