Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180176-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. September 2018 (EB180288-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betrei-
bungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2018) – für die direkte Bundessteuer 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 444.90 nebst 3 % Zins seit 10. Juni 2018 sowie Fr. 12.75 Zins bis 9. Juni 2018; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 15. Oktober 2018 fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. September 2018, Geschäfts-Nr. EB180288-D sei an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuverweisen um neu beurteilen zu können oder abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgeg- nerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steuer- amtes Zürich vom 26. Mai 2017 für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 (Urk. 3/2), mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 444.90 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar und bilde somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin habe zum Rechtsöffnungsgesuch nicht Stellung genommen und damit keine prozessualen Einwendungen oder solche gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Da- her sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2-5).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie nicht innert Frist Stellung nehmen können, weil sie "zu der Zeit" krank gewesen sei. Die Veranlagungsverfügung vom 26. Mai 2017 sei ihr nicht bekannt. Die entsprechende Rechtskraftbescheini- gung beweise nicht, dass ihr diese Verfügung tatsächlich zugestellt worden sei. Der Beweis für die Zustellung obliege dem Gesuchsteller. Es sei unverständlich, dass eine solche Verfügung mit einfacher Post versendet werde statt als einge- schriebene Sendung (Urk. 11 S. 2 f.). d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dass die Gesuchsgegnerin während der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 8) krank gewesen sei, ist eine Behauptung, die gänzlich unbelegt blieb und überdies mit einem Wie- derherstellungsgesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Vorinstanz geltend zu machen gewesen wäre (Art. 148 ZPO). Neu – und da- mit nicht zu berücksichtigen – ist die Tatsachenbehauptung der Gesuchsgegnerin, dass ihr die Veranlagungsverfügung vom 26. Mai 2017 nicht zugestellt worden sei. Dass dem Gesuchsteller der Beweis der Zustellung obliege, ist zwar grund- sätzlich korrekt; ein solcher Beweis ist jedoch nur dann zu erbringen, wenn die Zustellung bestritten wird. Dies hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht getan (obwohl sie in der dazu Frist ansetzenden Verfügung vom 24. August 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich dazu zu äus- sern habe, ob sie die Vollstreckbarkeit der fraglichen Veranlagungsverfügung be- streite; Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 2.2); die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Be- streitung kann, wie gesagt, nicht mehr berücksichtigt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 444.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 444.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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