Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 (EB180968-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. August 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdeführern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) gestützt
auf den Mietvertrag vom 11. April 2012 für ausstehende Mietzinse betreffend die Monate Juli, August und September 2013 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'100.– nebst 5% Zins seit 1. August 2013, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2018, eingegangen am 10. Oktober 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit dieses den Betrag von Fr. 1'100.– übersteigt (Urk. 14). Die Beschwerde war zudem von D._____ unterzeichnet (Urk. 14). 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurden die Gesuchs- gegnerin und D._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Be- schwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 oder gegen einen anderen Entscheid richte. Ebenso wurden sie aufgefordert mitzuteilen, ob D._____ als Beschwerdeführer oder als Vertreter der Gesuchsgegnerin auftrete; im letzteren Fall habe er eine Vollmacht einzu- reichen. Schliesslich wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt. In der Verfügung wurden die jeweiligen Säumnisfolgen angedroht (Urk. 18 S. 2 ff.). 2.2 Die besagte Verfügung wurde nicht entgegengenommen (Urk. 19; Urk. 20). Demnach gilt diese am 31. Oktober 2018 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Präsidialverfügung vom 14. November 2018 eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, näm- lich dass bei Nichtbezahlen innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 21 S. 2). Auch diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 22). Sie gilt am 23. November 2018 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die 5-tägige Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses ist demnach am 28. November 2018 abgelaufen.
2.3 Androhungsgemäss ist davon auszugehen, dass es sich beim ange- fochtenen Urteil um dasjenige des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 23. August 2018 (Geschäft Nr. EB180968-L) handelt. 2.4 Offen bleiben kann vorliegend, aus welchem Grund D._____ die Be- schwerde mitunterzeichnet hat: So wäre selbst dann, wenn er die Beschwerde in eigenem Namen hätte erheben wollen, auf diese mangels Beschwerdelegitimati- on seinerseits nicht einzutreten. 2.5 Die Gesuchsgegnerin hat den Kostenvorschuss weder innerhalb der mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 angesetzten Frist noch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Ge- richtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei einem Streitwert von Fr. 4'000.– (Fr. 5'100.– abzüglich Fr. 1'100.–) beläuft sich die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 SchKG auf Fr. 150.–. Diese ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels erheblicher Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 7. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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