Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 31. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Juni 2018 (EB180152-D)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2018) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 727.65 nebst Zins zu 5% seit 15. Januar 2018, Zins von Fr. 10.30 und Mahngebühren von Fr. 40.– (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 8) und wurde hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegne- rin, vgl. Urk. 10) begründet (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Urk. 12/2) mit Eingabe vom 15. Oktober 2018, zur Post gegeben am 22. Oktober 2018, Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Juni 2018, Geschäfts-Nr. EB180152 bis EB180154 sei an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuverweisen um neu beurteilen zu können oder abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin". 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb der an- gefochtene Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO). Fehlt eine Begründung, das heisst werden keine Beanstandungen erhoben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift unter der Über- schrift "Begründung" einzig vor, da sich ihr Rechtsberater wieder im Ausland be- finde, bitte sie darum, die Darstellung des Sachverhalts und eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nachreichen zu können (Urk. 13 S. 2). Wie der Gesuchsgegnerin bereits im Verfahren RT180083-O mitgeteilt wur- de, ist die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist. Deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (im summarischen Verfahren 10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Rege- lung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Gesuchs- gegnerin ist daher abzuweisen. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vor- instanzlichen Erwägungen; sie ist vielmehr gänzlich unbegründet geblieben. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 767.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschä- digung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 31. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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