Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180175-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2018 (EB181248-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) – gestützt auf eine Rückerstattungsverfügung der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'647.25; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 15. Oktober 2018 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung ist nicht zu erteilen. 3. Der geforderte Betrag von Fr. 8647.25 und die Spruchgebühr von Fr. 300.- wird vollumfänglich bestritten. 4. Der geforderte Betrag von Fr. 8647.25 und die Spruchgebühr von Fr. 300.- sind nachvollziehbar zu begründen und nachvollziehbar auf- zuzeigen wie diese entstanden sind. 5. Die oben geforderten Beträge sind dem Beschwerdeführer zu erlas- sen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze das Rechtsöffnungsgesuch auf ihre rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 25. Oktober 2017, mit welcher der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, ihr die in der Zeit von Juli 2015 bis Dezember 2015 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenent- schädigung von total Fr. 8'647.25 zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen erhoben. Die Rückerstattungsverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar (Urk. 9 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er den Betrag von Fr. 8'647.25 und Fr. 300.-- Spruchge- bühr zahlen solle. Nachvollziehbare Unterlagen, welche erklären würden, warum er diese Beträge zahlen solle, würden vollends fehlen. Er sei auf ein Existenzmi- nimum von Fr. 1'200.-- gesetzt worden und bestreite die Rechtmässigkeit eines solch niedrigen Existenzminimums. Mit einem solchen Existenzminimum könne er die geforderten Beträge nicht bezahlen (Urk. 8 S. 2). d) Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 8'647.25 beruht, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, auf der Rückerstattungsverfügung der Gesuchstelle- rin vom 25. Oktober 2017. Mit dieser Verfügung wurde der Gesuchsgegner ver- pflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 8'647.25 innert 30 Tagen zurück- zuzahlen, und in dieser Verfügung sind auch die Gründe für deren Erlass darge- legt (Urk. 3/2). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann so- dann nicht (mehr) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum nunmehr zu vollstreckenden Entscheid geführt hat, und im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz auferlegte Spruchgebühr von Fr. 300.-- beruht darauf, dass er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren un- terlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe entspricht dem Gesetz (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Ob der Gesuchsgegner zur Zahlung der betriebenen Forderung finanziell in der Lage ist, kann schliesslich ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'647.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8). Hier- durch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'647.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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