Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 23. November 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton St. Gallen, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. September 2018 (EB180134-H)
Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8), hernach begründetem Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit 2. August 2018 unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführe- rin (fortan Beklagte; Urk. 12 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 15 S. 3):
Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. September 2018 aufzuheben. Es sei das Begehren des Klägers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Entscheidgebühren der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abzuweisen und diese seien der B._____ Genossenschaft ... aufzuerlegen. Am 7. November 2018 (Datum Poststempel) ging eine weitere Eingabe der Beklagten mit diversen Beilagen ein (Urk. 21, 22/1+2, Urk. 23, Urk. 24/1-7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ-
ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Entscheide der Anklage- kammer des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2018 und 8. Februar 2018 (Urk. 3/1, Urk. 3/2) stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die von der Beklagten anlässlich ihrer mündlichen Stellung- nahme gemachten Ausführungen würden vor allem materielle Vorbringen beinhal- ten. Aus ihnen könne keine Aussage abgeleitet werden, welche auch nur annä- hernd eine Einwendung darstelle, wonach die Schuld getilgt, gestundet oder ver- jährt sei. Damit seien ihre Vorbringen zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels nicht geeignet, weshalb dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 S. 3 ff.). 3.2. Die Beklagte befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen massgebli- chen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr lässt sie diese voll- ends unkommentiert und beschwert sich stattdessen über das offenbar über sie verhängte Hausverbot der B._____ Filiale ... [Ort] sowie über die Justizbehörden, welche dazu ihre volle Zustimmung gegeben hätten (Urk. 15 S. 1 ff.). Will sie sich damit gegen die Abweisung ihrer Beschwerden betreffend Nichtanhandnahme ei- ner Untersuchung resp. betreffend Rechtsverzögerung und die ihr in diesem Zu- sammenhang auferlegten Kosten wenden (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2), ist ihr entge- genzuhalten, dass diese Entscheide im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind. Vielmehr wären sie mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten gewesen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Urk. 16 S. 4). Indem die Beklagte mit ihrer Beschwerde lediglich sachfremde, nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogene Ausführungen macht und auf die ent- scheidtragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die fehlenden Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung nicht eingeht, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Insofern genügt ihre Beschwerde bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 7. November 2018, mit welcher sie moniert, die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, habe die streitgegenständli-
che Betreibung fortgesetzt und "die Pfändung verlangt" (Urk. 21), wurde nach Ab- lauf der Beschwerdefrist eingereicht. Soweit ihre Vorbringen dieses Verfahren be- treffen, sind sie verspätet und bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Es sei so- dann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Be- schwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb der angefochtene Entscheid trotz hängigen Beschwerde- verfahrens vollstreckbar und die Fortsetzung der Betreibung damit zulässig ist . Für die beantragte Bestrafung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswe- sen "wegen zuwiderhandeln gegen die Rechtspflege" (vgl. Urk. 21 S. 2) ist die beschliessende Zivilkammer sodann nicht zuständig. 3.3. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 3'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädi- gungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat zufol- ge ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 23. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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