Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Oktober 2018 (EB180266-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'014.30 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 13 S. 6f., Dis- positiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 17. Oktober 2018, zur Post ge- geben am 19. Oktober 2018, innert Frist (vgl. Urk. 11) Beschwerde (Urk. 12). 3.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grund- sätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung be- ziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebe- gründung ergeben muss. b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimm- ten Antrag. Er erklärt stattdessen, er sei mit der im Urteil erwähnten Rechtsöff- nung nicht einverstanden (Urk. 12). Damit beantragt er sinngemäss, dass das an- gefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. 4. Wie schon vor Vorinstanz bringt der Gesuchsgegner zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er am 7. November 2017 Einsprache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erhoben habe, auf sei-
nen Brief jedoch nicht eingegangen worden sei. Er gehe heute, gut ein Jahr spä- ter, wieder einer Teilzeitstelle nach, welche er selber gefunden habe, ohne dass ihn die Gesuchstellerin irgendwie unterstützt habe. Er habe die ganzen Jahre in aller Aufrichtigkeit seine Beiträge geleistet und sei nun in eine missliche Lage ge- kommen, dass er Ansprüche erhebe. Nun solle er aufgrund eines angeblich falsch berechneten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung Fr. 10'014.– zurückzahlen (Urk. 12). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat ausführlich erwogen, aufgrund der Stellungnahme des Gesuchsgegners sei zwar erstellt, dass er fristgemäss Einsprache gegen die Ver- fügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2017 erhoben habe. Die Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. Oktober 2017, gestützt auf welche die Rechtsöffnung verlangt werde, sei aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gründe, welche diese Verfügung als nichtig erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Stand- punkt stelle, die Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. Oktober 2017 sei inhalt- lich unrichtig, hätte er dies mit einer Einsprache gegen jenen Entscheid geltend machen müssen (Urk. 13 S. 5). c) Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Ge- suchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht er auch im Beschwerdeverfahren erneut seine Einsprache vom 7. November 2017 gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und je einer Kopie von Urk. 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'014.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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