Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180183-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EB180134-H)
Erwägungen: 1. Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger des vorinstanzlichen Verfah- rens in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbe- fehl vom 13. Juli 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 2. August 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 8 = Urk. 16). Am 18. Oktober 2018 hat die Beklagte Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 15 S. 1): "Ich lege Beschwerde ein gegen das Bezirksgericht Pfäffikon wegen Rechts- verzögerung und beantrage, dass das Bezirksgericht Pfäffikon angewiesen wird, mir ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil mit Rechtsmittelbeleh- rung zuzustellen." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass das von der Beklagten am 27. September 2018 verlangte (Urk. 9) begründete Urteil von der Vorinstanz am 19. Oktober 2018 versandt (Urk. 12 S. 6) und der Be- klagten am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde (Urk. 13/1; die Beklagte hat seither auch Beschwerde gegen jenes Urteil erhoben, welche hierorts unter der Ge- schäftsnummer RT180188-O angelegt wurde). Mit der Zustellung des begründeten Urteils vom 20. September 2018 ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind für dasselbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Zürich, 29. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf