Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180165-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2018 (EB180238-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'319.60 nebst 3.5 % Zins seit 21. September 2017, Fr. 0.25, Fr. 20.90 und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristge- recht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2012, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung
von Fr. 1'319.60 Steuern, Fr. 0.25 Verzugszins und Fr. 20.90 Ausgleichszins ver- pflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechts- öffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren mit der vorinstanzlichen Geschäfts- nummer EB180238-G Rechtsöffnung betreffend das Steuerjahr 2012 erteilt. An- dererseits sei im vorinstanzlichen Verfahren EB180240-G ebenfalls für das Steu- erjahr 2012 mit einem anderen Betrag zu Unrecht ein weiteres Mal Rechtsöffnung erteilt worden. Da es nicht möglich sei, für dasselbe Steuerjahr 2012 zwei Beträge einzufordern, seien die beiden Rechtsöffnungsgesuche abzuweisen (Urk. 19). d) Die Gesuchsgegnerin irrt. Nur das im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren angefochtene Urteil betrifft die Einkommens- und Kapitalsteuern des Jahres 2012: Die Schlussrechnung vom 11. August 2017 nennt die Steuern "sur le bé- néfice et le capital 2012" (Urk. 3/3) und auch der Zahlungsbefehl vom 26. März 2018 des Betreibungsverfahrens Nr. ... nennt als Forderungsgrund "Impôt sur le bénéfice et le capital 2012" (Urk. 2). Dagegen betrifft das vorinstanzliche Verfahren EB180240-G die Einkom- mens- und Kapitalsteuern des Jahres 2014: Die entsprechende Schlussrechnung und der Zahlungsbefehl führen "Impôt sur le bénéfice et le capital 2014" auf (Urk. 3/3 und Urk. 2 der für das Beschwerdeverfahren RT180167-O der gleichen Par- teien beigezogenen Vorakten EB180240-G). Daran ändert nichts, dass im Urteil jenes Verfahrens als Rechtsöffnungstitel "die Schlussrechnung vom 11. August 2017 betreffend Einkommens- und Kapitalsteuer 2012" genannt wird (Urk. 20 S. 3 des Beschwerdeverfahrens RT180167-O), denn dabei handelt es sich angesichts der genannten Urkunden um ein offensichtliches Versehen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'319.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'319.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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